Hallo,
soweit ich weiss, haftet der Stromversorger.
ich glaub so einfach ist es nicht.
Ich vermute, da kommt es wirklich drauf an was genau passiert ist.
Gehen wir mal davon aus, das mit der Mitteilung des Zählerstandes an das EVU folgendes passiert:
Der Mitteilende gibt gegenüber dem EVU eine Erklärung ab die besagt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und EVU beendet werden soll und dass ein neues Vertragsverhältnis zwischen EVU und Vermieter beginnen soll. Als weiteres gibt er einen Zählerstand an, welcher als gegeben vorausgesetzt werden soll.
3 Möglichkeiten:
Mitteilender ist der ehemalige Mieter. Das EVU beendet das Vertragsverhältnis mit dem Mieter und rechnet über die angegebenen Zählerstände wie vom Mieter angegeben ab. Das EVU hat somit die Zählerstände wie übermittelt anerkannt und hat erst mal keine Möglichkeit gegenüber dem Mieter weitere Forderungen zu stellen (Rechtsmangel jetzt mal außen vor).
Mitteilender ist der Vermieter. Das EVU beginnt ein neues Vertragsverhältnis mit dem Vermieter und setzt die angegebenen Zählerstände voraus. Mit Übersendung der Vertragsunterlagen wird er keine Möglichkeiten haben, die Zählerstände anzuzweifeln.
Er wird jedoch nicht gezwungen sein die Zählerstände wie angegeben zur Endabrechnung für den ehemaligen Mieter zu verwenden.
Bei der Mitteilung handelt es sich um ein Übergabeprotokoll in dem beide Parteien unterschrieben haben. Da ist dann das EVU außen vor.
Das soll nur meine Vermutung wiederspiegeln und ist als Anregung zur weiteren Diskussion gedacht.
Gruß
Joschi