Hallo Camilla,
also gehma:
Grundregel ist die Abschreibung nach „betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer“: D.h. alle konkreten eigenen Erfahrungen und Einschätzungen sind im Zweifelsfall genau so viel wert wie die „Amtliche AfA-Tabelle“ - wenn man sie denn belegen kann.
Weil sich ein frischgebackener Tanzschulbetreiber nicht primär mit dem Finanzamt um ein Jahr hin oder her streiten wollen wird, ists wohl sinnvoll, die Tabellenwerte anzusetzen.
Von hinten nach vorne, beim einfachsten angefangen: Die Musikanlage als „Studioausführung“ ist mit 5 Jahren Nutzungsdauer anzusetzen, als „sonstige“ mit drei Jahren. Nehmen wir vier??
Dann die Spiegelwand:
Mietereinbau im Sinn von H 4.2. Abs. 3 EStH, abzuschreiben beim Mieter als bewegliches Wirtschaftsgut, da „Scheinbestandteil“ des Gebäudes (BMF-Schreiben vom 15. Januar 1976), dessen Nutzungsdauer länger als die voraussichtliche Mietdauer ist.
In der AfA-Tabelle: „Wandbespannungen“, 4 Jahre? - eher nicht -; „Vitrinen“ in Warenhäusern 5 Jahre, im Gastgewerbe 8. Die kurzen fünfe werden eher mit Wechsel von Geschmack und Mode zu tun haben, also hier eher 8.
Und der Boden:
Da wirds ärgerlich, weil man bei ihm wohl nicht für einen Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung argumentieren kann. Da richtet sich die AfA nach den Grundsätzen für unbewegliche Wirtschaftsgüter: Neubau (ab 1985) und Betriebsvermögen: Traurige 3% pro Jahr. Allerdings mit dem Ausweg, nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese weniger ist als 33 Jahre.
Also gut, 5 Jahre, wie Du vorschlägst. Muss aber im Zweifelsfall mit Zähnen und Klauen verteidigt werden.
Bonus-Track zum Schmökern:
http://www.steuernetz.de/afa/tabellen/v/v9.html
Mit einem Toi toi toi für das Projekt
MM