Fahrten mit verkauftem PKW am Tag der Abmeldung

Hallo!

Es soll ein PKW privat verkauft werden, der Verkäufer meldet den Wagen ab und fährt sofort zu seiner Versicherung und informiert diese über die Abmeldung.

Die Kennzeichen werden entwertet.

Der Käufer meint, dass er mit den abgemeldetem Fahrzeug und den entwerteten Kennzeichen bis 21 Uhr des Tages der Abmeldung mit dem PKW nach Hause fahren kann. Hinweis: Der Käufer wohnt z.B. in Essen, der Verkäufer im Kreis Münster.

Ist das Vorhaben des Käufers möglich und hat oder kann dieses evtl. Probleme für den Verkäufer haben?

Wäre ggf. im Kaufvertrag ein Passus einzubringen, wonach dieses Vorhaben auf Verantworttung des Käufers geht?

Vielen Dank

Grüße

Hallo!

Mit der Abmeldung hat Verkäufer alles nötige (und empfohlene) veranlasst. Was anschließend der Käufer damit macht wäre seine Sache.

Man darf mit den entstempelten aber noch montierten Altkennzeichen(oder den bereits beschafften Neukennzeichen ohne Stempel) und einer Deckungszusage der neuen Versicherung tatsächlich zur Zulassungsstelle fahren, auch zum TÜV dürfte man so fahren.

Die Vorschrift regelt m.E. aber nicht deutschlandweite Überführung, gemeint kann nur die örtlich zuständige (nächstgelegene) Zulassungsstelle sein.
Also eher Münster als Essen.

mfG
duck313

Hallo,

nach der Abmeldung ist das Fahrzeug noch bis 0Uhr zugelassen und darf frei bewegt werden. Der Halter ist bis zu diesem Zeitpunkt immer noch der Verkäufer, der hat ja auch auf seinem Namen zugelassen und zahlt Steuer und Versicherung.
Kommt es also zu einem selbst verschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Verkäufers.

Die Zulassungsstelle Köln drückt das so aus.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
http://www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/auto…

Für Fahrten vor der Zulassung gelten andere Regeln. Stehen auch in dem Link drin.

Gruß

Nostra

Tasächlich darf der Käufer am Abmeldetag mit entwerteten Kennzeichen noch fahren, sogar bis Mitternacht :open_mouth:

Schäden fallen dem bisherigen Versicherer zu, der sich an den Erwerber bzw. dessen Neuversicherer schadlos hält: Solange auf dem Kaufvertrag Datum und Uhrzeit der Übergabe vermerkt wären, bliebe das für den Verkäufer also folgenlos :smile:

G imager

Tasächlich darf der Käufer am Abmeldetag mit entwerteten
Kennzeichen noch fahren, sogar bis Mitternacht :open_mouth:

Stimmt

Schäden fallen dem bisherigen Versicherer zu,

Stimmt auch.

der sich an den Erwerber bzw. dessen Neuversicherer schadlos hält

Quelle? / Nachversicherer, so es einen gibt, Beginn?

Solange auf dem Kaufvertrag Datum und Uhrzeit der Übergabe vermerkt wären,
bliebe das für den Verkäufer also folgenlos :smile:

Dafür hätte ich gerne eine Quelle.

Gruß Keki

Einspruch!
der § 10 FVG (Absatz 4) besagt:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Das bedeutet meiner Meinung nach, dass nur der Fahrzeughalter (bzw. als Fahrer eingetragene Personen) berechtigt sind das Fahrzeug nach Hause zu bewegen.

Allerdings geht es hier um die Frage ob der Käufer des Fahrzeuges damit heim fahren darf.
Dieser benötigt dafür ein Kurzzeitkennzeichen.

Gruß Merger

Tasächlich darf der Käufer am Abmeldetag mit entwerteten
Kennzeichen noch fahren, sogar bis Mitternacht :open_mouth:

Stimmt

Stimmt nicht - der derzeitige Fahrzeughalter oder sonstige eingetragene Personen dürfen das Fahrzeug nach Hause fahren.

Aber nicht der Käufer!
Dieser benötigt ein Kurzzeitkennzeichen!

Gruß Merger

Das bedeutet meiner Meinung nach, dass nur der Fahrzeughalter
(bzw. als Fahrer eingetragene Personen) berechtigt sind das
Fahrzeug nach Hause zu bewegen.

Hallo,

es ist immer das Fahrzeug versichert, nie der Fahrer. Selbst wenn ein nicht eingetragener Fahrer fährt, ist das nur ein Verstoß gegen die Versicherungsbestimmungen. Kann eine Vertragsstrafe geben, mehr nicht.
Und nach Hause muss die Fahrt auch nicht gehen. Das Fahrzeug kann auf einen Schrottplatz gefahren werden, zu einer Werkstatt, zu einem Händler, oder eben zum Käufer.

Dieser benötigt dafür ein Kurzzeitkennzeichen.

Nö, das Fahrzeug ist zugelassen bis 0Uhr, ob mit oder ohne Plakette.

Gruß

Nostra

Und nach Hause muss die Fahrt auch nicht gehen. Das Fahrzeug
kann auf einen Schrottplatz gefahren werden, zu einer
Werkstatt, zu einem Händler, oder eben zum Käufer.

Dann handelt es sich aber nicht um eine Rückfahrt und somit wäre der § 10 FZV irreführend.

Außerdem wäre der Text auf der von dir angegebenen Internetseite nicht passend,
denn bei dem 2. unterstrichenen Absatz fehlt der Hinweis, dass es sich nicht auf den Tag der Abmeldung bezieht.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein „Rotes Kennzeichen“ des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen.

Gruß Merger

Ergänzung…
Außerdem gilt diese Regelung nicht, wenn für ein anderes Fahrzeug am gleichen Tag die Anmeldung mit dem gleichen Kennzeichen vorgenommen wird.

Tasächlich darf der Käufer am Abmeldetag mit entwerteten
Kennzeichen noch fahren, sogar bis Mitternacht :open_mouth:

Stimmt

Stimmt nicht - der derzeitige Fahrzeughalter oder sonstige
eingetragene Personen dürfen das Fahrzeug nach Hause fahren.

komisch. im gesetz steht das gar nicht.
lies mal:
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_10.php
absatz 4 wäre hier interessant.
und hier:
http://www.rechtslupe.de/strafrecht/fahren-ohne-vers…
noch was zum lesen.

Tasächlich darf der Käufer am Abmeldetag mit entwerteten
Kennzeichen noch fahren, sogar bis Mitternacht :open_mouth:

aber nicht so weit wie hier gefragt. „… innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks…“ sollte zwischen essen und münster eher nicht zutreffen, oder?

Die Zulassungsstelle Köln drückt das so aus.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit
dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf
des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen,
wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst
sind.

verstehe ich nicht. im gesetz ist doch ausdrücklich von „… innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks…“ die rede. nix mit ‚bundesweit‘. woher haben die das?

FZV § 10 Abs. 4 - letzter Satz:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Wo steht hier etwas von „innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks“ ?

Tasächlich darf der Käufer am Abmeldetag mit entwerteten
Kennzeichen noch fahren, sogar bis Mitternacht :open_mouth:

Stimmt

Stimmt nicht - der derzeitige Fahrzeughalter oder sonstige
eingetragene Personen dürfen das Fahrzeug nach Hause fahren.

komisch. im gesetz steht das gar nicht.
lies mal:

Richtig im Gesetz steht:
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Allerdings dürfen gemäß der Versicherungsbedingungen nur berechtigte Personen das Fahrzeug bewegen. Wer das ist, kann man in der Versicherungspolice nachlesen.

Richtig im Gesetz steht:
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem
bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn
sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst
sind.

Allerdings dürfen gemäß der Versicherungsbedingungen nur
berechtigte Personen das Fahrzeug bewegen. Wer das ist, kann
man in der Versicherungspolice nachlesen.

ich kenne keine einzige police, die nicht auch ausnahmsweise anderen personen das bewegen des fahrzeugs erlauben würde. und natürlich ist das fahrzeug auch weiterhin versichert, weshalb das EVT. eine obliegenheitsverletzung des versicherungsnehmers ist, aber keine unerlaubte fahrt im sinne des gesetzes.

tja, ich hätte das irgendwie aus ‚rück‘ geschlossen. wie soll man denn ‚hin‘ mit bezirk und so einhalten, wenn ‚rück‘ außerhalb liegt? ist nicht beides derselbe ort?

Allerdings dürfen gemäß der Versicherungsbedingungen nur
berechtigte Personen das Fahrzeug bewegen. Wer das ist, kann
man in der Versicherungspolice nachlesen.

ich kenne keine einzige police, die nicht auch ausnahmsweise
anderen personen das bewegen des fahrzeugs erlauben würde.

Sicher bei Notfällen, z.B. Fahrt ins Krankenhaus.
Aber mit Sicherheit nicht, wenn ein Fremder das Fahrzeug von München nach Hamburg überführt.

Wobei man auch noch darauf achten sollte, dass vermutlich im Leistungsfall max. der Fremdschaden bezahlt wird.

und
natürlich ist das fahrzeug auch weiterhin versichert, weshalb
das EVT. eine obliegenheitsverletzung des versicherungsnehmers
ist, aber keine unerlaubte fahrt im sinne des gesetzes.

Wobei im Gesetz folgendes steht:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Kann man eine Kfz-Überführung als eine Rückfahrt bezeichnen.
Lt. Auskunft der Zulassungsstelle - nein.

tja, ich hätte das irgendwie aus ‚rück‘ geschlossen. wie soll
man denn ‚hin‘ mit bezirk und so einhalten, wenn ‚rück‘
außerhalb liegt? ist nicht beides derselbe ort?

Bei der Fahrt zur Zulassungsstelle, ist das Fahrzeug ja noch nicht entstempelt,
bzw. abgemeldet.

das ändert nichts am ‚rück‘. das impliziert immer noch, dass es ein ‚hin‘ gibt, zu dem man ‚rück‘ kann. und nicht irgendein ganz anderes ziel. von A über B nach C ist eben kein ‚rück‘.