Kurzversion: Ja!
Langversion: Wer einen anderen fälschlich einer Straftat bezichtigt, kann sich wegen verschiedener Delikte strafbar machen.
Zunächst kommt Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung in Betracht (§§ 185 ff. StGB); Strafantrag ist erforderlich binnen 3 Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter.
Dann wissentliche Falschverdächtigung (§ 164 StGB); das wird von Amts wegen verfolgt, auch gerne, denn die Ermittlungsbehörden lassen sich von angeblichen „Opfern“ oder „Lügnern“ nur sehr ungern mißbrauchen oder an der Nase herumführen.
U.U. auch Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB, aber nur, wenn nicht schon § 164 StGB einschlägig ist; auch insoweit Verfolgung von Amts wegen.
Wenn die Falschverdächtigung zur Vereitelung einer Bestrafung eines anderen erfolgte, dann auch Strafvereitelung (im Versuch) gem. § 258 StGB; auch das verfolgt der Staat von Amts wegen.
Dabei rechtfertigt im übrigen auch nicht die Beschuldigtenstellung solche Falschbezichtigungen. Zwar sind unwahre Angaben eines Beschuldigten an sich nicht strafbar; anderes gilt aber, wenn andere bezichtigt werden, ohne daß dies zu Verteidigungszwecken unbedingt erforderlich wäre.
Alles in allem: Flunkern lohnt sich nicht, jedenfalls nicht ohne die Rechtslage zu kennen.