Eventuell formaler Fehler und Weiters

Hallo Experten,

am 08.102022 wurde ich angezeigt wegen angeblicher Nötigung und heute kam der Strafbefehl.

Somit meine Fragen:

  1. Ist es nicht der gängige Prozess dem Beschuldigten nach der Anzeigenerstattung die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Einladung auf die Stelle der Anzeigenerstattung sich zu den Vorwürfen zu äußern und eine Gegendarstellung zu tätigen?
    Diese Einladung zur Äußerung/Gegendarstellung bekam ich definitiv nicht.
    Somit sehe ich hier einen Formfehler.

  2. In dem Strafbefehl wurde ein Einkommen geschätzt, welches ich nicht habe. Ich lebe mit meinen Ersparnissen bis zu meinem Renteneintritt.

Wie seht ihr das?

Danke im Voraus für eure Mühen der Antworten.

Gruß
Trianon

Ja, man hätte dir rechtliches Gehör gewähren müssen. Vielleicht ist die Ladung der Polizei auf dem Postweg verlorengegangen oder so.

Ohne Angaben von dir kann ja nur geschätzt werden.

Du kannst dagegen vorgehen. Ob du am Ende besser dabei wegkommst, ist offen. Da die Höhe der Tagessätze vom Einkommen abhängt, könnte ein Einspruch durchaus helfen. Leider weiß ich gerade nicht, ob und in welcher Höhe der Einspruch weitere Gebühren nach sich zieht. Wenn die Nötigung nicht nachweisbar ist, kommt es darauf natürlich nicht an.

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Also vielleicht bin ich ein wenig dumm, aber spätestens in dem Moment, in dem mir ein Strafbefehl ins Haus flattert führt mich mein nächster Gang zum Anwalt des Faches. Dem schildere ich meine Sicht der Dinge (ehrlich, nicht beschönigend), bringe gleich meine Einkommensübersicht mit. Achja, und ich gucke ggf. vorher nochmal, ob in dieser Sache vielleicht doch schonmal Post kam, die ich nur versehentlich nicht geöffnet / weggeworfen habe.

Und ja - der Anwalt kostet Geld, aber das ist dann halt so.

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Danke für diesen nichtssagenden Kommentar.

Echt und so ein Allgemeingesülze.

Die Antwort hätten Sie sich sparen können.

Ich denke mal, die Frage hättest du dir sparen können. Leute, die rumpöbeln, wenn sie von fachkundiger Seite Nachfragen nach dem Sachverhalt bekommen, braucht es hier echt nicht :angry:

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Nichtssagender Kommentar? Hast du meinen Kommentar dann gelesen und verstanden?

Du hast gefragt, ob man dir nicht die Gelegenheit hätte geben müssen, dich zu äußern. Diese Frage habe ich mit „ja“ beantwortet. Außerdem habe ich dir den Fachterminus genannt: rechtliches Gehör.

Ich habe dir auch eine mögliche Erklärung dafür geliefert, warum das bei dir schiefgelaufen sein könnte: Verlust der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung auf dem Postweg. Das ist so ziemlich die beste Erklärung, die ich habe, weil andernfalls Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht denselben Fehler gemacht hätten: das rechtliche Gehör vergessen.

Du wolltest etwas zum Einkommen hören, das dem Strafbefehl zugrundegelegt wurde. Ich habe dich darauf hingewiesen, dass die Justiz ohne deine Angaben nicht wissen kann, was du verdienst. Ich habe dich außerdem darauf hingewiesen, dass die Höhe des Tagessatzes und damit der Geldstrafe vom Einkommen abhängt, so dass es schon deshalb sinnvoll sein kann, Einspruch einzulegen. Des Weiteren habe ich dir erklärt, dass durch den Einspruch Gebühren entstehen könnten, zu denen ich mich aber nicht weiter äußern konnte.

Schließlich habe ich darauf hingewiesen, dass ein Einspruch insbesondere dann Sinn macht, wenn die Tat eh nicht nachweisbar ist.

Das ist „nichtssagend“?

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Das war ihm schon zu viel. :sweat_smile:

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An dieser Stelle sollte Schluss sein.
Da muss man wirklich nichts mehr dazu sagen.

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Nein, wenn, dann nur die Polizei. Staatsanwalt und Gericht entscheiden beim Strafbefehl nach Aktenlage. Hier wird das ganz gut erklärt:

Ist aber letztendlich alles völlig egal, denn einen Einspruch gegen einen Strafbefehl muss man sowieso nicht begründen. Für den weiteren Verlauf macht das keinen Unterschied.

Gruß,
Max

Ich weiß, dass es in diesem Brett zur guten Ordnung gehört, richtige Antworten durch fehlerhafte Belehrungen zu „korrigieren“. Könnte man das aber nicht ein bisschen einschränken, um die dadurch entstehende Verwirrung für alle und den Mehraufwand für Fachleute zu begrenzen?

Wenn die Polizei dem Beschuldigten kein rechtliches Gehör gewährt hat, muss die Staatsanwaltschaft dieses Problem beheben. Das ist nicht sonderlich kompliziert, denn die Polizisten und Polizistinnen sind sogenannte Ermittlungspersonen (früher: Hilfspersonen) der Staatsanwaltschaft und „in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten“ (§ 152 Abs. 1 GVG).

Eine Anhörung durch das Gericht würde dem Sinn des Strafbefehls (vereinfachtes Verfahren mit summarischer Prüfung) zuwiderlaufen. Ich habe aber auch nichts zu einer Anhörung durch das Gericht geschrieben. Das Gericht entscheidet, um es in deinen Worten zu sagen, nach Aktenlage. Aus der Akte ergibt sich, dass dem oder der Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wurde. Andernfalls darf das Gericht den Strafbefehl nicht erlassen. Das steht übrigens auch in der Quelle, die du hier verlinkt, aber wohl nur summarisch geprüft hast:

Manchmal kommt es - aus welchen Gründen auch immer - vor, dass ein Beschuldigter gar nicht zur Vernehmung geladen wird. Dann ist der Strafbefehl das erste Schreiben, dass er in der Sache bekommt. Möglicherweise hat der Beschuldigte nicht einmal gewusst, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. So ein Vorgehen verletzt ihn in seinem Recht auf Gehör.

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Hallo Milan,

oje, da hab ich etwas angerichtet. Du hast natürlich recht, wenn aus der Akte ersichtlich ist, dass kein rechtliches Gehör gewährt wurde, dann kann der Staatsanwalt nicht nach der Akte entscheiden. Mein Fehler war, dass ich bei dem Szenario, dass ich im Kopf hatte, ohne nachzudenken davon ausgwegangen bin, dass der Fehler der Polizei nicht aus der Akte ersichtlich ist, weil zum Beispiel eine Ladung dokumentier ist, die aber nicht ausgeschickt wurde, und dem Beschuldigten fälschlicherweise unterstellt wird, er möchte keine Angaben machen.

Worum es mir ging: Anders als bei einem Gerichtsverfahren, wo ja noch einmal erneut geladen werden muss, macht der Staatsanwalt beim Strafbefehl keinen eigenen Fehler, wenn er auf die Akte vertraut und die den Eindruck erweckt, dass alles korrekt war. Er muss nicht erneut rechtliches Gehör gewähren, wenn er davon ausgeht, dass das geschehen ist.

Das habe ich vermurkst, und so, wie ich es geschrieben habe, ist es falsch.

Beste Grüße,
Max