[EÜR] welche Abschreibungsfristen in Tanzschule?

Hallo Steuerexperten,

nehmen wir an, eine Person gründet bzw. öffnet eine Tanzschule und tätig hierfür einige Investitionen. Insbesondere:

a. Ein Parkett-/Laminatboden wird verlegt
b. eine Spiegelwand wird angebracht
c. eine Stereoanlage wird angeschafft.

Frage: Sind diese Gegenstände steuerlich abzuschreiben? Wie?

Vielen herzlichen Dank für die Information!

Grüße,
M.

Servus Camilla,

betreffend diese beiden Dinge:

a. Ein Parkett-/Laminatboden wird verlegt
b. eine Spiegelwand wird angebracht

die Rückfrage:

Sind die Räume gemietet oder Eigentum?
Wie / wann kann der Mietvertrag gekündigt werden, gibt es eine Mindestlaufzeit, in welchem Zustand müssen die Räume zurückgegeben werden?

Und betreffend den Boden, wegen der besonderen Situation Tanzschule: Wie lang hält er das Tanzen technisch aus, bevor er rausgeworfen und ersetzt werden muss?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

die Rückfrage:

Sind die Räume gemietet oder Eigentum?
Wie / wann kann der Mietvertrag gekündigt werden, gibt es eine
Mindestlaufzeit, in welchem Zustand müssen die Räume
zurückgegeben werden?

Und betreffend den Boden, wegen der besonderen Situation
Tanzschule: Wie lang hält er das Tanzen technisch aus, bevor
er rausgeworfen und ersetzt werden muss?

Die Räumlichkeiten sind noch nicht vorhanden; gehen wir aber vom Folgenden aus: Sie werden gemietet, die Mindestlaufzeit des Mietvertrages beträgt drei Jahre und die Räume müssen renoviert hinterlassen werden.
Und ich schätze, dass es ca. fünf Jahre dauern wird, bevor der Boden erneuert werden muss.

Danke!

Grüße,
M.

Hallo Camilla,

also gehma:

Grundregel ist die Abschreibung nach „betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer“: D.h. alle konkreten eigenen Erfahrungen und Einschätzungen sind im Zweifelsfall genau so viel wert wie die „Amtliche AfA-Tabelle“ - wenn man sie denn belegen kann.

Weil sich ein frischgebackener Tanzschulbetreiber nicht primär mit dem Finanzamt um ein Jahr hin oder her streiten wollen wird, ists wohl sinnvoll, die Tabellenwerte anzusetzen.

Von hinten nach vorne, beim einfachsten angefangen: Die Musikanlage als „Studioausführung“ ist mit 5 Jahren Nutzungsdauer anzusetzen, als „sonstige“ mit drei Jahren. Nehmen wir vier??

Dann die Spiegelwand:

Mietereinbau im Sinn von H 4.2. Abs. 3 EStH, abzuschreiben beim Mieter als bewegliches Wirtschaftsgut, da „Scheinbestandteil“ des Gebäudes (BMF-Schreiben vom 15. Januar 1976), dessen Nutzungsdauer länger als die voraussichtliche Mietdauer ist.

In der AfA-Tabelle: „Wandbespannungen“, 4 Jahre? - eher nicht -; „Vitrinen“ in Warenhäusern 5 Jahre, im Gastgewerbe 8. Die kurzen fünfe werden eher mit Wechsel von Geschmack und Mode zu tun haben, also hier eher 8.

Und der Boden:

Da wirds ärgerlich, weil man bei ihm wohl nicht für einen Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung argumentieren kann. Da richtet sich die AfA nach den Grundsätzen für unbewegliche Wirtschaftsgüter: Neubau (ab 1985) und Betriebsvermögen: Traurige 3% pro Jahr. Allerdings mit dem Ausweg, nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese weniger ist als 33 Jahre.

Also gut, 5 Jahre, wie Du vorschlägst. Muss aber im Zweifelsfall mit Zähnen und Klauen verteidigt werden.

Bonus-Track zum Schmökern:

http://www.steuernetz.de/afa/tabellen/v/v9.html

Mit einem Toi toi toi für das Projekt

MM

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Vielen herzlichen Dank, Martin. Du hast mir sehr geholfen!

LG
M.