ergänzung
grad gefunden:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/PflichtVers12.php
zitat:
„Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. Ein Verstoß gegen diese räumliche Beschränkung ist jedoch keine Straftat (da der Versicherungsvertrag ja besteht und es sich nur im Innenverhältnis um eine Obliegenheitsverletzung bzw, um eine Risikobeschränkung handelt).“
Nein - Du irrst. schau hier mal rein:
http://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/stras…
Folgendes wäre z.B. möglich: Halter des Fahrzeugs wohnt in Hamburg, Versicherungsnehmer wohnt in Stuttgart. Auto wird in Hamburg abgemeldet und Versicherungsnehmer fährt mit dem Auto am gleichen Tag nach Hause nach Stuttgart.
Gruß Merger
Nein - Du irrst. schau hier mal rein:
komisch. aber die werden das ja wohl geprüpft haben. und es sind ja mindestens zwei offizielle stellen, die das behaupten.
na ja, ich bin halt auch kein jurist.
Hallo!
Ich kann mich auch nicht qualifiziert dazu äußern, weil man da immer den Gesamtkontext lesen und intrepretieren müsste. Außerdem müsste man den Willen des Verordnungsgebers noch kennen. Es ist aber z.B. nicht ausgeschlossen, dass das vielleicht umstritten ist und es deswegen verschiedene Ansichten gibt.
Rein vom Wortlaut und dem einen Absatz her, hätte ich es an sich so verstanden, dass es nur um die Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirkes geht. Also ich hätte den letzten Satz nur als zeitliche Beschränkung des Rechtes verstanden, das im ersten Satz normiert ist, nämlich Fahrten im Zulassungsbezirk im Zusammenhang mit der Zulassung. Du kannst also zur Anmeldung hinfahren und im Gegenzug nach der Abmeldung wegfahren, nur muss das eben noch am selben Tag passieren.
Aber es reicht natürlich nicht aus, einfach nur einen Absatz zu lesen und dann herumzuinterpretieren …
Gruß
Tom