Fahrerflucht in der Probezeit

Hallo zusammen
Meine Freundin hat mich drum gebeten hier die frage zu stellen da sie fix und fertig ist
Sie ist vor zwei Wochen rückwärts aus einer Parklücke Gefahren dabei kam ein Auto und streifte sie. An beiden autos war kein geosser schaden nur ein oaar kratzer Das andere Auto fuhr noch ein Stück dann blieb es stehen und eine Dame stieg aus und stand hilflos da(hatte scheinbar keine Ahnung wen sie gestreift hat) meine Freundin stieg aus und hing zu der Dame um auch als unfallbeteiligte zu stellen sie gab dann jedoch falsche Adresse und Handynummer an (ihre Oma ist gestorben und ihre Mutter war nicht da sie wollte nicht dass ihre Mutter wieder Stress hat zudem hatte sie Angst dass sie möglicherweise ihren Führerschein verliert da sie noch Probezeit hat und erst eine neue Arbeitsstelle angetreten hat)
Jedenfalls stand nach zwei Wochen die Polizei vor der Tür da die Dame sich natürlich das Kennzeichen aufgeschrieben hat jetzt hat sie eine Anzeige und musste bei der Polizei aussagen.
Sie hat sich sofort beim Unfallopfer entschuldigt.

Was kommt jetzt auf sie zu (hat noch Probezeit und musste schonmal eine nachschulung machen weil sie geblitzt worden ist hatte deshalb 2 Jahre probezeitverlängerung und hat jetzt immer noch Probezeit)

Bitte helft mir sie ist wirklich fix und fertig ist grad alles sehr viel:frowning:

Hallo.

Den Schilderungen zufolge hat die Freundin durch die falsche Personalienangabe den Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt. Damit erfolgt eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Je nach Höhe des Fremdschadens kann es sein, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Mit Sicherheit handelt es sich um einen A-Verstoß, was eine weitere Verlängerung der Probezeit nach sich zieht.

Grüße, Steffen

Es steht hier eine Straftat im Raum. Ich empfehle dringend den Weg zu einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Gruß
Chris

Hallo,
die Strafe bei Unfallflucht richtet sich meist nach der Höhe des Fremdschadens. Ich denke, dass die falsche Namensangabe erschwerend
hinzukommt.
Der 2. Verstoß in der Probezeit zieht „nur“ eine Verwarnung nach sich. Bei einem 3. Verstoß wird der Führerschein eingezogen und erst nach erfolgreicher MPU wieder erteilt.
Die Fahrerflucht dürfte jedoch in jedem Fall einen zeitlich
begrenzten Verlust des FSCH bedeuten.

MfG
M. Stephan

Na ja, es wird auf alle Fälle nicht besser.

Wenn man schon eine Nachschulung gemacht hat und bereits in der Probezeitverlängerung ist und man fällt nochmal auf, dann wird einem i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre verhängt.
Es kommt auch drauf an, wie es die Führerscheinstelle sieht. Evtl. kann auch eine MPU Voraussetzung für eine Neuerteilung sein.

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1)Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3)Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4)Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5)Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Die Versicherung wird den Schaden zwar ersetzen (Unfallgegener) aber sie wird die Summe von Ihnen teilweise oder ganz zurück verlangen.
Ob die Fahrerlaubnis entzogen wird liegt an der Ordnungsbehörde.

Hallo,
es klingt etwas verworren… vor allem das mit der falschen Tel und Handy…
also… Fahrerflucht ist Strafsache… unter den Voraussetzungen nimmt ihr kein Richter den guten Willen ab… es wird wohl eine Geldstrafe geben und evtl. auch ein Fahrverbot … ich würde mir einen Anwalt nehmen…
unabhängig davon… wer rückwärts aus einer Parklücke fährt, hat sehr wahrscheinlich Schuld, weil der andere „Vorfahrt“ hat…
„Schönreden“ hilft hier nix.
LG

Hallo Kopfalissa,

Sie fragen was auf Ihre Freundin zukommt.
Erstmal erstattet die Polizei Strafanzeige, welche zum Gericht geht. Dort wird ein Staatsanwalt entscheiden und die Strafe festlegen. Diese kann Ihre Freundin dann annehmen oder Widerspruch einlegen. Beim Widerspruch geht die Sache dann vor Gericht.

Unfallflucht, auch „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ wird nach § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html

Einschlägige Seiten im Net sprechen neben dieser Strafe auch von einem Entzug der Fahrerlaubnis, die man dann nach z.B. einem Jahr nicht einfach wieder bekommt.

Wie jedoch jeder Einzelfall zu bewerten ist entscheidet einzig und allein der sachbearbeitende Staatsanwalt und legt danach die Strafe fest.

Leider kann ich Ihnen da nicht helfen und auch Ihrer Freundin nicht, das kann wenn nur ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihre Freundin dann auch im Verfahren vertritt und unterstützt.

Um es deutlich zu sagen, richtig helfen kann Ihrer Freundin niemand, denn die Strafe wird kommen, wie hoch diese sein wird, richtet sich nach den Umständen.
Und diese Umstände muss ein Rechtsanwalt zu Papier bringen und dem Staatsanwalt bzw. Gericht vorlegen.

Wie gesagt, leider kann ich da nicht helfen.
Gruss Misterle

Hallo,
bloße Falschangaben sind nicht strafbewehrt (und stellen auch keine Fahrerflucht dar); wenn es der geschädigte Unfallbeteiligte versäumt hat, die Polizei zu rufen, hat er rechtlich keine Möglichkeit, die Personalien festzustellen. Also Ruhe bewahren und weiter abwarten, was geschieht und was verlangt wird bzw. was jetzt vorgeworfen wird. Bitte erst darauf reagieren und ggf. fachliche Hilfe durch einen Anwalt einholen.
Gruß
webcruiser