Hallo,
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-13
Art. 13 Betreten des Waldes
(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. 2Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. 3Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.
(3) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Teil V. ist aber durch Änderung ab 01.01.17 zu Teil VI. geworden. http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-28
Art. 28 Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
(…)
(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Im Falle eines Unfalls hätte niemand 100% „Recht gehabt“. Was fällt dem Fußgänger ein, seinen Hund in einer unfallgefährdeten Kurve springen zu lassen? Was fällt dem Radfahrer ein, ohne ausreichende Möglichkeit zur unfallverhindernden Vollbremsung durch die Gegend zu düsen?
Hier käme es sehr wahrscheinlich zu einer Teilung. Aus dem Vorrangsrecht des Fußgängers ergibt sich kein Vorrang für dessen Hund.
Der kann davon ausgehen, dass er (und sein Hund) sich in Kurvenbereichen ebenso vorsichtig zu verhalten hat wie er es vom Radfahrer erwartet.
Der Fußgänger kann sich auch nicht zwecks Nickerchen auf den Boden legen, weil er „davon ausgehen kann“, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer umsichtigt sind. Im Gegenteil hat er die Dämlichkeit der anderen bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen.
Gruß
vdmaster