Fahrrad und Geschwindigkeitsbegrenzung

Hallo,

mal angenommen Bernd Biker ist viel mit dem Fahrrad unterwegs. Bernd B. ist halbwegs sportlich und sein 2-Rädriges-Sportgerät besitzt einen Tacho, der die Geschwindigkeit auch relativ genau anzeigt. Eines Tages ist Bernd mal wieder schwungvoll innerorts unterwegs, sein Tacho zeigt 35 km/h an.

Darf Bernd dieses
a) in einer normalen geschwindigkeitsbegrenzten Straße (Zeichen 274 // hier 30er Limit) fahren?
b) in einer 30er Zone (Zeichen 274.1) fahren?
c) in einer Spielstraße fahren? (vermutlich nein, sonst wäre es ja keine Spielstraße)
d) Wie verhält es sich auf einer normalen Straße innerorts, wenn Bernd Biker den Länz Armstong macht, 58,5 km/h erreicht und geblitzt wird?

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln diese Punkte?

Es geht hier nicht um das allgemeine Verhalten von Rad- und Autofahrern, auch geht es nicht um persönliche Meinungen. Bernd ist der Muster-Radfahrer schlechthin, er fährt stets mit angemessenem Tempo und Helm, sein Fahrrad entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Interessiert,
Little.

Hallo!

a) Nein
b) Nein
c) Nein
d) Ja

Lies hier mal rein : http://de.fahrrad.wikia.com/wiki/Geschwindigkeitsbeg…

MfG
duck313

Ein Fahrrad ist im verkehrsrechtlichen Sinn ein Fahrzeug.

Für Fahrzeuge gilt die StVO (Strassenverkehrsordnung), hier u.a. die §§ 3 (Geschwindigkeit) sowie 41 Absatz 1.
In der Anlage 2 der StVO (zu § 41 Absatz 1) gelten für Fahrräder u.a. die Zeichen 274, 274.1 und andere: "Wer ein Fahrzeug führt …)

Die Gesetzestexte sind z.B. bei www.verkehrtsportal.de nachlesbar.

In fahrrad.wiki widerspricht sich doch der erste Abschnitt mit dem zweiten, oder verstehe ich da etwas falsch?

Für Fahrzeuge gilt die StVO (Strassenverkehrsordnung), hier
u.a. die §§ 3 (Geschwindigkeit)

Für Fahrzeuge jeder Art gelten nur die Absätze 1 und 2a.
Sonst wird ausschließlich von Kraft fahrzeugen gesprochen, d.h. Radfahrer sind hier nicht mit im Spiel - gerade dann nicht wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.

Gruß Crack

Hallo,

es widerspricht sich nichts. Du müsstest Dir nur die Mühe machen und die angeführten §§ der STVO auch aufmerksam lesen. http://dejure.org/gesetze/StVO/

Es kommt auf das „Kraft-“ an.

Gruß
vdmaster

Der Knackpunkt dürfte §3 Abs (1) und Abs (2a) sein:

_Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen […] Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist._

Wer behauptet, dass dies in einer normalen 30er-Zone mit 35 km/h auf einem Rad noch gegeben sei - überschätzt seine Fähigkeiten gewaltig und sollte besser nicht aufs Rad steigen.

Habe ich und auch das „Kraft-“.
In der StVO § 3 (1) steht aber, man darf mit Fahrzeugen nur so schnell fahren darf wie man diese beherrscht. Gleichzeitig setzt der Gesetzgeber aber Höchstgeschwindigkeiten für Mofas fest, die unter 50 km/h liegen. Technisch sind die Mofas i. allg. höherwertiger als Fahrräder (mit bestimmten Ausnahmen). Also ist davon auszugehen, das der Gesetzgeber der Meinung ist, daß man Fahrräder bei Geschwindigkeiten um 50 km/h nicht mehr sicher beherrschen kann und eben diese Geschwindigkeiten nicht fahren darf.
Siehe hierzu auch die überproportionale Unfallhäufig mit E-Bikes.

Hallo,

es zählt der Wortlaut des Gesetzes. Und damit eben innerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Dies ändert rein gar nichts daran, dass sich jeder Fahrzeugführer u.a. auch an § 1 STVO zu halten hat.

Gruß
vdmaster

Eben. Und das ist der § 3 (1).