Fahrschüler macht Knöllchen , wer zahlt ?

Hi

Ich habe gestern eine Situation mitbekommen , die mich interessiert ( aber nicht betrifft )
Ein Autobahnzubringer , also eine gut ausgebaute Landstrasse führt durch ein kleines Dorf .
Mitten in dem Dorf ist für eine länge von ca 300 Meter wegen dem Kindergarten eine 30km/h Zone

Kurz vor Ortseingang überholt ein Fahrschulwagen einen Lieferwagen , der wegen der kommenden Ortschaft schon den Fuss vom Gas genommen hat und der Fahrschulwagen zieht mit geschätzten 60 - 65 km/h in die Ortschaft rein -
Der Fahrschulwagen behält die Geschwindigkeit bei und wird in der 30km/h Zone mit obig geschätzter Geschwindigkeit geblitzt .

etwas später auf der Autobahn holt der Lieferwagen den Fahrschulwagen wieder ein und der Fahrer kann sehen das der Fahrschulwagen von einem Schüler gesteuert wird .

Wer zahlt das Knöllchen :

Die Fahrschule als Halter des Fahrzeuges ?
Der Fahrlehrer der hier auf dem Beifahrerplatz sass ?
Der Fahrschüler , der ja dann schon 1 Punkt in Flensburg hätte bevor er überhaupt einen Führerschein besäss ?

gruss

Toni

Wer zahlt das Knöllchen :

Die Fahrschule als Halter des Fahrzeuges ?
Der Fahrlehrer der hier auf dem Beifahrerplatz sass ?
Der Fahrschüler , der ja dann schon 1 Punkt in Flensburg hätte
bevor er überhaupt einen Führerschein besäss ?

Gegebenenfalls der Fahrlehrer - er ist der Fahrzeugführer, so lange der Fahrschüler keine Fahrerlaubnis hat. Darum hat er ja auch einen eigenen Satz Pedale und Rückspiegel.

Gruß
smalbop

Hallo.
Meiner Meinung nach zahlt der Fahrlehrer. Das Fahrschulauto ist auch vom Sitz des Fahrlehrers (Beifahrersitz) aus bedienbar und der Fahrlehrer ist dafür verantwortlich, wie der Fahrschüler mit dem Fahrschulauto umgeht. Im vorliegendem Fall hat der Fahrlehrer die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Fahrschüler zugelassen.
Gruss Peter

Hi,

mein Fahrlehrer bekam mal einen Punkt erzählte er, weil seine Fahrschülerin, die allerdings schon einen Führerschein besaß und nur zu Übung bei ihm war, einen Fehler beging. Nur mal so, als Anekdote :smile:

VG
J~

Hallo

Kurz vor Ortseingang überholt ein Fahrschulwagen einen
Lieferwagen , der wegen der kommenden Ortschaft schon den Fuss
vom Gas genommen hat und der Fahrschulwagen zieht mit
geschätzten 60 - 65 km/h in die Ortschaft rein -
Der Fahrschulwagen behält die Geschwindigkeit bei und wird in
der 30km/h Zone mit obig geschätzter Geschwindigkeit geblitzt

Im Gegensatz zu unten bin ich nicht der Meinung, das der Fahrlehrer automatisch Schuld hat, sondern das es auf die Situation ankommt. Es gibt mehrere Urteile, in denen jedesmal explizit untersucht wurde, ob die Situation den Fahrschüler überfordert hat und somit der Fahrlehrer hätte eingreifen müssen, oder ob man von dem Schüler hätte erwarten dürfen, regelgerecht zu handeln.
zB. OLG Stuttgart (17.12.1998 - 7 U 138/98)

Hier würde ein Richter wahrscheinlich die Gefährdungslage und Erfahrung des Fahrschülers bewerten und entsprechende die Schuld verteilen. Da es sich um einen längeren Vorgang handelte und somit der Fahrlehrer verschiedene Einwirkungsmöglichkeiten gehabt hat (verbal, Pedal), vermute ich trotzdem, das der Fahrlehrer hätte zahlen müssen :smile:

Grüße
.L

Guten Morgen,

nachdem wir nun mehrfach gelesen haben, wie es wohl nach Meinung einiger sein müsste oder dürfte, komme ich jetzt einfach mal mit dem Gesetz daher und hoffe, das überrascht jetzt nicht zu stark.

Wer verantwortlicher Fahrzeugführer im Sinne des StVG ist, steht in diesem Gesetz, nämlich in § 2 Abs. 15 S. 2:

Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Daran ändert sich auch nichts, wenn in Einzelfällen ein zivilrechtliches Mitverschulden ausgeschlossen wird. Für alle Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die im StVG aufgeführt sind, ist der Fahrlehrer verantwortlich.

In dem geschilderten Beispielfall ganz klar der Fahrlehrer.Dieser ist für die Ausbildung des Fahrschülers verantwortlich und hat
verkehrswidriges Verhalten zu unterbinden.
Als Fahrlehrer kennt er seine Schulstrecken und hätte daher rechtzeitig eingreifen können.

Howdy,

Als Fahrlehrer kennt er seine Schulstrecken und hätte daher
rechtzeitig eingreifen können.

Ein Schelm, wer böses denkt. Muss der Fahrlehrer sich denn nur an die Verkehrsregeln halten, weil der die Schulungsstrecken kennt? Und darf er den Fahrschüler anderweitig, wo keine direkte Fotogefahr besteht, rasen lassen, wie er will :wink:

Gruss
norsemanna

2 Like

Hi worldwidefab,

Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt
zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im
Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des
Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine
entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

gut, dann waere das rechtlich geklaert. Aber… wie kommt dann das von J~ zum Besten gegebene zustande?

mein Fahrlehrer bekam mal einen Punkt erzählte er, weil seine Fahrschülerin, die allerdings schon einen Führerschein besaß und nur zu Übung bei ihm war, einen Fehler beging. … mehr auf http://w-w-w.ms/a46g57

Nur Seemannsgarn?

Gruss
norsemanna

Hallo

Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt
zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im
Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des
Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine
entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Daran ändert sich auch nichts, wenn in Einzelfällen ein
zivilrechtliches Mitverschulden ausgeschlossen wird. Für alle
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die im StVG aufgeführt
sind, ist der Fahrlehrer verantwortlich.

Warum dann aber keine Strafe für den betrunkenen Fahrlehrer durch das OLG Dresden (19.12.2005 - 3 Ss 588/05)? Speziell auch keine OWI wegen §24a.

Grüße
.L

Hallo!

Das wird doch vom Gericht sehr schön ausgeführt: Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB scheidet aus, weil sich § 2 Abs. 15 StVG ausdrücklich nur auf das StVG bezieht. Was die Ausführungen zur Ordnungswidrigkeit angeht, sind diese m. E. insofern verfehlt, als damit argumentiert wird, die Norm diene ausschließlich dem Schutz des Fahrschülers. Insbesondere die Ausführung, eine andere Auslegung führe dazu, dass ein alkoholisierter Fahrschüler nicht belangt werden könne, halte ich für unlogisch. Es spricht nichts dagegen, in einem solchen Fall zwei Fahrzeugführer zu fingieren - das wäre jedenfalls gerechter, als, wie hier geschehen, den alkoholidsierten Fahrlehrern einen Freibrief auszustellen.

Hier zum Nachlesen: http://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/3Ss…

2 Like

Danke für die Einschätzung.

Grüße
.L

Hallo norsemanna,

welchen Führerscheinklasse hatte denn die Fahrerin?
Welche Führerscheinklasse hätte Sie für das Fahrzeug gebraucht?

Wer ein Motoradführerschein hat darf mit einem Fahrlehrer zur Übung für den Autoführerschein üben.
Theorie kann man gemeinsam machen und nach bestandener theoretischer Prüfung kann man sich 1 Jahr Zeit lassen für beide praktische Prüfungen.

So, ich hoffe, dass verstanden wurde, was ich meine.

Schöne Grüße,

Philipp.

nachdem wir nun mehrfach gelesen haben, wie es wohl nach
Meinung einiger sein müsste oder dürfte, komme ich jetzt
einfach mal mit dem Gesetz daher und hoffe, das überrascht
jetzt nicht zu stark.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem du das gepostet hast, waren bereits alle außer einem zum selben Ergebnis gekommen wie du. Dass die solchermaßen richtig Antwortenden die Richtigkeit ihrer Antwort nur vermutet haben, ist allerdings wiederum deine Vermutung und diese trifft jedenfalls auf mich nicht zu.

Schönen Abend
smalbop