Ja, weil es keine beliebige, freie Entscheidung gibt, ob man „Überschussrechner“ sein oder bilanzieren möchte.
Du bist wie gesagt gem. § 1 Abs 2 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen (= „Bilanzieren“), weil das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Wert Deiner Bestände an Handelsware ist nicht belanglos, da steht zu jedem Stichtag ein Mehrfaches des jährlichen Ertrags. Unabhängig davon bleibt es auch Dein Geheimnis, wie Du eine ordentliche 25a-Dokumentation führen willst, wenn Du nicht die Bestände an Gebrauchten fortlaufend erfasst und entwickelst: Die Bestandsbuchungen sind das Wichtigste im gesamten Unternehmen, und wenn jetzt noch irgendjemand was auf Raten oder auch nur auf Ziel kauft, bist Du ohne Buchführung schnell verratzt - das führt genau auf das hin, wovon in § 1 Abs 2 HGB die Rede ist.
Nein, tut es nicht - nicht nur. Abgesehen davon, dass auch § 141 AO sich nicht nur auf Umsätze bezieht, gilt dieser nur, wenn ein Unternehmer nicht schon wegen anderer Gesetze verpflichtet ist, zu bilanzieren. Das ist bei einem Kfz-Handel gegeben, siehe § 1 HGB.
Und das hier
ist schlicht eine andre Formulierung von
„das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“, wie es in § 1 HGB formuliert ist.
passt soweit - wenn es Dir gelingt, die „Gutschrift“ zu vertreten. Steuerliche Vorschriften kennen eine solche Gutschrift nicht, und es bliebe hier nur, wie gesagt, Entnahme und Einlage des PKW, um den Preis der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer.
Wenn das Auto wie bei Sixt und Konsorten in etwa 9 Monaten zu Schrott vermietet und dann verramscht wird, fällt es - wie Data schon gesagt hat - allerdings eh nicht Anlagevermögen, und die Sache ist schon von dieser Seite her erledigt.
Schöne Grüße
MM