Exfreund beschädigt wohnungstür

hi expies,

man stelle sich bitte folgenden sachverhalt vor:

der betrunkene exfreund einer mieterin drückt unten an der hauseingangstür auf alle klingelknöpfe, um sich zutritt zum haus verschaffen. vor der wohnungstür der ex-geliebten macht er sich lautstark bemerkbar, sie macht ihm aber die tür nicht auf. darüber wird er so wütend, daß er sich mit voller wucht gegen die tür wirft und so das schließblech aus dem türrahmen reißt.

wer müßte für diesen schaden aufkommen?

  • der betrunkene exfreund
  • die haftpflichtversicherung des exfreundes
  • die mieterin
  • die haftpflichtversicherung der mieterin
  • der vermieter
  • die haftpflichtversicherung des vermieters

wie würde sich die rechtslage (gerade aus sicht der jeweiligen haftpflichtversicherung) ändern, wenn die hauseingangstür offengestanden hätte, weil gar keine funktionierende verschlußeinrichtung vorhanden war, und der vermieter die reparatur nicht ausgeführt hat, obwohl er es dies mieterin im mietvertrag schriftlich zugesagt hatte?

wie würde sich die rechtslage ändern, wenn ein unbekannter die randale ausgeübt hätte?

lg, pit

hi expies,

man stelle sich bitte folgenden sachverhalt vor:

der betrunkene exfreund einer mieterin drückt unten an der
hauseingangstür auf alle klingelknöpfe, um sich zutritt zum
haus verschaffen. vor der wohnungstür der ex-geliebten macht
er sich lautstark bemerkbar, sie macht ihm aber die tür nicht
auf. darüber wird er so wütend, daß er sich mit voller wucht
gegen die tür wirft und so das schließblech aus dem türrahmen
reißt.

wer müßte für diesen schaden aufkommen?

  • der betrunkene exfreund

Ja

Haftpflicht haftet nie für Absichtsdelikte.

  • die haftpflichtversicherung des exfreundes
  • die mieterin
  • die haftpflichtversicherung der mieterin
  • der vermieter
  • die haftpflichtversicherung des vermieters

wie würde sich die rechtslage (gerade aus sicht der jeweiligen
haftpflichtversicherung) ändern, wenn die hauseingangstür
offengestanden hätte, weil gar keine funktionierende
verschlußeinrichtung vorhanden war, und der vermieter die
reparatur nicht ausgeführt hat, obwohl er es dies mieterin im
mietvertrag schriftlich zugesagt hatte?

Nein

wie würde sich die rechtslage ändern, wenn ein unbekannter die
randale ausgeübt hätte?

Der müsste haften wenn er erwischt wird

Ursacheprinzip.

Johannes

lg, pit

eventuell
hi,

eventuell kommt noch eine freundliche Anklage wegen Hausfriedensbruch dazu, oder wenigstens Wohnungseinbruch…

Wird eben teuer, notfalls per Gericht.

Gruß
André

Moien!

Ignorier lieber Johannes - kommt meist nur M— raus… ;o)))

hi expies,

man stelle sich bitte folgenden sachverhalt vor:

der betrunkene exfreund einer mieterin drückt unten an der
hauseingangstür auf alle klingelknöpfe, um sich zutritt zum
haus verschaffen. vor der wohnungstür der ex-geliebten macht
er sich lautstark bemerkbar, sie macht ihm aber die tür nicht
auf. darüber wird er so wütend, daß er sich mit voller wucht
gegen die tür wirft und so das schließblech aus dem türrahmen
reißt.

wer müßte für diesen schaden aufkommen?

  • der betrunkene exfreund
  • die haftpflichtversicherung des exfreundes
  • die mieterin
  • die haftpflichtversicherung der mieterin
  • der vermieter
  • die haftpflichtversicherung des vermieters

wenn es nachweisbar ist, daß es der Freund war kommt ausschliesslich er dafür auf! Hierfür ist es uninteressant ob die Tat mutwillig war oder unabsichtlich! Ob der Freund dann den Schaden von der Versicherung erstattet bekommt ist sein Problem!

Hausfriedensbruch ist es auf jeden Fall!

wie würde sich die rechtslage (gerade aus sicht der jeweiligen
haftpflichtversicherung) ändern, wenn die hauseingangstür
offengestanden hätte, weil gar keine funktionierende
verschlußeinrichtung vorhanden war, und der vermieter die
reparatur nicht ausgeführt hat, obwohl er es dies mieterin im
mietvertrag schriftlich zugesagt hatte?

wenn der EX-Feund keine Schäden verursacht hat zahlt er natürlich auch nichts, aber GHausfriedensbruch belibt es allemal!

wie würde sich die rechtslage ändern, wenn ein unbekannter die
randale ausgeübt hätte?

naja…der EX-Freund zahlt dann net mehr ;o)))) ansonsten alles wie beim EX-Freund!

Abgesehen davon wäre nur zu raten direkt zum Anwalt zu gehen, denn dessen Kosten müsste auch der EX übernehmen! Vorausgesetzt ist natürlich die Zahlungsfähigkeit des EX!!

Bernd

BerndW laber laber schnarch!!!
Also rechtlich das folgende, Hausfriedensbruch beginnt mit dem Bimmeln an allen Klingeln.
Die anderen Hausbewohner werden als willenlose Werkzeuge genutzt. Seitens des EX 123StGB Hausfriedenbruch.

Das Aufbrechen der Wohnungstüre 303StGB Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch 123StGB und (??? Nötigung i.S. 240StGB.)

Die Nötigung wäre ein Offizialdelikt und wird von Staatswegen verfolgt. ( wackelt aber ein bisschen w. Willensbeeinflussung auf das Opfer ist nicht erfolgt )
E.v. eine Möglichkeit Ihm den Kram anzuhängen ohne eigene FinanzRisiken.

Beides vg. sind sogenannte Privatklagedelikte die vom Staatsanwalt in der Regel eingestellt werden.

Trotzdem immer versuchen Strafantrag zu stellen bei der Polizei. Bald sind die das leid und knöpfen sich den mal vor.

Zudem schlage ich vor, gegen den EX per Einschreiben Rückschein ein Hausverbot zu verhängen.

Dadurch wird Hausfriedenbruch beim Betreten bereits zun Dauerdelikt und weil die Wiederholung der Tat auch Öffentliches Imteresse erzeugen kann.

Verursacht ein Unbekannter Schäden bleibt der Besitzer der Sache auf den Schäden sitzen.

Johannes

BerndW laber laber schnarch!!!

(BerndW scheint wegen seiner Dummheit gefährlich, für sich und Andere zu sein und zeigt sich immerwieder unbelehrbar dumm dämlich und scheinbar wieder besoffen **Johannes***)

hi expies,

man stelle sich bitte folgenden sachverhalt vor:

der betrunkene exfreund einer mieterin drückt unten an der
hauseingangstür auf alle klingelknöpfe, um sich zutritt zum
haus verschaffen. vor der wohnungstür der ex-geliebten macht
er sich lautstark bemerkbar, sie macht ihm aber die tür nicht
auf. darüber wird er so wütend, daß er sich mit voller wucht
gegen die tür wirft und so das schließblech aus dem türrahmen
reißt.
wer müßte für diesen schaden aufkommen?

  • der betrunkene exfreund

So ist es er zahlt allein!! Johannes

  • die haftpflichtversicherung des exfreundes
    Die zahlen nie bei Absichtstaten. (Johannes)
  • die mieterin
  • die haftpflichtversicherung der mieterin (NEIN JM)
  • der vermieter (NEIN JM)
  • die haftpflichtversicherung des vermieters (NEIN JM)

(***wenn es nachweisbar ist, daß es der Freund war kommt ausschliesslich er dafür auf! Hierfür ist es uninteressant ob die Tat mutwillig war oder unabsichtlich! Ob der Freund dann den Schaden von der Versicherung erstattet bekommt ist sein Problem!
Idiotische Absonderung von BerndW ***)

wie würde sich die rechtslage (gerade aus sicht der jeweiligen
haftpflichtversicherung) ändern, wenn die hauseingangstür
offengestanden hätte, weil gar keine funktionierende
verschlußeinrichtung vorhanden war, und der vermieter die
reparatur nicht ausgeführt hat, obwohl er es dies mieterin im
mietvertrag schriftlich zugesagt hatte?

Keine Änderung weil KEIN kausaler Zusammenhang zwischen Schaden und offenem Hauseingang besteht. (Johannes)

(*** Absonderung vom BerndW
wenn der EX-Feund keine Schäden verursacht hat zahlt er natürlich auch nichts, aber GHausfriedensbruch belibt es allemal! (von BerndW m. C2H5OH im Hirn)

wie würde sich die rechtslage ändern, wenn ein unbekannter die
randale ausgeübt hätte?

naja…der EX-Freund zahlt dann net mehr ;o)))) ansonsten alles wie beim EX-Freund!

Abgesehen davon wäre nur zu raten direkt zum Anwalt zu gehen, denn dessen Kosten müsste auch der EX übernehmen! Vorausgesetzt ist natürlich die Zahlungsfähigkeit des EX!!

BerndW´s Äußerungen sind insgesamt wieder einmal als absolut Idiotisch einzustufen eben von BerndW m. C2H5OH im Hirn ***)

Moien!

Ignorier lieber Johannes - kommt meist nur M— raus… ;o)))

MOD:
eine solche Häufung niveaulsoer Beleidigungen und vorpubertären armseligen Verhaltens sollte wohl nicht hier ins Forum gehören, gelle…

Bernd

Also rechtlich das folgende, Hausfriedensbruch beginnt mit dem
Bimmeln an allen Klingeln.
Die anderen Hausbewohner werden als willenlose Werkzeuge
genutzt. Seitens des EX 123StGB Hausfriedenbruch.

Das Aufbrechen der Wohnungstüre 303StGB Sachbeschädigung in
Tateinheit mit Hausfriedensbruch 123StGB und (??? Nötigung
i.S. 240StGB.)

Die Nötigung wäre ein Offizialdelikt und wird von Staatswegen
verfolgt. ( wackelt aber ein bisschen w. Willensbeeinflussung
auf das Opfer ist nicht erfolgt )
E.v. eine Möglichkeit Ihm den Kram anzuhängen ohne eigene
FinanzRisiken.

Beides vg. sind sogenannte Privatklagedelikte die vom
Staatsanwalt in der Regel eingestellt werden.

Trotzdem immer versuchen Strafantrag zu stellen bei der
Polizei. Bald sind die das leid und knöpfen sich den mal vor.

Zudem schlage ich vor, gegen den EX per Einschreiben
Rückschein ein Hausverbot zu verhängen.

Dadurch wird Hausfriedenbruch beim Betreten bereits zun
Dauerdelikt und weil die Wiederholung der Tat auch
Öffentliches Imteresse erzeugen kann.

Verursacht ein Unbekannter Schäden bleibt der Besitzer der
Sache auf den Schäden sitzen.

Johannes

…die Frage war nach zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen gestellt, nichtg nach Strafrecht.
In diesem Fall ein ganz einfacher § 823 BGB - Ersatzanspruch gegen den Randalierer. Vermieter und Mieter trifft hier keine - auch untereinander keine vertragliche - Haftung (daher auch nichht die Versicherungen)

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