Hallo Jupiter2045,
auf Deine Sachverhaltsdarstellung kann hier nur mit einem Verweis auf § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html) geantwortet werden.
Die rechtswidrige Tat, die Du mit dolus directus 2. Grades (Vorsatz) bei einer zur Entgegennahme von Anzeigen berechtigten Stelle (Polizei) angezeigt hast, wird hier als Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle i.S. § 142 StGB gewertet.
Dabei ist es unerheblich, ob Dir dadurch ein Vorteil erwächst, da allein das vorsätzliche Falschanzeigen einer Straftat pönalisiert (unter Strafe gestellt) ist.
Bei einer Verurteilung kannst Du mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen.
Die Bemessung der Strafe richtet sich hierbei an den bereits eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen der Polizei. Sollten Ermittler durch ermittlerische Tätigkeit und/oder dümmliche Zufälle auf einen, tatsächlich ja unschuldigen, Menschen als vermeintlichen Beschuldigten kommen (Fehler passieren ja immer, deshalb auch dieser Paragraph), und sollte die Polizei bereits einschneidende Maßnahmen (Gutachten, Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc.) durchgeführt haben, dann kann das Strafmaß entsprechend höher ausfallen als bei noch nicht eingeleiteten Maßnahmen.
Ich würde einen Anwalt hinzuziehen und mich an Deiner Stelle selbst anzeigen. Das könnte die Strafe in ein erträgliches Maß abmildern.
Ich hoffe, ich konnte helfen
Daniel