Jamenad nutzt auf Facebook einen Account, der nicht seinen richtigen Namen beeinhaltet.
Jetzt möchte Facebook ein Ausweisdokument haben, mit dem er identifiziert werden kann.
Derjenige möchte aber keine Ausweisdokumente an Facebook schicken. Soviel mir selbst bekannt ist, gibt es bei Facebook auch keine Klarnamenpflicht mehr.Mein Bekannter erzählte mir, dass es aber die Möglichkeit gibt, sich mit einem Schülerausweis, Strom - oder Gasrechnungen oder aber anderen nicht offiziellen Ausweisen(keine behördlichen Dokumente) zu identifizieren.
Er möchte jetzt aber zwei Rechnung( eine Zeitungsrechnung Abo und eine Stromrechnung etc. etwas modifizieren und dann an Facebook schicken.Ich habe ihm abgeraten, ich selbst bin deshalb seit Jahren nicht mehr bei Facebook.Er hat nur seinen Fakenamen eingegeben und den Rest (seine Anschrift etc. geschwärzt).
Meiner Meinung handelt es sich dennoch ( auch wenn es nur eine Amerikanische Firma ist) um eine Täuschung im Rechtsverkehr.Oder ist dies gar kein Rechtsverkehr ( Definition kenne ich nicht)
Da ich kein Jurist bin, würde ich gerne die Meinung von Experten lesen. Denn als guter Freund möchte ich ihm dringend davon abraten.
Ich finde es völlig in Ordnung, Facebook irgendwelchen ge-photoshopten Quatsch zu schicken.
Denn das FB Ausweisdokumente verlangt ist eine Nötigung und widerspricht geltendem Recht.
Die rechtliche Grundlage ist etwas verworren. So fordert zwar §13 Abs. 6 TMG ein Recht auf anonyme Benutzung von Internetdienstleistungen. Doch Facebook reklamiert für sich irisches Recht, da dort die Server stehen und sie ihre Europazentrale haben. Und dort gilt das TMG nicht. (Die deutsche Niederlassung in Hamburg hat aus Facebooks Sicht nichts mit den Nutzerdaten zu tun, da hier nur Werbung verkauft werden würde.) Zwar hat der EuGH in Bezug auf Google mal entschieden, dass sich Internetkonzerne an das nationale Recht halten müssen, von dem Land, in dem sie ihre Dienste anbieten. Nur durchsetzen lässt sich das vor Gericht wohl in der Praxis schlecht …
Höchstrichterliche Urteile zu Facebook und seiner Klarnamenpflicht gibt es noch nicht. Das OVG Schleswig Holstein hat pro Facebook entschieden (Entscheidung vom 22. April 2013; AZ: 4 MB 10/13). Das Landgericht Berlin hat im Jahr 2018 eine gegenteilige Meinung geäußert (Az. 16 O 341/15). Facebook hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Richtig. Das sieht Facebook so vor.
Ich kann mir vorstellen, dass Facebook eine Klage wegen Urkundenfälschung oder Betrug(sversuches) anstreben könnte. Allerdings gibt Facebook dann seine Arbeitspraxis erneut einer Beurteilung preis, die vielleicht nach hinten losgehen könnte. Vielleicht könnte ein Gericht entscheiden, dass der Kunde aus so einer Art „Notwehr“ gehandelt habe, um seine persönlichen Daten zu schützen und die Klarnamenpflicht ohnehin obsolet ist.
Viel einfacher und unauffälliger dürfte es für sie sein, den Account zu sperren und Neuanmeldungen genau zu prüfen.
Daher sehe ich drei mögliche Wege, die vollständig rechtskonform sind:
1.) Der Freund akzeptiert die (strittigen) Nutzungsbedingungen und ändert seinen Account-Namen auf seinen echten Namen oder einen eigetragenen Künstlernamen (Vicco von Bülow wäre als Loriot akzeptiert worden).
2.) Der Freund akzeptiert die Nutzungsbedingungen und meldet sich bei Facebook ab bzw. nimmt die Sperrung seines Accounts hin.
3.) Der Freund akzeptiert die Nutzungsbedingungen und die folgende Sperrung nicht und klagt auf sein Recht auf anonyme Nutzung.
Grüße
Pierre
P.S.: es gibt Programme, die automatisiert eine Bearbeitung von Fotos erkennen. Facebook kann also unter Umständen sehr schnell erkennen, ob die eingescannte Rechnung gefälscht wurde …
Er sollte es tunlichst unterlassen, diese Urkunden zu fälschen oder zu verfälschen und im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Ja, auch die Benutzung zur Identitätsfeststellung bei einem irischen Unternehmen IST Rechtsverkehr.
Was er allerdings machen darf:
Er darf Urkunden fälschen oder verfälschen, diese aber nicht im Rechtsverkehr gebrauchen.
Er darf von diesen Fälschungen sogar Kopien anfertigen.
Wenn diese Kopien eindeutig als Kopien erkennbar sind (also keinesfalls hochauflösende Farbkopien, sondern einfache Kopien, bei denen z.B. die Falzung als Fehlbild erkennbar ist), darf er sie ungestraft im Rechtsverkehr benutzen. Denn es sind dann keine Urkunden mehr.
Aus dem BGH Urteil hier: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/12/3-398-12.php Ablichtungen sind allerdings dann keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde.
Wenn du also eine täuschend echte Farbfotokopie verwendest, magst du den Anschein erwecken, du hättest die Originalurkunde eingesandt.
Wenn man nun entsetzt aufschreit „Aber dann kann doch jeder ungestraft mit Kopien arbeiten!“ - dann: Ruhig Blut! Sobald man gefälschte Kopien einsetzt, um sich einen geldwerten Vorteil rechtswidrig zu verschaffen, begeht man einen Betrug. Der ist dann natürlich strafbar.
zur Nötigung muss man Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel jemanden rechtswidrig zu etwas zwingen.
Gewaltanwendung findet nicht statt, ein „empfindliches Übel“ kann ich bei der Facebook-Sperre nicht erkennen, auch wenn das aus Power-Nutzer-Sicht anders aussehen mag.
Zudem setzt damit die irische Facebook lediglich die vermutlich in Irland gültigen Nutzungsbedingungen durch, denen der deutsche Nutzer zugestimmt hat. Ist so etwas rechtswidrig? Dass Facebook damit auf das deutsche TMG sch**ßt, ist klar. Die Anwendbarkeit des TMG ist jedoch noch unklar. (Siehe die Urteile in @Pierre s Antwort.
Hast Du den nachfolgenden Absatz noch gelesen? Für Dich zitiere ich mich selbst:
Zudem ist Dir wahrscheinlich der Konjunktiv nicht aufgefallen. Ist aber nicht schlimm. Ich lese manche Beiträge auch nicht mit der genügenden Aufmerksamkeit.