In dieser vergifteten Atmosphäre möchte ich mich nicht lange aufhalten. Darum beschränke ich mich auf einen einzigen Beitrag.
Die Art der Rechtsfindung durch allgemeine Erwägungen, was recht und billig wäre, entspricht nicht der Rechtsfindung deutscher Jurisprudenz oder Rechtsprechung. Diese funktioniert durch Subsumtion eines Sachverhalts unter das Gesetz.
Die Lieferung des falschen Bettes meint ja wohl die Lieferung eines nicht bestellten Modells. Dazu heißt es in § 434 Abs. 5 BGB:
„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
Wir haben es (per Fiktion) mit einem Sachmangel und also mit einem Gewährleistungsfall zu tun. Und selbst wenn nicht: Ginge es etwa um die falsche Farbe, läge trotzdem ein Sachmangel vor (siehe § 434 BGB).
Die sich aus dem Gewährleistungsfall ergebenden Rechte stehen in § 437 BGB. Dass Nacherfüllung, also die Lieferung des richtigen Bettes, zu den Ansprüchen des Käufers gehört, dürfte unstreitig sein.
Seit dem 01.01.2022 sagt § 439 Abs. 6 S. 2 BGB:
„Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.“
Hinsichtlich der Frage, ob der Käufer das Bett bei Ablieferung hätte prüfen müssen, gebe ich zu bedenken, dass es eine Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) nur für Kaufleute gibt.
Drei Fragen beziehen sich auf Schadensersatz.
Da Schadensersatz bedeutet, einen Schaden zu ersetzen, muss es einen Schaden geben. Worin der liegen soll, weil der Fragesteller auf der Couch schlafen muss, erschließt sich mir nicht. Dasselbe gilt für die Lagerung des neuen Bettes.
Zum Schaden können Anwaltskosten gehören. Eine Fristsetzung ist vermutlich nicht erforderlich. Der Ersatz der Anwaltskosten als Verzugsschaden setzt Verzug voraus, Verzug aber setzt keine Fristsetzung voraus (§ 286 BGB). Auch sonst spielt die Fristsetzung (durch den Käufer) seit 2022 für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) keine so große Rolle mehr. Denn § 475 Abs. 5 BGB lautet nun:
„Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.“
Das ändert aber nichts daran, dass sich die Fristsetzung empfiehlt.
Trivia:
Ausgerechnet jetzt, da ich mich zur Klärung der obigen Fragen in eine juristische Datenbank begeben habe, fand ich das einleitend von mir zum Maßstab der Rechtsfindung Gesagte in einer Formulierung des BGH bestätigt, die ich für den BGH außergewöhnlich finde; ich kann mich nicht entsinnen, dergleichen je von ihm gelesen zu haben. Es geht hierbei um Nutzungsherausgabe nach § 439 Abs. 6 BGB:
"Der BGH hatte zuvor bereits eine einschränkende Auslegung abgelehnt. Zwar sei die gesetzliche Regelung unangemessen, jedoch widerspräche eine teleologische Reduktion sowohl dem Wortlaut als auch dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers, sodass eine derartige Auslegung unter Berücksichtigung der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zulässig sei: Die Möglichkeit der Auslegung ende dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch trete.
Angesichts der Beschränkung der gesetzgeberischen Neuregelung den Verbrauchsgüterkauf muss es auch nach Auffassung des Verfassers für die übrigen Kaufverträge bei der Anwendung von § 439 Abs. 6 BGB bleiben, eine teleologische Reduktion für den Nicht-Verbrauchsgüterkauf scheidet angesichts des nunmehr wiederholt geäußerten klaren gesetzgeberischen Willens aus. Gleichwohl handelt es sich bei § 439 Abs. 6 BGB nach Ansicht des Verfassers um eine rechtspolitisch verfehlte Regelung, die zu einer einseitigen Belastung des Käufers führt."
Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 439 BGB (Stand: 01.02.2023)