Falschaussage bei der Polizei

Hallo zusammen,

ich bin in naher Zukunft in einer Ermittlung zu einer Urkundenfälschung als Zeuge vorgeladen.
Derjenige, der von einer dritten Person angezeigt wurde, beschuldigt nun mich, die Straftat begangen zu haben. Da ich es nicht getan habe und dies auch nachweisen kann, mache ich mir wegen mir keine Sorgen.
Meine Frage ist nun, ob der andere sich jetzt der Falschverdächtigung strafbar macht und dies dementsprechend Folgen für ihn hat? Oder muss mir erst ein Schaden durch seine Falschaussage entstehen?

Danke für eure Antworten! :smile:

Um den Tatbestand einer falschen Verdöchtigung zu erfüllen, muss kein Schaden eintreten.

M.f.G. Paul H.

wenn der zeuge uneidlich eine falsche aussage macht, oder jemanden wider besseren wissens einer straftat bezichtigt, macht sich der uneidliche Falschaussage oder der falschen verdächtigung strafbar. Der Schaden ist alleine schon die Bezichtigung einer straftat :wink:

mfg
kaisen

Hallo,

es kommt darauf an, wie die Beschuldigung formuliert war. Wenn er nur seine Argumente (=Indizien) vorbrachte und keine Unwahrheiten mitteilte, ist es Sache der Ermittler bzw. der Staatsanwaltschaft, den mitgeteilten Sachverhalt zu prüfen und zu entscheiden, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens bestehen.

Sofern ein Verdacht geäußert wird und dieser eben als solcher, nämlich als „nur ein Verdacht“, erkennbar ist ohne dass Unwahrheiten den Grad des Verdachtes verfälschen, dann dürfte das nicht als Falschverdächtigung zu werten sein. Sonst wäre ja jeder, der eine Straftat anzeigt und einen Tatverdächtigen nennt, immer dann wegen Falschverdächtigung dran, wenn der Täter nicht verurteilt wird.

Zu empfehlen ist, sich den genauen Wortlaut der Beschuldigung zu besorgen und zu prüfen, ob da wissentlich Unwahrheiten mitgeteilt wurden.

Gruß
polos

Hallo!

Schon die Behauptung gegenüber einer Behörde, dass jemand eine Straftat begangen hat obwohl das nicht stimmt, genügt, um den Tatbestand der Falschen Verdächtigung zu erfüllen. Wichtig ist, er muss das WISSENTLICH tun. Falls er also behaupten sollte, dass er tatsächlich dieser Meinung war und man ihm das Gegenteil nicht nachweisen kann, könnte er schon aus dem Schneider sein.

Aber natürlich können Sie das zur Anzeige bringen.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

W.

Also, mir wurde gesagt, derjenige hätte mich beschuldigt, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Es klang also recht klar formuliert. Da ich ja weiß, dass ich es nicht getan habe und dementsprechend aussagen kann, soll es mir also egal sein - solange mir dadurch keine Nachteile entstehen…

Sollte ich mir denn einen Anwalt deshalb nehmen?

Entscheiden müssen Sie das selbst, aber ich würde mir keinen nehmen. Das sind u. U. unnötige Kosten. Sie können die Anzeige bei jeder Polizeidienststelle selbst machen.

Das mit einer Anzeige würde ich wahrscheinlich nochmal überdenken. Solange ich keinen Schaden davontrage natürlich. Da ich nachweislich nichts getan habe, kriegt derjenige wohl Ärger genug und ich hake die Sache am besten einfach ab…

Hallo Lullaby845,
in deinem Fall würde Ich wenn du es nachweisen kannst sofort eine Anzeige wegen Verleumdung erstatten.
In diesem Fall wäre dies besser da es bei dir alles abdeckt und du somit auch Schadensersatz/Schmerzensgeld und Wiedergutmachung per Zivilprozess erwägen kannst.
Nimm dir aber dafür einen Anwalt besser ist das. Für die Polizei brauchst du keinen wenn du wie beschrieben alles nachweisen kannst das du nichts damit zu tun hast.

Grüße

Hallo,
wie Du schon schreibst, bist Du als Zeuge vorgeladen und nicht als tatverdächtige Person. Also - cool down…
Dachsgruß

Hallo,
es kommt darauf an, ob Derjenige dich nur beschuldigt, oder dich auch angezeigt hat.
Natürlich darf er das nicht ohne Grund. Es kann deshalb durchaus sein, dass deshalb wegen falscher Verdächtigung gegen ihn ermittelt wird.

Hallo,
zur Urkundenfälschung gem. § 267 StGB heißt es:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Wenn sie den Ermittlungsbehörden, sprich Polizei nachweisen können dass sie „unschuldig“ sind ist es in Ordnung.
Zu ihrer Frage hin:
Wenn sie es nachweisen können, dass nicht sie sondern der andere die Tat begann, steht laut § 267 StGB im Absatz 2, Der Versuch ist strafbar. Leider ist es so, dass man vor der Polizei sagen kann was man will. Also auch Lügen kann, jedoch nur als Beschuldigter. Nun kommt es auf die Vernehmung der Person an. Wurde er nur zur Sache wahrgenommen in Form einer Zeugenvernehmung um den Ermittlungsfortschritt zu aktivieren oder ist der Stand der Dinge bereits soweit, dass er bereits Beschuldigter war.
Eine Bestrafung in diesem Ermittlungsstand (Polizei) kommt es zu keiner Bestrafung, aber der Staatsanwalt und später der Richter wird sich selbst ein Bild darüber machen.
Eine Bestrafung wegen einer Falschaussage gibt es nur wenn diese vor Gericht unter Eid gemacht wird.

Ich hoffe geholfen zu haben.
Tschüss

Kurzversion: Ja!

Langversion: Wer einen anderen fälschlich einer Straftat bezichtigt, kann sich wegen verschiedener Delikte strafbar machen.

Zunächst kommt Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung in Betracht (§§ 185 ff. StGB); Strafantrag ist erforderlich binnen 3 Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter.

Dann wissentliche Falschverdächtigung (§ 164 StGB); das wird von Amts wegen verfolgt, auch gerne, denn die Ermittlungsbehörden lassen sich von angeblichen „Opfern“ oder „Lügnern“ nur sehr ungern mißbrauchen oder an der Nase herumführen.

U.U. auch Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB, aber nur, wenn nicht schon § 164 StGB einschlägig ist; auch insoweit Verfolgung von Amts wegen.

Wenn die Falschverdächtigung zur Vereitelung einer Bestrafung eines anderen erfolgte, dann auch Strafvereitelung (im Versuch) gem. § 258 StGB; auch das verfolgt der Staat von Amts wegen.

Dabei rechtfertigt im übrigen auch nicht die Beschuldigtenstellung solche Falschbezichtigungen. Zwar sind unwahre Angaben eines Beschuldigten an sich nicht strafbar; anderes gilt aber, wenn andere bezichtigt werden, ohne daß dies zu Verteidigungszwecken unbedingt erforderlich wäre.

Alles in allem: Flunkern lohnt sich nicht, jedenfalls nicht ohne die Rechtslage zu kennen.

Hallo!

Wenn derjenige der Beschuldigte ist, darf er das theoretisch machen.
Nur als Zeuge ist man verpflichtet die Wahrheit zu sagen und setzt sich der Strafverfolgung aus, wenn man lügt.

Reicht dir das?

MfG