Europaeischer Gerichtshof verurteilt Deutschland

Europäischer Gerichtshof verurteilt Bundesrepublik Deutschland

Zum wiederholten Male hat der Europäische Gerichthof für Menschenrechte die
Bundesrepublik wegen der Verletzung der Grundrechte von Vätern beim
Umgangsrecht verurteilt. Diesmal im Fall Sommerfeld gegen Bundesrepublik
Deutschland, 4. Sektion, Urteil vom 11.10.2001 - Beschwerde Nr. 31871/96

veröffentlicht in „FamRZ“, 6/2002, S. 381-386
Insbesondere wurde auch der alte Paragraph § 1711 BGB gerügt. Auf Grund
dieses jahrzehntelang gültigen Schandparagraphen, der sich in seiner
Menschenverachtung nur noch mit der Teilung Deutschlands durch Stacheldraht
und Mauer vergleichen läßt, und der ihn nutzenden Behörden und
Professionellen haben Zehntausende von Kinder und ihre Väter den Kontakt für
lange Zeit oder für immer verloren.

Dem vor dem Gerichtshof klagenden Vater, (vertreten durch Rechtsanwalt Rixe,
Bielefeld?) wurden vom Gerichtshof für Menschenrechte Schadensersatz für die
erlittenen immateriellen Schäden in Höhe von 50.000 DM zuerkannt
Würden nur 10.000 Väter, die auf gleiche Art von der Bundesrepublik
geschädigt wurden Schadenersatz in dieser Höhe einklagen, müsste die
Bundesrepublik 500.000.000 DM in Worten fünfhundertmillionen Mark
Schadenersatz zahlen.

Wollen wir hoffen, dass noch viele Väter für ihr früher und heute erlittenes
Unrecht wenigstens den Schadenersatz einklagen.

Ich befuerchte sie tun es nicht.
Wieso eigentlich?

Intressant… aber
Hi Unbekannter
Wäre nett wenn du 1. auf Polemiken weitgehend verzichten und 2. mal kurz darstellst um was es eigentlich geht in dem Fall.

Der § 1711 BGB existiert übrigens nicht mehr.

Intressanterweise wurde ja bis 1969 für uneheliche Kinder ein Amtsvormund eingesetzt… und die Mutter musste sich faktisch alles von dem absegnen lassen.

Gruß
Mike

Familie & Distanz
http://www.sbg.ac.at/oim/docs/01_5/01_5_06.htm

Dazu fällt mir die Geschichte von einem Inder ein. Er ist Vater eines unehelichen Kindes und will dabei sein, wenn es aufwächst. Die Mutter ist Deutsche, er Asylbewerber. Sie will ihn nicht heiraten. Es gelingt ihm, eine andere Deutsche zu überreden, ihn zu heiraten, um in der Nähe des Kindes zu bleiben. Dafür unterstützt er sie finanziell. Keine der beiden Frauen ist bereit, mit ihm zu leben.

Hallo Unbekannt!

Wollen wir hoffen, dass noch viele Väter für ihr früher und
heute erlittenes Unrecht wenigstens den Schadenersatz einklagen.

Klingt jetzt vielleicht genauso zynisch wie Deine Auswertung des Gerichtsaktes, aber: Ich hoffe, dass die Väter es in Zukunft schaffen, vernünftigen Kontakt zu den Kindern zu erhalten. Was hat denn Geld damit zu tun, das sowieso keine Wunden der Welt heilt, oder der Staat? Super Idee mit den Schadensersatzklagen, diese 500 Mios werden dann woanders vom Steuerbürger einkassiert. Klasse, nur: Wem schadet dieser welcher also im Endeffekt???

Jetzt wieder sachlich weiter: Mit dem Schritt, dass nun bei unehelichen Geburten die Eltern beide das gemeinsame Sorgerecht haben, ist doch schon ein großer Schritt in die richtige Richtung getan.

Und übrigens: Wenn ich den Vater meines Sohnes erwische, der sich seit fünf Jahren aus dem Staub gemacht hat und nicht eine müde Mark (Euro) an Unterhalt oder was auch immer bezahlt, gebe ich Dir einen aus…

So hat jeder sein Säckel zu tragen. Schwer, es da jedem Recht (im wahrsten Sinne des Wortes) zu machen.

Trotzdem alles Gute,
Jana

Hi!

Jetzt wieder sachlich weiter: Mit dem Schritt, dass nun bei
unehelichen Geburten die Eltern beide das gemeinsame
Sorgerecht haben, ist doch schon ein großer Schritt in die
richtige Richtung getan.

Sachlich falsch.

Zitat aus der Auskunft einer Anwaltskanzlei:

"Das Sorgerecht ist jetzt für eheliche und nichteheliche Kinder gleich geregelt:

  1. Leben die Eltern zusammen, haben sie, wenn sie verheiratet sind, auch – wie schon immer – das gemeinsame Sorgerecht.

  2. Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie eine Erklärung abgeben, für das Kind gemeinsam sorgen zu wollen und haben dann ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, bleibt es wie bisher beim alleinigen Sorgerecht der Mutter.

  3. Leben die Eltern getrennt und hatten zuvor das gemeinsame Sorgerecht, dann bleibt es dabei, es sei denn, einer der beiden beantragt das alleinige Sorgerecht. Dann kann das Gericht mit Zustimmung des anderen bzw. wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht auch ohne Zustimmung die Sorge auf einen allein übertragen."

Das Sorgerecht des Vaters bei unehelichen Kindern ist abhängig vom guten Willen der Mutter. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, hat der Vater keinerlei Sorgerecht.

Grüße
Heinrich

Hallo Heinrich!

Stimmt, Asche auf mein Haupt, der § 1626 a) BGB hat da noch
diesen fiesen kleinen letzten Satz (Abs. 2).

Um die elterliche Sorge sicher zu stellen, könnte der Vater möglicherweise einen Antrag beim Familiengericht stellen (oder Jugendamt einschalten)…?

Ich weiß, ich weiß - für viele Eltern (Geschlecht egal) sind Kinder die verletztendste Waffe überhaupt. Traurig genug.

cus
Jana