Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie fragen, ob man seine Fachhochschulreife trotzdem behält, wenn man die 12 II wiederholt aber aufgrund schlechter Noten nicht in die 13 versetzt wird, obwohl man die Fachhochschulreife vorher hatte.
Also angenommen man hat schon seinen Fachhochschulreife, wird in die 13.Klasse versetzt, aber man wird dann nicht zum Abitur zugelassen, deshalb möchte man dann wiederholen, jedoch muss man dann in die 12 II gehen, aber was wenn man in der (wiederholten) 12 II sehr schlechte Note schreibt und nicht in die 13. Klasse versetzt wird? Wird dann dem jenigen die Fachhochschulreife entzogen, obwohl man die vorher hatte?
Ich bitte eine schnelle Antwort von Jemanden der sich damit gut auskennt, am besten noch mit dem Passenden Gesetz und Paragraph.
Ich bitte Sie um Ihre Hilfe.
kann leider keine Auskunft geben, sorry
Hallo,
mir ist nicht ganz klar um welches Bundesland es sich handelt.
Für BW könnte ich helfen, aber da bekommt man den schulischen Teil der Fachhochschulreife zuerkannt und nicht die Fachhochschulreife.
Geregelt ist das in http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/1c3b/p…
In der Verordnung ist der vorliegende Fall nicht explizit geregelt. Meine Meinung ist, dass man den schulischen Teil nicht aberkennen kann, weil ja zum ersten Zeitpunkt die Leistungen erbracht waren.
hth
MklMs
Um welche Schulart/-form gehts? Allgemeinbildendes Gymnasium, Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, … Und um welches Bundesland dreht es sich? Wann war Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, also welches Jahr?
Gesamtschule, NRW , der este eintritt in die gymnasiale Oberstufeca war ca. Sep 2009
Um welche Schulart/-form gehts? Allgemeinbildendes Gymnasium,
Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, … Und um welches
Bundesland dreht es sich? Wann war Eintritt in die gymnasiale
Oberstufe, also welches Jahr?
Gesamtschule, NRW , der este eintritt in die gymnasiale Oberstufe war ca. Sep 2009
Um welche Schulart/-form gehts? Allgemeinbildendes Gymnasium,
Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, … Und um welches
Bundesland dreht es sich? Wann war Eintritt in die gymnasiale
Oberstufe, also welches Jahr?
Dementsprechend müsste für dich noch die alte, auslaufende, APO-GOSt gelten (Version A, siehe http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APO… )
Erstmal wäre festzuhalten, dass du maximal den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben würdest, also nicht die volle Fachhochschulreife! Dir fehlt dann noch der berufsbezogene/fachpraktische Teil.
Direkt in § 40 a der APO-GOSt gibt es keinen Vermerk über eine konkrete Regelung, ob dann die Bedingungen zum Erwerb des schulischen Teils nach Jahrgangsstufe 12 aus dem Wiederholungsjahr oder dem Jahr davor genommen werden. Auskunft findest du aber in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften (http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APO…) und dort in Anlage 18 Nr 2:
„Hat eine Schülerin oder ein Schüler im ersten Durchgang die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt und verlässt die gymnasiale Oberstufe nach einem Wiederholungsjahr mit dem Abgangszeugnis, so können diese Voraussetzungen auch nach einem gegebenenfalls nicht erfolgreichen Wiederholungsjahr auf dem Abgangszeugnis bescheinigt werden. Das Zeugnis erhälteinen Vermerk gemäß Nr. 3 mit der folgenden Ergänzung:
„Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife wurden im ersten Durchgang durch die Jahrgangsstufen … erworben.““
Sollte also passen
Hallo!
Leider kenne ich mich da bei der Fachhochschulreife nicht aus.
Beim Hauptschulabschulabschluss weiß ich, dass dieser früher in Baden-Württemberg entzogen werden konnte, wenn man freiwillig die neunte Klasse wiederholt hat, obwohl man sie bestanden hatte.
Das könnte hier auch der Fall sein.
Ich denke, das einfachste ist, Sie fragen den Schulleiter Ihrer Schule. Der muss sich mit den für Sie geltenden Paragraphen ja auskennen. Falls Sie die Information, dass die Fachhochschulreife dann weg ist, von ihm haben, fürchte ich, dass das stimmt.
In diesem Fall würde ich mir überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, einfach abzugehen statt freiwillig zu wiederholen. Die meisten Dinge kann man heutzutage ohnehin auch mit der Fachhochschulreife studieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen, auch wenn ich die genaue Rechtslage hier nicht kenne, mit diesen Gedanken helfen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schmid
Hallo,
einen einmal erlangten Schulabschluss verliert man nicht.
Dafür benötigt man auch keinen Paragraphen, das ist einfach so. Wenn also eine Fachhochschulreife(eventuell Fachabi?) verhanden ist und ein „Vollabi“ nicht geschafft wird, ist das Abi nicht verloren.
Es gibt nur einen Grund warum eine Fachhochschulreife aberkannt werden kann. Dann wenn diese durch Betrug /Schummelei zustande gekommen ist.
Auch wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Aufnahme an einem Gymnasium erreicht wurde - zB fälschen von Zeugnissen.
Ganz genau kennt man sich auf dem zuständigen Schulamt aus, die können dir das dann rechtlich nochmals bestätigen.
Wenn man also zuvor ein Fachabi besitzt und ein „Vollabi“ anstrebt, das einem eine größeres Spektrum ermöglicht, ist dies nicht hinfällig, weil man den Stoff nicht packt.
Bei Abschlüssen, die im Ausland abgelegt wurden, kenne ich mich aber nicht aus. Auch hier besser noch mal vom schulamt Auskunft einholen.
Viele Grüße
tina
Guten Tag!
Die Versetzung in die 13. Klasse lag vor. Damit liegt auch die Fachhochschulreife vor.So steht es auch in der entsprechenden Verordnung.
Was man hinterher macht, ist irrelevant. Die einmal vorliegende Qualifikation bleibt erhalten.
Gruß
Karlo
Hallo Aragorn,
nach allgemeinem Rechtsverständnis kann ein einmal (vorausgesetzt legal erworbener) Abschluss nicht aberkannt werden. Vergleichbar, ein Schüler erreicht in Kl 10 den Realschulabschluss, wiederholt die Stufe um in Klasse 11 vesetzt zu werden, bricht das Schuljahr ab und verlässt jetzt die Schule ohne erneut erreichten Abschluss. Sein Realschulabschluss bleibt ihm erhalten.
Paragrafen kann ich nicht nennen, da sechzehn Schulgesetze diese dDinge regeln.
Beste Grüße
THWU
Hallo Aragorn,
eine einmal erworbene Fachhochschulreife behält man auch dann, wenn man eine spätere Prüfung - eien Versetzung oder Zulassung zum Abitur ist gleichbedeutend - nicht besteht.
Die entsprechende Vorschrift findet sich in der Oberstufen-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Viele Grüße
Egolf
Hallo,
da kenne ich mich nicht aus. Es gilt aber der Grundsatz, das die Qualifikation, die man (rechtmäßig) erlang hat, nicht mehr aberkannt bekommen kann.
Gruss Siegfried