Hallihallo
ich ( Fahrradfahrer) hatte eben fast einen Unfall mit einem Auto.
Auf meinem Nachhauseweg fahre ich einen Teil der Strecke entgegen einer Einbahnstraße. Laut Beschilderung darf ich da fahren.
Mir ist bewusst, dass ich bei normalen Kreuzungen keine Rechts-Vor-Links-Vorfahrt habe, nur an dieser Stelle ist es mir ein wenig unklar:
Das Auto kam links von mir von einem Sportplatz ( Privatgrundstück) gefahren. Nach links und rechts von ihm startet jeweils die Einbahnstraße, die einzige Richtung von ihm aus gesehen, aus der Autos kommen könnten, ist also geradeaus ( wo er hinwollte). Einen Bürgersteig gibt es auf der Straßenseite nicht.
Ich würde sagen, wir müssen Beide irgendwie Rücksicht nehmen aber wie ist das geregelt?
Ich denke, dass der Autofahrer hätte gucken müssen denn auch Krankenwagen o.Ä. dürfen in entgegengesetzte Richtung in Einbahnstraßen fahren. Aber auch der Fahrradfahrer muss mehr aufpassen als auf einer normalen Straße. Ich würde als Fahrradfaher sowieso nie auf meine Vorfahrt bestehen da das Auto bei einem Unfall immer gewinnt. Also immer aufpassen und mit unvorsichtigen Autofahrern rechnen!
wobei diese Blaulicht und Sirenenpflicht haben sobald in einen Gefahrenbereich gefahren wird - Kreuzungen, Ampelanlagen, Gegenverkehr usw.
Hallo,
ich habe erst vor 7 Jahren den Führerschein gemacht und mein Fahrlehrer hat mich extra darauf hingewiesen, dass bei für Radfahrer freigegebenen Einbahnstraßen auch entgegen der Einbahnstraßenrichtung Rechts-vor-Links gilt. Es könnte und dürfte ein Radler kommen, von rechts hat dieser Vorfahrt.
Mal davon abgesehen, dass jeder, der ein Privatgrundstück (oder auch eine Spielstraße) verlässt, allen anderen Vorfahrt gewähren muss. Hinweis dafür ist der abgesenkte, aber vorhandene Bordstein.
Gruß, Paran
Hallo Paran,
du hast mit allem Recht.
Kommt es dabei zu einem Unfall haften Beide.
Dem Radfahrer muß bewußt sein, das er entgegen der Fahrtrichtung fährt und eine erhöhte Aufmerksamkeit haben.
Für den PKW gilt dies auch.
Haften heißt also:
Jeder ist an dem Gesamtschaden / Gesundheitsschäden haftbar. Je nach Aufmerksamkeitsdefizit mehr oder weniger.
Und im Übrigen gelten für Grundstücksausfahrten die Re vor Linksregelungen.
Letzte Frage:
Weshalb muß der Autofahrer nicht mit querenden Fußgänger rechnen???
Viel Spaß beim weuter diskutieren,
Werner
Das sehe ich anders.
Der Radfahrer verhält sich nicht ordnungswidrig wenn das Befahren entgegen der Einbahnstraße erlaubt ist, warum sollte er also Schuld am Unfall tragen?
Im Gegenzug ist aber der Fahrer des PKW voll in die Pflicht zu nehmen, denn dieser muss dann, wenn er aus einem Grundstück auf die Straße fahren will, jeglichem Verkehr Vorrang einräumen. Es gilt also nicht Rechts vor Links! Siehe dazu §10 StVO.
Gruß Crack
Hallo,
bei Ausfahrten gilt definitiv nicht Rechts vor Links.
Siehe auch Focus online:
Bei einer Ausfahrt gilt die übliche „Rechts-vor-links-Regel“ nicht, denn der fließende Verkehr hat Vorrang.
Dies hat das Oberlandesgericht München
in einem Urteil bekräftigt. Die Einordnung als Ausfahrt hängt von
äußeren Merkmalen ab; sie führt in der Regel zu einem Grundstück oder
Parkplatz und hat keinen Straßennamen.
Gruß, Paran