Falschausage trotz Eigenverschulden

Hallo,

ist mir etwas peinlich. Ich habe eine Falschaussage gegenüber der Polizei getätigt wobei auch eine Starfanzeige gegen Unbekannt erstellt wurde. Es geht eigentlich nur darum, dass ich unabsichtlich auf den Anhänger unseres Nachbarn aufgefahren bin. Wie gesagt eigebtlich meine Schuld. Da ich mir die Reparatur nicht leisten kann, habe ich behauptet es wäre auf dem Parkplatz meiner Arbeitsstelle passiert und wie gesagt ein Unbakannter hätte das getan.

Selbstverständlich habe ich Angst. Kann ich dafür ins Gefängnis kommen? Oder kann ich mit einer (hohen) Geldstrafe rechnen? Freiheitsstrafe?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Euer

Jupiter 2045

Hallo!

Das ist schon etwas komplizierter. Eigentlich sind sie in dieser Sache Beschuldigter und sind daher nicht verpflichtet bei der Polizei die Wahrheit zu sagen. Da sie aber selbst von sich aus zur Polizei gegangen sind, handelt es sich hier um das vortäuschen einer Straftat und das ist definitiv strafbar. Ich würde das alles schnellstmöglich klären und bei der Polizei vorsprechen. Das ganz wird dann sicherlich eingestellt ohne großartige Konsequenzen. Ich würde es einfach so erklären wie es gewesen ist.

Ja, also Gefängnis kommt wohl nicht, falls nicht noch andere „Dinge“ vorliegen. Geldstrafe möglicherweise. Vielleicht vorher mal fragen und nicht, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist…
Gruß
HH

Hallo,
Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bist du sicher durch den Polizeibeamten belehrt worden, dass du die Wahrheit sprechen musst, ansonsten würdest du dich strafbar machen. Allerdings hättest du dich mit deiner richtigen Aussage selbst belastet, dass brauchtest du im Grunde auch nicht. In deinem Fall ist es wohl angebracht die Sache bei der Polizei richtig zu stellen. Man wird dir dort nicht den Kopf abreißen. Andernfalls machst du die Sache nicht besser, wenn du deine Unfallschuld verschweigst! Also ab zur Polizei.

Moin,

eine Falschaussage ist eine Straftat. Wer eine Falschaussage macht, kann von 3 Monate bis zu höchstens 5 Jahre in den Bau kommen.

Frage geklärt?

Eine Geldstrafe liegt im Bereich des Wahrscheinlichen. Über die Höhe wird der Richter entscheiden.
Dachsgruß

Hallo Jupiter2045,

auf Deine Sachverhaltsdarstellung kann hier nur mit einem Verweis auf § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html) geantwortet werden.

Die rechtswidrige Tat, die Du mit dolus directus 2. Grades (Vorsatz) bei einer zur Entgegennahme von Anzeigen berechtigten Stelle (Polizei) angezeigt hast, wird hier als Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle i.S. § 142 StGB gewertet.
Dabei ist es unerheblich, ob Dir dadurch ein Vorteil erwächst, da allein das vorsätzliche Falschanzeigen einer Straftat pönalisiert (unter Strafe gestellt) ist.

Bei einer Verurteilung kannst Du mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen.

Die Bemessung der Strafe richtet sich hierbei an den bereits eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen der Polizei. Sollten Ermittler durch ermittlerische Tätigkeit und/oder dümmliche Zufälle auf einen, tatsächlich ja unschuldigen, Menschen als vermeintlichen Beschuldigten kommen (Fehler passieren ja immer, deshalb auch dieser Paragraph), und sollte die Polizei bereits einschneidende Maßnahmen (Gutachten, Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc.) durchgeführt haben, dann kann das Strafmaß entsprechend höher ausfallen als bei noch nicht eingeleiteten Maßnahmen.

Ich würde einen Anwalt hinzuziehen und mich an Deiner Stelle selbst anzeigen. Das könnte die Strafe in ein erträgliches Maß abmildern.

Ich hoffe, ich konnte helfen

Daniel

Über die höhe der zu erwartenden Strafe kann ich ncihts sagen, aber eine Gefängnisstrafe ist bei einem unbescholtenen Bürger nicht zu erwarten.

Hallo,
das beste wäre, die Aussage bei der Polizei zu korrigieren, dann bekommst Du sicherlich nur eine Verwarnung? Eine Falschaussage vor Gericht ist jedoch strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden.
MfG

Hallo!

Entschuldigung für die späte Antwort. Leider war es mir in letzter Zeit aus technischen Gründen nicht möglich, das Internet zu nutzen. Sollte Ihre Frage immer noch bestehen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ansonsten gehe ich davon aus, dass sich die Frage bereits erledigt hat.

MfG