Facebook Flohmarkt

Hallo.
Es gibt auf facebook ja mehrere Gruppen um Sachen zu verkaufen.
Gesagt getan. ich habe meine „alte“ Stereoanlage reingesetzt und verkauft.
Der Käufer wohnte in der Nähe und wir einigten uns darauf das ich die Anlage schnell rum bring. Funktionierte BEI MIR ZUHAUSE einwandfrei hab alles vorm losfahren nochmal getestet. So übergabe an der Haustür und das wars damit war die Sache für mich abgeschlossen. Einen Kaufvertrag haben wir nicht gemacht da es ja so eine art Flohmarkt ist. Nun Gut. eine Knappe stunde später schreib sie mich an und sagte das die Anlage nicht Funktioniert! der Powerknopf leuchtet zwar aber mehr nicht. Jetzt will sie ihr Geld zurück!!!
wie sieht das aus ?! Muss ich ihr das Geld wieder geben ? es handelt sich um 100 Euro und wenn ich es ihr wieder geb hab ich eine Kaputte Anlage und kein Geld !
wie sieht das da Rechtlich aus ?

ich hab selbst verständlich keine Mängel Verschwiegen ( Waren keine da)

Hallo Fabsi,

ich kenne die Verkaufsplattform bei Facebook und die damit verbundenen AGB nicht.

Ansonsten besteht nach meiner Einschätzung für Sie keine Verpflichtung die Anlage zurück zu nehmen. Im vorliegenden Fall gilt „gekauft wie gesehen“, d.h. die Käuferin hätte die Möglichkeit gehabt, das Gerät vor dem Kauf zu überprüfen. Darauf hat sie augenscheinlich verzichtet.

Als Privatverkäufer sind sie zu keiner Rücknahme, Garantie oder Gewährleistung verpflichtet. Eine Rücknahme/Reparatur des Gerätes unterliegt einzig Ihrer Kulanz.

Wenn die Käuferin dennoch auf die Rücknahme/Reparatur oder Schadenersatz besteht, müsste Sie Ihnen nachweisen, dass das Gerät bereits bei der Auslieferung defekt war und Sie die Käuferin arglistig getäuscht haben.

Den rechtlichen Aufwand und evtl. Gutachterkosten trüge dabei aber zunächst einmal die Käuferin.

Also, mein Rat: Nehmen Sie die Anlage auf keinen Fall leichtfertig zurück, oder Sie nehmen Sie zurück und erstatten der Käuferin nur einen Anteil der Kosten, nach dem Motto „geteiltes Leid ist halbes Leid“. Dann vermeiden Sie aber vielleicht einen langwierigen Rechtsstreit, es sei denn Sie sind Rechtsschutz-versichert?!

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Lösung dieses Problems.

M.f.G., dr.zimmerman.

Hallo,
so wie ich das sehe habt ihr einen rechtsgültigen Kaufvertrag (mündlich) geschlossen und abgewickelt. Da Du die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast bist Du verpflichtet zur Nachbesserung; wenn Dir die nicht gelingt musst Du das Geschäft „rück-abwickeln“.
Du bist davon überzeugt, dass die Anlage in Ordnung war? Also: fahr hin und bring das Ding zum Laufen oder gib die Kohle zurück und nimm die Anlage wieder mit!
Gruß
Hans

Hallo,

ihr habt einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss diesen beweisen. Das bedeutet hier: Der Käufer muss beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft war. Frage den Käufer, wie er das beweisen kann. Sie jedenfalls stehen nicht in der Bewispflicht, mangelfrei geliefert zu haben