Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft Steuer abgelehnt

Hallo, es geht um folgendes Problem: Bei einer Weiterbildung/Fernstudium zum Qualitätsmanager in Berlin wurde eine Lerngemeinschaft gebildet, diese Lerngemeinschaft fand in Süddeutschland und Siegerland statt. Aufgelaufen sind 16 Fahrten pro Hin- und Rückfahrt 1310km also zusammen 20.960 km. Diese Fahrten wurden unter der Begründung „Die fahrtkosten zur Lerngemeinschaft wurden nicht anerkannt, da eine Notwendigkeit der hohen Kosten nicht nachgewiesen wurde“ abgelehnt. Als Nachweis wurde eine Ablauf-/Lernplan mit Lerninhalten erstellt, welcher von beiden Seiten unterschrieben wurde, sowie die Lehrgangs-/ Anwesenheitsbestätigungen der Hochschule mit beigefügt. Jetzt meine Frage, wie geht man weiter vor, denke ein Einspruch sollte ich auf jeden Fall gemacht werden. Gibt es irgendwelche Gerichtsurteile, die man in die Begründung einfügen könnte? Über Vorschläge oder Vorlagen zu dem Inhalt des Einspruchs wäre ich sehr Dankbar. Im Voraus vielen Dank

Wenn Sie z.B. ein Seminar zur Fortbildung besuchen, ist die Lage eindeutig. Bei einer lockeren Lerngemeinschaft ist es in der Tat schwierig, die Notwendigkeit nachzuweisen.
Am Besten fragen Sie den Sachbearbeiter im Finanzamt, wie ein Nachweis aussehen könnte.
Ein Urteil zu so einem Fall gibt es bestimmt, ist mir aber nicht bekannt.
Außerdem würde Ihnen ein Urteil nicht zwangsläufig weiterhelfen, da es sich meist um „individuelle Einzelfallentscheidungen“ handelt, die nicht als Präzedenzfall herangezogen werden können.

Hallo

auf keinen Fall Einspruch sondern Antrag auf Nachbesserung. Einspruch öffnet den Fall komplett neu. Also alles und das kann erneut zur Verschlechterung führen.

Wenn der Antrag als Einspruch ausgelegt wird, weil das Finanzamt das gerne macht, sofort klären, dass es lediglich ein Antrag auf Nachbesserung in diesem konkreten Fall ist.

Hoffnungen kann ich aber keine machen, da die Lerngruppe so wie Nachhilfe zu sehen ist. Diese ist auch nach § 11 EStG Teil deiner privaten Lebensführung.

Gruß
EMH

HALLO,GERICHTSURTEILE SIND MIR LEIDER NICHT BEKANNT.
ABER SO WIE DIE SITUATION GESCHILDERT WURDE, IST
DOCH NUR DIE NOTWENDIGKEIT DIESER LERNGEMEINSCHAFT,
DIE EBEN MIT HOHEN FAHRTKOSTEN VERBUNDEN WAR, GLAUBHAFT
ZU BEGRÜNDEN.

HIER GEHT ES MAL WIEDER WIE SO VIELES IN DEN STEUERGESETZEN UM DIE INDIVIDUELLE BEURTEILUNG
DES FA-SACHBEARBEITERS.

IN DIESEM FALL WÜRDE ICH WIDERSPRUCH EINLEGEN UND
GGF. VOR DEM FINANZGERICHT KLAGE MIT GLAUBHAFTER
BEGRÜNDUNG FÜR DIE ANERKENNUNG ERHEBEN.

HIER SCHÄTZE ICH DIE ERFOLGSAUSSICHTEN 50:50 EIN!

ZUR GLAUBHAFTMACHUNG: UM DAS ANGESTREBTE BERUFLICHE ZIEL ZU ERREICHEICHEN WAREN DIESE LERNGEMEINSCHAFTEN
ZWINGEND ERFORDERLICH.

GRUSS
HELMUT

Sorry, da kann ich Dir auch nicht weiterhelfen.
Aber ich muss gestehen, daß ich beim Lesen genau die Gedanken habe, die das Finanzamt wohl hat.
Eine Lerngemeinschaft, die aus 16 Fahrten besteht, aber so viele Kilometer produziert hat, die mancher nicht zur Arbeit fährt bei 5 Tagen die Woche.

Ich denke, die wollen einen Nachweis, daß eine Lerngemeinschaft in der Nähe deines Wohnortes nicht möglich war und diese Lerngemeinschaft die einzige Möglichkeit war.

Gruß Ina

hallo,

normalerweise kann man diese kosten angeben, jedoch ist die entfernung schon extrem. wo hier die grenzen sind, weiß ich leider auch nicht.
lg
maria

Hallo Sauerländer 75,
auf jeden erstmal einen Einspruch andas FA einreichen,
ist immer richtig.
Hier einiges zur Begründung des Einspruches:
Treffen Sie sich nach dem Unterricht oder der Vorlesung
mit Studienkollegen, um den Unterrichtsstoff der Fortbildung gemeinsam nachzuarbeiten, können die hier
entsteheneden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Die Fahrten zu den Lerngemeinschaften gelten
steuerlich als Dienstreise, wenn Sie in den Lerngemein-
schaften den Stoff der Fortbildung nacharbeiten. Dann
dürfen zum Beispiel Fahrtkosten ung ggf. Übernachtungs-
kosten sowie Reisenebenkosten abgesetzt werden.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass Sie und Ihre Studienkollegen sich nahezu aussschließlich beruflichen Gründen zusammensetzen. Lassen Sie der fachlichen Dis-
kussion einen geselligen Spieleabend oder andere ge-
meinsame Freizeitaktivitäten folgen, werden die Aufwendungen insgesamt steuerlich nicht anerkannt
(FG Baden-Würtemberg v. 28.07.2004, FG Düsseldorf).
Bei Aufwendungen für eine private Lerngemeinschaft
wird gerne vom FA der Rotstift angesetzt. Schildern Sie
dem Finanzamt möglichst detailliert die Gestaltung
der Treffen, z.B. durch tagebuchartige Aufzeichnungen
über den Inhalt und den Ablauf jedes einzelnen Treffens
der Lerngemeinschaft. Insbesonders will das Finanzamt
wissen, welche konkreten Fragen und Themen, die mit Ihrer Bildungsmaßnahme zusammenhängen, erörtert wurden.
Gut wäre es noch, wenn Ihre Studienkollegen dies be-
stätigen würden. Berufen Sie sich außerdem auf die
Urteile vom FG Köln und FG Düsseldorf, die entsprechende Aufwendungen anerkannt haben (FG Köln
v. 28.10.1993, 2K 5407/92,EFG 1994 S. 290; FG Düssel-
dorf v. 12.041994,8K 6790/93 L, EFG 1994 S. 648).
Viel Erfolg.
Gruß tilgba

Hallo Sauerländer,

sollte der Auszug der Begründung dem echten Wortlaut entsprechen (Die fahrtkosten zur Lerngemeinschaft wurden nicht anerkannt, da eine Notwendigkeit der hohen Kosten nicht nachgewiesen wurde), hieße das ja, dass geringere Kosten anzuerkennen wären. Demnach sagt das Finanzamt ja, die Aufwendungen sind dem Grunde nach ok, bloß die Höhe … Also spricht nix gegen den Abzug der Fahrtkosten. Würde deshalb Einspruch einlegen und alles nochmals detailliert begründen, warum denn diese weite Fahrtstrecke, warum gerade dorthin, etc und warum nicht in der Nähe.
Also klarstellen, dass es keinen privaten Anlass gibt, dass alles nur wg dem Fernstudium war, was, wann, wie, wie lang besprochen, gelernt, bearbeitet, etc wurde. Auch nicht vergessen, nachzuweisen, dass diese Fahrten tats durchgeführt wurden (Tankbelege, Serviceheft Auto, TÜV-Bericht, Bahntickets, etc). Es muss die fast ausschließliche berufliche Veranlassung der einzelnen Termine der Lerngemeinschaften erwiesen werden (rechtskräftiges Urteil FG Düsseldorf vom 4.6.2002, EFG 19/2002, 1221). Bei einer in einer Privatwohnung stattfindenden Lerngemeinschaft kann nicht ohne weiteres von einer fast ausschließlich beruflichen Veranlassung ausgegangen werden (s.a. BFH Urteil vom 5.3.1993, VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533).
Gem § 9 EStG " sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen". Nach R 9.2 Abs 2 LStR sind Bildungsaufwendungen genauso anzusetzen wie Fortbildungskosten. D.h. nach Reisekostengrundsätzen (0,30 €/km, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, etc).

Ich hoffe, dass hilft ein bisschen,
viele Grüße
hjs

Hallo,

wo fand denn das Seminar statt, in Berlin? Warum musste man nach Süddeutschland und ins Siegerland fahren um an Lerngemeinschaften teilzunehmen??? Gab es keine Leute aus der Nähe? Urteile habe ich leider keine, aber ich würde es mal mit einem Einspruch versuchen und dann begründen warum genau die Leute und keine anderen.
Ansonsten bin ich da zu Zeit leider etwas ratlos.

Viel Glück

Hallo,

Einspruch (mit dem dazugehörenden Nachweis) sollte auf jeden Falle eingelegt werden.

Ein Gerichtsurteil hierzu habe ich auch gefunden:

Fahrtaufwendungen wegen privater Lerngemeinschaften, die eine Fortbildungsmaßnahme begleiten, sind nur dann Werbungskosten (im Falle von Fortbildungskosten) oder Sonderausgaben (im Falle von Ausbildungskosten), wenn die fast ausschließlich berufliche Veranlassung der einzelnen Termine der Lerngemeinschaften erwiesen ist (vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf vom 04.06.2002, EFG 18/2002, S. 1221).

Falls die Lerngemeinschaft jedoch am Wochenende stattgefunden hat - gibt es ein Urteil, dass diese Kosten nicht anerkannt werden…

„§91 Abs. 1 AO: Kein Ansatz der fahrten zu Lerngemeinschaften. Finden die Lerngemeinschaften am Wochenende und im häuslichen Bereicht statt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen die Verfolgung privater Interessen regelmäßig nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil v. 05.03.1993)“.

Grüße,
Bea

Hallo,

das dürfte sehr schwer sein das FA hiervon zu überzeugen.
Mit dem Einspruch sollten Sie von der Notwendigkeit der Lerngemeinschaft überzeugen (evtl. mittels Telnehmerliste des Fenstudiums dass in Ihrer Nähe kein Mitstudierender wohnt u. es keine Präsenzvorleseungen gab ).
Dieter

Hallo Sauerländer75,
hier bleibt dir tatsächlich nur die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen und die Sache ggf. vor Gericht zu diskutieren. Wenn du bereits Lernplan etc. vorgelegt hast, hast du eigentlich alles in deiner Macht stehende getan. Weitere Schritte wären meines Erachtens nun ein formeller Einspruch gegen den Bescheid mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit der Fahrten. Je nach Reaktion des Finanzamts bleibt dir nicht weiter, als dich anwaltlich beraten zu lassen.
Viele Grüße
tinastar

Hallo, also ein Einspruch lohnt sich immer, zumal doch unterschriebene Dokumente die Notwendigkeit bescheinigen, wenn ich alles recht vertanden habe. Leider kann ich derzeit nicht mehr dazu sagen.

LG, Pauline