Fahrerflucht in Italien

Hall Zusammen.

Man stelle sich folgende fiktive Situation vor.
Ein deutscher Urlauber macht auf einem Campingplatz in Italien Urlaub. In der Parlzelle gegenüber des Urlaubers baut ein niederländischer Urlauber gerade seinen Wohnwagen ab. Während der deutsche Urlauber gerade im Supermarkt einkaufen ist, schiebt der Holländer seinen Wohnwagen aus seinem Stellplatz und dieser rollt in das Auto des Deutschen Urlaubers, welches auf dem Stellplatz des deutschen Urlaubers geparkt ist.

Da der Holländer davon ausgeht, dass der Deutsche so schnell nicht wieder kommt, hängt er einen Zettel mit seinen Daten an das Auto des Deutschen, sagt den Nachbarn auf der Parzelle neben den Deutschen, die das ganze mitbekommen haben bescheid und verlässt den Campingplatz in Richtung Heimat.

Angenommen dieser Fall würde eintreten.
Welches Recht würde angewandt werden? Italienisches, Deutsches oder Niederländisches?
Hätte nach gültiger Rechtssprechung der Niederländer Faherflucht begangen?
Wenn ich richtig informiert bin, hätte er das, wäre das ganze in Deutschland passiert.
Wäre etwas besonderes zu beachten, da das ganze ja auf Privatgrund (Canpingplatz)
passiert wäre? Müsste der Campingplatz dahingehend versichert sein?

Viele Grüße

Hi,

Wenn ich richtig informiert bin, hätte er das, wäre das ganze
in Deutschland passiert.

Unfallflucht auf Privatgrund? War das nicht so, dass, wenn in D die Allgemeinheit von der Benutzung ausgeschlossen ist, und davon darf man bei einem Campingplatz idR ausgehen, dass wir dort keinen öffentlichen Verkehrsraum haben und somit Unfallflucht nicht vorgeworfen werden kann?

Gruss
n.

Hallo

Unfallflucht auf Privatgrund? War das nicht so, dass, wenn in
D die Allgemeinheit von der Benutzung ausgeschlossen ist, und
davon darf man bei einem Campingplatz idR ausgehen, dass wir
dort keinen öffentlichen Verkehrsraum haben und somit
Unfallflucht nicht vorgeworfen werden kann?

Ach so, dann kann mir auch keine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen werden, wenn ich besoffen mit Tempo 100 zwischen den Zelten durchheize?

Gruß
smalbop

Hallo

Da der Holländer davon ausgeht, dass der Deutsche so schnell
nicht wieder kommt, hängt er einen Zettel mit seinen Daten an
das Auto des Deutschen, sagt den Nachbarn auf der Parzelle
neben den Deutschen, die das ganze mitbekommen haben bescheid
und verlässt den Campingplatz in Richtung Heimat.

Angenommen dieser Fall würde eintreten.
Welches Recht würde angewandt werden? Italienisches, Deutsches
oder Niederländisches?

Italienisches Zivilrecht selbstverständlich, es sei denn, die Parteien einigen sich auf Anwendung eines anderen Rechts.

Hätte nach gültiger Rechtssprechung der Niederländer
Faherflucht begangen?

Nein, allenfalls nach gültiger Rechtslage. In Italien gibt es diesen Straftatbestand aber meines Wissens nicht. Das ist eine spezifisch deutsche Spezialität, eingeführt „in großer Zeit“, so um 1942, als man es mit dem Rechtsgrundsatz nicht so genau nahm, dass niemand dafür bestraft werden darf, dass er keine Selbstanzeige stellt oder sonstige Handlungen, die seine Verfolgung erst ermöglichen, unterlässt. Speziell mit seinem Auto versteht der aufrechte Deutsche eben keinen Spaß.

Wenn ich richtig informiert bin, hätte er das, wäre das ganze
in Deutschland passiert.

Das hängt von der Höhe des Schadens ab und von seinem Verhalten und ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Wäre etwas besonderes zu beachten, da das ganze ja auf
Privatgrund (Canpingplatz) passiert wäre?
Müsste der Campingplatz dahingehend versichert sein?

Wogegen? Gegen Normverstöße seiner Nutzer? Nö, vermutlich auch nicht in Italien.

Gruß
smalbop

Hi,

Ach so, dann kann mir auch keine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen werden, wenn ich besoffen mit Tempo 100 zwischen den Zelten durchheize?

ich zitiere mal einen D’dorfer Anwalt zum Thema Unfall-/Fahrerflucht:

Es ist zu prüfen, ob …, der Unfall sich überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr ereignete, … und ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht überhaupt vorliegen.
(die hier nicht relevanten Teile habe ich rausgelassen)

Gruss
n.

Hallo

Ach so, dann kann mir auch keine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen werden, wenn ich besoffen mit Tempo 100 zwischen den Zelten durchheize?

ich zitiere mal einen D’dorfer Anwalt zum Thema
Unfall-/Fahrerflucht:

Es ist zu prüfen, ob …, der Unfall sich überhaupt im
öffentlichen Straßenverkehr ereignete, … und ob die weiteren
Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht überhaupt vorliegen.

(die hier nicht relevanten Teile habe ich rausgelassen)

Da täuscht sich der Anwalt halt, oder vielleicht ist die irreführende Einfügung des Adjektivs „öffentlich“ auch von ihm beabsichtigt. Im StGB ist zunächst mal nur von „Straßenverkehr“ die Rede, danach, ob dieser, ähnlich wie „Luftverkehr“ oder „Schiffsverkehr“, im privaten oder öffentlichen Luftraum/Gewässer stattfindet, wird vom Gesetzgeber nicht unterschieden. Straßenverkehr ist somit alles, was an Verkehr zu ebener Erde stattfindet, öffentlich wie privat, ob zu Fuß oder im Fahrzeug. Wäre das anders, d.h. wäre Straßenverkehr nur im öffentlichen Verkehrsraum möglich, bräuchte der Herr Anwalt das Adjektiv „öffentlich“ in Verbindung mit dem Nomen „Straßenverkehr“ nämlich überhaupt nicht zu verwenden.

Gruß
smalbop

Da täuscht sich der Anwalt halt, oder vielleicht ist die
irreführende Einfügung des Adjektivs „öffentlich“ auch von ihm
beabsichtigt.

Hallo,

der Anwalt irrt da nicht. Es muss fein säuberlich unterschieden werden, was ist öffentlicher Verkehrsraum, und was ist kein öffentlicher Verkehrsraum.

Um es mal einfach auszudrücken. Ein Supermarktparkplatz auf den jedermann fahren kann, ist öffentlicher Verkehrsraum. Gibt es da einen Unfall, und der Verursacher haut ab, ist es Fahrerflucht.
Ist es z.B. ein Firmenparkplatz mit einer Zugangskontrolle so das nur Berechtigte dort hingelangen, ist es kein öffentlicher Verkehrsraum. Sollte da jemand einen Unfall verursachen und abhauen, ist es keine Fahrerflucht.

Ersetze jetzt Firmenparkplatz durch Campingplatz und Du bist auf der richtigen Spur.

Gruß

Nostra

Hallo

der Anwalt irrt da nicht. Es muss fein säuberlich
unterschieden werden, was ist öffentlicher Verkehrsraum, und
was ist kein öffentlicher Verkehrsraum.

Das trifft für manche Sachverhalte (wie Parkverstöße) sicher zu, aber in § 142 StGB. Da ist nirgends davon die Rede, dass der beschriebene Straftatbestand nur im öffentlichen Straßenverkehr verwirklicht werden kann.

Gruß
smalbop

Da ist nirgends davon die Rede, dass
der beschriebene Straftatbestand nur im öffentlichen
Straßenverkehr verwirklicht werden kann.

Hallo,

liegt nur daran das Straßenverkehr immer öffentlich ist.

Mal die Definition von Straßenverkehr.

Zum Straßenverkehr gehören alle Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/strassenverk…

Durch die Absperrung und Zugangskontrolle liegt der Campingplatz nicht in dem Bereich. Deshalb trifft auch

_§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er_

nicht zu.

Gruß

Nostra

2 Like

Vielen Dank soweit. So wie sich das anhört, wäre es also schonmal keine Fahrerflucht.

Jetzt stelle man sich vor, der Holländische Wohnwagen selbst wäre nicht versichert und die Kfz Versicherung zum dazugehörigen Auto würde nicht zahlen wollen, da der Wohnwagen von Hand bewegt wurde. Was könnte der Deutsche tun um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.

Viele Grüße

Hi,

von Hand bewegt wurde. Was könnte der Deutsche tun um seinen
Schaden ersetzt zu bekommen.

und was ist mit der Privathaftpflicht des Wohnwagenrollers ?

Gruss
n.