Fahrtenbuchauflage bei Verwarnung

Hallo,

A ist Halter eines Kfz. Dieses wurde wegen einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt, die Übertretung war aber gering und lag nur im Verwarnungsgeldbereich. A bekam einen Zeugenfragebogen per Post, hat aber nicht reagiert. Jetzt steht die Polizei bei ihm vor der Tür und fragt, ob er die Person auf dem Bild kennt. A macht dazu keine Aussage. Riskiert A nun, eine Fahrtenbuchauflage zu bekommen, oder wäre dies aufgrund der Geringfügigkeit der Tat (Verwarnungs- statt Bußgeld, keine vorherigen ähnlichen Fälle) unverhältnismäßig und deshalb nicht möglich?

Danke.

Hi.

Ist nach einem Verkehrsverstoß. der mit min. 1 Punkt zu bewerten, eine Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich (ohne unzumutbaren Aufwand und innerhalb der Verjährungsfrist), Kann die Verwaltungsbehörde nach Ermessen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen.
Also in deinem Fall wird kein Fahrtenbuch auferlegt werden. Lediglich die Geldstrafe wirst du alls Halter zahlen müssen.

Welche Geldstrafe - und warum ist ein Halter dafür zuständig?

Gut, dann eben Verwarngeld. Und wer sonst als der Halter?

In Deutschland zahlt stets der, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat das Verwarnungsgeld.
Leidglich bei Parkverstößen können dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann.

Das ist mein Kenntnisstand, aber vielleicht gab es zum 01.01.17 eine Änderung?
(Wobei ich mir das eher nicht vorstellen kann)

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Und wo ist da der Unterschied zum o.g. Thema? Ich für meinen Teil hatte diesen Fall schon und habe bezahlt. Möglicherweise hätte ich mir gas ja sparen können.

Der Unterschied ist:
Es geht hier nicht um einen Parkverstoß. Bei Parkverstößen ist der Fahrer regelmäßig nicht anzutreffen, daher hat der Gesetzgeber hier diese Haftung für Kosten vorgesehen. Sonst käme die Ausrede „war ich nicht“ wohl immer.

Bei jedem Verstoß ist nach deutschem Recht derjenige zu bestrafen, der den Verstoß begangen hat. Da beim Fotoabgleich hier wohl offensichtlich erkannt wurde, dass der Halter nicht der Fahrer war, wird er ganz sicher kein Verwarnungsgeld bezahlen müssen.
Und da es kein Parkverstoß war, wird er auch keine Verfahrenskosten tragen müssen.

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Ok. Das leuchtet ein. In meinem Fall war der Fahrer nicht eindeutig zu identifizieren, daher wurde wohl unterstellt, das ich es selbst war. (Was übrigens auch stimmte.) Obwohl hier dann eigentlich auch die Unschuldsvermutung hätte greifen müssen.
Aber was solls? Dann bezahlt man eben die 20 - oder 30 Euro und gut ist.

Kann ich so nicht bestätigen. Bei Verstößen gegen die StVO ist m.E. Immer der Halter mit im Boot.
Mein Sohn ist in Oldenburg mit meinem Auto bei Rot über die Ampel gefahren. Das Ende vom Lied war eine Fahrtenbuchauflage vom Landkreis Osnabrück, wo ich zuhause bin. Die Strafe mussten wir nicht bezahlen, sehr wohl aber für ein Jahr ein Fahrtenbuch führen. Klar, dass ich einen ziemlichen Hals habe. Es wäre im Endeffekt wesentlich billiger gewesen, die paar Euros für den Rotlichtverstoß zu zahlen.

Data

Nein. Wurde doch bereits gesagt.

Seit wann kostet das Führen eines Fahrtenbuchs Geld?

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Wie wäre es denn, wenn Du beim nächsten Mal genau auf den Bescheid schaust, WARUM und WAS genau zu bezahlen ist?
Es könnte durchaus zur Erhellung führen.

Das ist nicht raus.

Die Quelle Deines Textes ist unbrauchbar.
Denn in der StVZO wird als Bedingung für eine Fahrtenbuchauflage keine Aussage getroffen das dafür auch mindestens ein Punkt vergeben werden muss - dort wird lediglich von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gesprochen.

Gruß Crack

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Gibt es denn eine offizielle (oder interne?) Vorschrift, ab wann Fahrtenbuchauflagen ausgesprochen werden?

Wenn nicht: Es dürfte aber doch Erfahrungswerte geben?

Ein Fahrtenbuch ist auf jeden Fall um einiges nerviger als die Bezahlung einer Buße, wenn diese nicht mit einem Fahrverbot vernunden ist.
Aber halt auch deutlich günstiger - kostet nur das Papier.

Eine Grundsatzfrage habe ich noch: Offenbar ist man als Halter mit Fahrtenbuchauflage auch dann zur Herausgabe des Buches verpflichtet, wenn man sich selber belasten würde, es kann sich dabei ja auch mal um Straftaten im Straßenverkehr handeln. Dies passt nicht ganz zum Grundsatz „nemo tenetur“, finde ich. Sicherlich gab es deshalb auch schon mal Urteile.
Die fände ich mal interessant, kennt jemand dazu ein Urteil?

(Ich bezweifle nicht die Legalität der Auflage, ich möchte nur die Begründung kennen, die den scheinbaren Widerspruch auflöst.)

Persönliche Erfahrungen habe ich auch nicht. :wink:
Alles was ich bisher gehört/gelesen habe ist:
Fahrtenbuchauflage frühestens nach einem zweiten Bußgeldverfahren mit drohendem Punkt in dem der Fahrer nicht festgestellt werden konnte.
§31a StVZO würde eine Fahrtenbuchauflage ja auch schon ohne Punkt zu lassen - in der Theorie.

Damit kann ich nicht dienen.
Der Bkat sagt dazu:
Sie unterließen es, das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch der zuständigen Person auszuhändigen.
100€ plus Gebühren.

Gruß Crack

Aha, warum lese ich da einen kleinen Widerspruch?

Ich weiß nicht wo Du hier einen Widerspruch erkannt haben willst.

Auf der einen Seite beschreibe ich gängige Praxis -
auf der Anderen was im Gesetz steht und theoretisch möglich ist.

Gruß Crack

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Auf den Sohn hoffentlich. Der hätte ja auch zu der Tat stehen können.

Gruß T

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Ich hatte 2009 einen ähnlichen Fall. Es war nicht klar ersichtlich das ich das Fahrzeug gefahren hatte.
Einspruch durch meinen Rechtsanwalt: Bußgeldverfahren (108 € und 3 Punkte) wurde eingestellt.
Daraufhin sollte mir von meiner Führerscheinstelle (Landratsamt) ein Fahrtenbuch auferlegt werden.
Auch hierzu Einspruch durch den Rechtsanwalt. Dadurch sah das Landratsamt von der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ab.
d.h. Man darf sich nicht alles gefallen lassen was manche Staatliche Stellen meinen.

Das Gesetz lässt die Fahrtenbuchauflage bereits nach einer Zuwiderhandlung zu. In der Praxis sieht man aber davon ab und macht das nur bei regelmäßigen und/oder schweren Zuwiderhandlungen.

Dieser Aufwand wg. einer Verwarnung?
Die Tricks würde ich mir für wichtige Fälle aufheben