Fahrtkosten für Nutzung Privat PKW

Hallo zusammen,

xy ist über einen Personaldienstleister bei einem der größten Kaffeevertiebe Deutschlands als Springer im Einsatz.
xy legt die täglichen Fahrten zwischen den Einsatzorten mit dem eigenen PKW zurück. Hier erhält xy je gefahrenen km eine Vergütung von € 0,18.
Teilweise betragen die Fahrten zu den einzelnen Einsatzorten ca. 200 km einfache Wegstrecke. 
Sieht der Gesetzgeber nicht ein Minimum von € 0,30 vor pro gefahrenen km?

xy hat in den vergangenen Monaten knapp 24.000 km zurückgelegt.
( es musste ein Höherversicherung des Fahrzeuges abgeschlossen werden, da der Wagen ja überwiegend für „Geschäftsfahrten“ genutzt wird)
Sollte sich der Arbeitgeber hier zu Unrecht um knappe € 2.800 bereichert haben, ( bei einem einzelnen Mitarbeiter ) kann ich diese Summe nachfordern oder kann ich die Summe über den LST-Jahresausgleich geltend machen?

Ferner stelle ich mir die Frage, ob die Fahrten zwischen den einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit vergütet werden müssten? xy fährt ja schließlich nicht aus Langeweile durch die Gegend.

Freue mich auf zahlreiches Feedback.

Vielen Dank vorab

Servus,

Sieht der Gesetzgeber nicht ein Minimum von € 0,30 vor pro gefahrenen km?

nein, das ist im Gegenteil das Maximum, das steuerfrei erstattet werden darf, wenn kein Nachweis der tatsächlichen Kosten geführt wird.

kann ich die Summe über den LST-Jahresausgleich geltend machen?

Nein. Der Lohnsteuerjahresausgleich wird unter bestimmten Umständen mit der letzten Abrechnung des Jahres vom Arbeitgeber vorgenommen.

Die Differenz zwischen 0,30 € / km und dem erstatteten Betrag sind Werbungskosten. Die kann man mit einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Ferner stelle ich mir die Frage, ob die Fahrten zwischen den einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit vergütet werden müssten?

Ja, müßten sie - zumindest wenn der Angestellte in erster Linie Klinkenputzer ist - vgl. u.a. BAG v. 22.4.2009 – 5 AZR 292/08.

Schöne Grüße

MM

Hallo Ute,

die 0,30 Euro hört man öfter. Der Wert tritt bei der Entfernungspauschale auf. Allerdings geht es dabei um 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Fährt man also zehn Kilometer zur Arbeit und die gleiche Strecke wieder zurück, sind das 20 Kilometer, für die man 3,00 Euro erhält, im Ergebnis also 0,15 Euro pro Kilometer.

Dann gibt es noch das Bundesreisekostengesetz. Das gilt nur für Bundesbeamte, man kann es aber als Richtschnur werten. Dort steht etwas von regulär 0,20 Euro pro Kilometer. Ist alles Verhandlungssache, aber ich würde versuchen, wenigstens eine Erhöhung auf diese 20 Cent zu erreichen. Hat die AN denn das Thema schon einmal angesprochen?

Zu den sonstigen Fragen hat MM schon zutreffend geantwortet.

Viele Grüße
Ultra

Hallo,

ich gehe davon aus, dass bei Dir Einsatzwechseltätigkeit vorliegt.

( es musste ein Höherversicherung des Fahrzeuges abgeschlossen
werden, da der Wagen ja überwiegend für „Geschäftsfahrten“
genutzt wird)

Das verstehe ich nicht. Geht es nur darum, dass die Jahresstrecke erhöht wurde? Es ist doch für Dich nur der Weg zur Arbeit. Oder übernimmst Du dabei auch Transportaufgaben etc.? Oder ist das für Dich doch Dienstzeit?

kann ich die Summe über den LST-Jahresausgleich geltend machen?

Im LST kannst du vermutlich diese 24.000 * (30-18)Cent = 2.880€ geltend machen, und erhälst davon einen kleinen Teil an Steuern zurück. Am Ende zahlst Du aber wohl Zeit und Geld für jeden Kilometer drauf.

Ferner stelle ich mir die Frage, ob die Fahrten zwischen den
einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit vergütet werden müssten?
xy fährt ja schließlich nicht aus Langeweile durch die Gegend.

Prinzipiell geht das ohne Vergütung. In Deinem Fall sind die Entfernungen jedoch vielleicht unzumutbar.

Gruß
achim

Servus,

ich gehe davon aus, dass bei Dir Einsatzwechseltätigkeit vorliegt.

sicherlich nicht, die gibt es nämlich seit 01.01.2008 nicht mehr, und 2008 ist festsetzungsverjährt.

Es ist doch für Dich nur der Weg zur Arbeit.

Es sind die vielen, vielen Wege, die ein Klinkenputzer in seinem Gebiet zu den einzelnen Terminen fährt. Steuerlich und in allen Zusammenhängen, die sich an steuerliche Regelungen anlehnen, gibt es seit 01.01.2014 „erste Tätigkeitsstätten“ nur noch als konkrete, feste Einrichtungen - nicht als das Gebiet eines Außendienstmitarbeiters. Wenn außer den Terminen auch eine Agentur oder Niederlassung oder sowas regelmäßig angefahren wird, ist das die erste Tätigkeitsstätte, und alle Fahrten zu Terminen sind als Auswärtstätigkeit mit 30 Cent /gefahrenem (nicht Entfernungs-)Kilometer erstattbar.

Im LST kannst du vermutlich diese 24.000 * (30-18)Cent = 2.880€ geltend machen

Was auch immer der „LST“ sein soll: Im Lohnsteuerjahresausgleich kann ein Arbeitnehmer genau Nix geltend machen - mit dem Lohnsteuerjahresausgleich gleicht der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug über „Jahrestabelle“ aus, wenn unterjährige Änderungen oder Schwankungen des Steuerbruttos zu einem zu hohen Lohnsteuerabzug geführt haben.

Ob sich das niedrige „Kilometergeld“ bereits in Richtung Sittenwidrigkeit bewegt, kann man nur beurteilen, wenn man alle Elemente der Entlohnung kennt.

Schöne Grüße

MM

Suche Dir einen besseren Job!

xy hat in den vergangenen Monaten knapp 24.000 km zurückgelegt.
( es musste ein Höherversicherung des Fahrzeuges abgeschlossen
werden, da der Wagen ja überwiegend für „Geschäftsfahrten“ genutzt wird)
Sollte sich der Arbeitgeber hier zu Unrecht um knappe € 2.800
bereichert haben, ( bei einem einzelnen Mitarbeiter ) kann ich
diese Summe nachfordern oder kann ich die Summe über den
LST-Jahresausgleich geltend machen?

Wenn Du arbeitsvertraglich vereinbart für 0,18€ je km Dein privates Auto abnutzt, dann subventionierst Du den Arbeitgeber. Vom AG nachfordern kannst Du nichts.

Ferner stelle ich mir die Frage, ob die Fahrten zwischen den
einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit vergütet werden müssten?

Natürlich ist das alles Arbeitszeit.

xy fährt ja schließlich nicht aus Langeweile durch die Gegend.

Den Eindruck habe ich aber, weil Du Dich ansonsten nicht auf den Unsinn einlassen würdest!

Ich habe den Eindruck, dass Dich der AG übertölpelt (hat).
Suche Dir in Ruhe, aber ohne zu trödeln, einen besseren Job.

Freue mich auf zahlreiches Feedback.

Vielen Dank vorab

Bitte.

Es ist doch für Dich nur der Weg zur Arbeit.

Es sind die vielen, vielen Wege, die ein Klinkenputzer in
seinem Gebiet zu den einzelnen Terminen fährt. Steuerlich und
in allen Zusammenhängen, die sich an steuerliche Regelungen
anlehnen, gibt es seit 01.01.2014 „erste Tätigkeitsstätten“
nur noch als konkrete, feste Einrichtungen - nicht als das
Gebiet eines Außendienstmitarbeiters.

Ich habe den UP so verstanden, dass er als Springer heute in dieser, morgen in jener Stätte wirkt. Aber nicht, dass er während seiner Arbeitszeit von A nach B fährt.

Was auch immer der „LST“ sein soll:

Die Abkürzung kam vom UP

Im Lohnsteuerjahresausgleich kann ein Arbeitnehmer genau Nix
geltend machen

Hier wieder wie oben, die Annahme Fahrt zum Einsatzort, morgens hin, abends zurück (nicht während der Arbeit). Dann sind m.E. 30Cent pro Kilometer ansetzbar, wovon 18Cent schon erstattet sind.

Gruß
achim

Servus,

ja, in der Tat - „Vertrieb“ heißt nicht, dass der Kandidat ein Vertriebler ist, da hast Du recht.

Beim Leiharbeiter nimmt sich das aber nichts - die Einrichtung des Kunden wird bei so kurzen Einsätzen nicht zur ersten Arbeitsstätte (sondern erst bei 48 Monaten Einsatz am selben Ort). Daher läuft das Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit (ja, der neue Name für das Kind gefällt mir auch nicht, aber er ist halt wie er ist) mit 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in die Werbungskosten, abzüglich Erstattung durch den Arbeitgeber.

Schöne Grüße

MM