Existenzgründung

Hallo zusammen, wenn man eine Ausbildung zum Kinder Jugend und Familienberater absolviert hat,darf man sich dann als Kinder Jugend Familientherapeut niederlassen in zb „Praxis für ganzheitliche Therapie“ oder ist der Begriff in diesem Zusammenhang geschützt ?

Hallo,

die Frage ist sehr speziell.
Ich habe eben kurz im Internet recherchiert. Laut Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Therapeut) ist die Bezeichnung „Therapeut“ nicht geschützt. Das würde darauf hindeuten, dass du eine Praxis mit dem von dir vorgeschlagenen Namen eröffnen könntest. Ich würde allerdings versuchen, von einer offiziellen Stelle Rechtssicherheit zu bekommen. Vielleicht kann dir das Arbeitsamt Auskunft geben?

Viel Glück!
Sonja

Ja man darf. Die Berufsbezeichnung „-therapeut“ im Zusammenhang mit Kinder-, Jugend- oder Familien- ist gesetzlich nicht geschützt und stellt keine unzulässige Ausübung der Heilkunde oder Werbung für diese dar, wenn sie keine berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen einschließt (s. §1 HeilprG: http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510…).
Dem Namen „Praxis für ganzheitliche Therapie“ würde ich an Ihrer Stelle vor der Berufsbezeichnung Kinder-, Jugend- und Familientherapie den Vorzug geben.

Viel Glück bei der Gründung
open ear Unternehmensberatung Leipzig

Hallo Gründer,

dies ist eindeutig eine Rechtsfrage und somit nur von Rechtsanwälten oder Rechtsberatern zu beantworten. Allgemein kann ich Dir sagen, dass, wenn Du eine Befähigung für die Ausübung eines freien Berufes erlangt hast, Du Dich auch als Ausübender dieses freien Berufes selbständig machen kannst. Dann würdest Du Deine Tätigkeit einfach beim zuständigen Finanzamt anmelden und wärst ab dann selbständig. Bitte beachte aber eventuelle vorher zu beantragende Förderungen.

Zur Namensfindung gibt es auch ein paar Vorschriften zu beachten. In dem Namen Deines Unternehmens - also der Firma - sollte Dein Name vorkommen und ggf. eine Bezeichnung der Tätigkeit.

Solltest Du allerdings nicht die Befähigung zur Ausübung eines freien Berufes haben, kannst Du natürlich auch ein Gewerbe gründen. Da musst Du dann aufpassen, dass Du die einigen Berufständen - z.B. Ärzten - vorbehaltenen Tätigkeiten nicht ausübst. Der Name des Unternehmens muss dann nicht unbedingt - jedenfalls bei Kapitalgesellschaften - mit Deinem Namen verknüpft sein. Aber er darf auch nicht irreführend sein. Eine Ärztegesellschaft ohne Ärzte wäre wohl eher irreführend und ich würde diesen Namen nicht empfehlen.

Also Fazit: Ziemlich komplexes Thema, aber wenn man genau weiß, was man tun will (Businessplan) meistens einfach zu lösen. Aus meiner Sicht am wichtigsten: Kundensicht. Denn der Kunde bezahlt nachher die Leistung er sollte verstehen, was angeboten wird.

Viel Erfolg!

Viele Grüße
Gründercoach.

Vielen lieben Dank für die Mühe.

Vielen Dank für die schnelle und fachliche Auskunft.

Als Zusatz dazu würde interessieren
, ob man gegebenenfalls rückwirkend Lohnsteuer nachzahlen muss ( die Bescheide bleiben ja vorläufig)wenn man eine als Werbungskosten angegebene Weiterbildung nach 2 nicht bestandenen Prüfungen abbricht.
lg ANASL

Vielen Dank für die schnelle kompetente Antwort

Gern geschehen,
nein, da die Kosten tatsächlich angefallen sind. Über den Erfolg oder Misserfolg einer Weiterbildung urteilt das Finanzamt nicht. Sollten Sie etwas zurück erstattet bekommen haben, müssen Sie das dem FA allerdings melden und die Lohnsteuer wird nachberechnet.
Viele Grüße
Ingo Hamisch

Danke.Nachtrag zu der Frage nach der Niederlassung als Therapeut in eigener Praxis: ist denn bekannt wie man da rechtlich abgesichert ist oder wie man sich absichern sollte wenn man nicht mit einer Heilerlaubnis arbeitet?
mfg anasl