Fahrerlaubnisbetrug - wann verjährt?

Die Fahrerlaubnis ist in Deutschland ja ein sogenannter Dauer-Verwaltungsakt, wenn ich mich nicht irre: man besteht die notwendigen Prüfungen und hat dann dauerhaft das Recht, Fahrzeuge der jeweiligen Klassen, die Teil der Prüfung(en) waren, zu führen. (Solange man nichts Böses tut …)

Es kann aber sein, daß man (besonders bei der theoretischen Prüfung) gemogelt hat und so einen Betrug bei der Führerscheinprüfung (erfolgreich) vollzog und somit den Führerschein (und die dauerhafte Fahrerlaubnis) nur aufgrund des Betrugs erhält. Die Straftat dürfte nach fünf respektive zehn Jahren verjährt sein - aber wie sieht es nun verwaltungsrechtlich aus? Abiturprüfungen beispielsweise sind nach einigen Jahren unanfechtbar, egal, wieviel man dabei gemogelt hat, doch wie sieht es hier aus?

Nach Kenntnis entsprechender strafrechtlicher Ermittlungen schickt dir die Verkehrsnehörde ein Aufforderung zur Begutachtung.

Da diese Aufforderung nur der Vorbereitung einer evt. erforderlichen Maßnahme dient, stehen dir keine Rechtsmittel (Rechtsbehelf) dagegen zur Verfügung :frowning:

Gem. § 2 Abs. 8 StVG i. V. m. § 46 Abs. 4 FeV wäre innerhalb von zwei Monaten erneut eine theoretische und die praktische Prüfung auf deine Kosten (zzgl. Fahrschulkosten) abzulegen, sonst wird dir kostenpflichtig der Führerschein entzogen.

G imager761

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Verstehe ich das richtig: wenn herauskommen sollte, dass jemand (nicht ich übrigens, keine Sorge :smile: bei seiner theoretischen Prüfung gemogelt hat, gibt es keine Verjährung der Täuschung? Bietet § 46 da so viel Spielraum für einen Entzug der Fahrerlaubnis? Das wäre ja … heftig.