EÜR trotz Benutzung eines Programms für doppelte Buchhaltung?

Hallo, liebe Steuerexperten!

Die doppelte Buchhaltung hat ja eine Menge Vorteile gegenüber einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Übersichtlichkeit, Kontrolle durch Gegenkonten, eine Debitorentorenbuchhaltung hilft beim Forderungsmanagement etc.

Dummerweise hat es aber auch steuerliche Nachteile, wenn man eine Bilanz erstellt, obwohl man dazu gar nicht verpflichtet ist.

Der Königsweg wäre daher, ein Programm für doppelte Buchhaltung zu verwenden, aber transitive Posten entweder gleich in dem Jahr zu buchen, indem sie auch bezahlt werden - okay, dann sind es natürlich keine transitiven Posten mehr - oder diese vor Erstellung des Abschlusses zu stornieren. Die GuV könnte dabei an die Usancen der EÜR angepaßt werden und die Bilanz wäre nur zu internen Übersicht / Planung / Kontrolle.

Dummerweise heißt es in § 4 EStG „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“

Wie ist das „und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen,“ zu verstehen? Die Benutzung eines Programmes für doppelte Buchhaltung gilt ja wohl als „Bücher führen“? Wenn man dann zwar im Sinne der Vorschriften „Bücher führt“ aber z.B. keine Bilanz erstellt - darf dann trotzdem der Gewinn als „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“ ermittelt werden?

Eigentlich sollte es ja im Interesse des Finanzamtes sein, wenn der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen möglichst sorgfältig und abgesichert durchführt. Aber dieser Nebensatz lässt doch befürchten, daß jemand, der zu sorgfältig ist, sich wohl möglich „ins eigene Bein schießt“.

Gibt es da noch Ausführungsbestimmungen oder Gerichtsurteile die präzisieren, wie sorgfältig man seine „Bücher führen“ darf, ohne in die Verpflichtung zu rutschen, dann auch einen Bilanz-Abschluss mit allen Konsequenzen erstellen zu müssen?

Vielen Dank für guten Rat!

Servus,

Du machst das viel zu kompliziert.

in dem von Dir zitierten Teilsatz

steht nicht zufällig „und“ und nicht „oder“.

D.h. selbst wenn ein Steuerpflichtiger eine kaufmännische FiBu unterhält (und dazu gehört wesentlich mehr als die Nutzung einer Software, die auch für diese geeignet ist), kann er ohne weiteres seinen Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG ermitteln.

Jeder Überschussrechner, der seine Aufzeichnungen von einer StB-Kanzlei machen lässt, macht nichts anderes: Gebucht wird mit DATEV Rechnungswesen, mit dem jede beliebig komplexe kaufmännische FiBu erstellt werden kann, und am Ende des Jahres wird das eben zu einer Überschussrechnung verwurstet.

Der Steuerberater selber wird in der Regel kaufmännisch buchen und aus seiner FiBu auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen machen, weil er weiß, dass er nur auf diese Weise sehen kann, wo er mit seinem Laden denn eigentlich steht. Eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist aber kein Jahresabschluss, auch wenn das oft durcheinandergeschmissen wird. Auch der StB kann also ganz schlicht als Angehöriger eines Freien Berufes für die Ermittlung seines steuerlichen Gewinns eine Überschussrechnung machen, auch wenn er sich - für sich selber, nicht fürs FA - darum kümmert, wie sein Ertrag wirklich aussieht.

Kurz: Wenn Du ein bissele kreditorisch und debitorisch buchst, ein bissele OPOS-Auswertungen machst und ein paar Abgrenzungen berücksichtigst, führt das noch lange nicht zur Verpflichtung, den steuerlichen Gewinn durch Vermögensvergleich gem. § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln.

  • Natürlich ist es im Interesse des Fiskus, dass die Einkünfte zutreffend ermittelt werden. § 4 Abs 3 EStG ist auch nichts, was im Interesse des Fiskus so geregelt ist - es spielen in so einer Gesellschaft aber auch noch andere Interessen eine Rolle, und so kommt es dann halt zu derartigen Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen.

Schöne Grüße

MM

Deswegen bin ich ja hier :smile:

Herzlichen Dank - ich würde das auch so sehen, aber wie Du an anderer Stelle je bereits feststellen mußtest, ist meine Logik nicht immer mit der des Gesetzgebers kompatibel. Insofern tut es gut, diese Sichtweise von kompetenter Stelle bestätigt zu bekommen.

Alles Gute,
CFC

1 Like