Falschberatung bei GKV, folge: Versicherungs

Hallo,

es handelt sich darum, dass ich in Oktober 2012 geheiratet habe und meine Frau danach mit mir nach Deutschland gekommen ist. Bis zu diesem datum war ich privatversichert und meine Frau ohne Versicherung. Sie war von 1991 bis 2003 in Deutschland und besitzt auch Niederlassungserlaubnis nach §9 AufthG und in dieser Zeit war sie lückenlos gesetzlich versichert bei der AOK. danach ist sie nach Ausland gegangen und jetzt nach 9 Jahren ist sie wieder zurück nach Deutschland. im Ausland war sie auch stets gesetzlich versichert gewesen.

Nach dem wir in Deutschland waren, sind wir anfang November zu AOK gegangen um zu fragen wie wir uns nach unserem heirat versichern können. Die Sachbearbeiterin hat sich von allen dokumenten eine kopie gemacht und es wurde antrag auf eine pflichtversicherung gestellt. Da ich momentan studiere gibt es die möglichkeit über meine Frau als Familienversicherung versichert zu werden. auf meine Frage ob wir sicher aufgenommen werden von der AOK, dagte die Sachbearbeiterin dass es kein Problem und hindernis in unserem fall gibt, und dass wir ab dem 01.01.2013 versichert sind.ich habe sie darum gebeten das ganze schwarz auf weiss mir auszudrucken damit ich das als Nachfolgeversicherung bei meiner PKV einreichen kann um den Vertrag zu kündigen. Dementsprechend hat sie 2 Bescheinigungen ausgedruckt, worauf es steht dass wir ab 01.01.2013 bei der AOK versichert sind.
damit habe ich meine PKV gekündigt zum 31.12.2012. am 27.12.2012 gehe ich zu AOK um die vertragsnummern zu erfahren um die fälligen Beiträge für Januar zu zahlen, und an diesem Tag erfahre ich dass es überhaupt keine Mitgliedschaft für uns gibt und mit der Begründung dass meine frau Niederlassungserlaubnis besitzt und laut §5 Abs 11 SGB V , kein versicherungspflicht besteht, wenn Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Und zweitens an einer freiwilligen Aufnahme meiner Frau ist die AOK nicht interessiert und wir sollten zu einer PKV gehen. Obwohl meine Frau vor Ihrer Abreise in Jahr 2003, 12 jahre bei der AOK versichert war und niemals bei irgendeiner PKV war und jetzt auch wieder zurückgekommen ist.

Nun stehen wir beide ohne versicherung da. meine PKV wurde auch gekündigt im Glauben dass wir ab 01.01.2013 von der AOK aufgenommen werden.

meine Fragen sind wie folgt:

  1. besteht die Möglichkeit die Art der Niederlassungserlaubnis zu ändern, indem meine Frau mich geheiratet hat und ich ein Deutsche bin und eigentlich müsste sie jetzt nach §28 Abs. 1 AufethG Niederlassungserlaubnis erhalten und zwar ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts ! und damit wird sie laut § 5 Abs. 11 SGB V versicherungspflichtig und muss die AOK sie aufnehmen. und ich könnte einen Anspruch auf Familienversicherung bekommen.

  2. ist es zulässig dass man einfach so mit dem schicksal von menschen spielt und denen verspricht einen Versicherungsschutz ab einem datum zu bekommen , sogar mit einer Bescheinigung, aber danach an dem letzten Tag des Jahres , einfach so absagen?
    Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen falscher Versprechung, Herbeiführen und verursachen eines versicherungslosen Zustandes?

ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie uns beraten würden, denn im monet wissen wir nicht wie es weitergehen soll. danke.

Hallo,

noch einmal in Kurzfassung:

eine private Krankenversicherung kann man nur kündigen,
wenn eine GKV-Pflichtversicherung vorliegt.

Dies ist hier nicht der Fall.

Also muss die PKV weitergeführt werden.

Und für die Ehefrau - bis zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (sozialversicherungspflichtig) wird wohl auch ein Antrag in die PKV gestellt werden müssen.

Wenn sie noch keine 34 Jahre alt ist, wird hier auch noch der Ausbildungstarif möglich sein.

Gruß Merger

Hallo Merger,
also, wenn das richtig gelesen habe, dann hat die GKV-Kasse die Mitgliedschaft der Ehefrau zum 01.01.2013 angenommen und damit auch die Familienversicherung des bisherigen PKV-Mitgliedes - ich kenne mich da in den Vertragssachen der PKV nicht so aus, aber wenn der PKV genau diese Bescheinigung der GKV. vorgelegt wurde, warum kann da keine Kündigung der PKV-Versicherung erfolgen ?
Gruss
Czauderna

Dementsprechend hat sie 2 Bescheinigungen ausgedruckt, worauf es steht dass wir ab 01.01.2013 bei der AOK versichert sind.

Damit hat die AOK aus meiner Sicht den Versicherungsvertrag für Euch beide bestätigt!

damit habe ich meine PKV gekündigt zum 31.12.2012. am 27.12.2012 gehe ich zu AOK um die vertragsnummern zu erfahren um die fälligen Beiträge für Januar zu zahlen, und an diesem Tag erfahre ich dass es überhaupt keine Mitgliedschaft für uns gibt

ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie uns beraten würden

Individuelle Rechtsberatung können in Deutschland nur dafür zugelassene Personen leisten. In Ihrem Fall sind das Anwälte und Versicherungsberater.

Viel Glück!

Erdbeerzunge

Hallo,

zunächst mal: wenn die GKV-Versicherung nicht zustandekommt,muss die PKV ohne Nachteile wieder aufnehmen.

Ich würde aber bei der AOK nicht aufgeben.

Ich sehe, je nachdem welche Staatsangehörigkeit sie besitzt und wo sie die letzten Jahre versichert war, folgende Möglichkeiten:

a.)Ihr Ansatz Nr. 1: Familienzusammenführung eines Deutschen, dafür ist keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig

b.) wenn sie in der EU gesetzlich versichert war: einfach freiwillige Weiterversicherung, denn die Vorversicherung der EU-Staaten wird anerkannt.

Viel Glück

Barmer

Hallo Czauderna,

wie kommst Du darauf, dass die GKV die Ehefrau zum 01.01.2013 versichert hat ?

Garmin bezieht sich hier auf einen § 9 des AufenthG.
Auf Grund der spärlichen Informationen kann ich nicht erkennen,
ob dieser hier überhaupt zutrifft.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.

Lt. dem Text von Garmin könnte man auch anzweifeln, dass er ein Deutscher Student ist. Von einem deutschen der sich im Studium befindet müsste man ein besseres Deutsch erwarten können.

Des weiteren fehlt der Hinweis, welche Staatsangehörigkeit die Ehefrau hat.

Daher vemute ich, dass auf Grund einiger Überprüfungen die GKV zu dem Schluss kam, dass eine Krankenversicherung der Ehefrau nach deutschem Recht nicht möglich ist und somit auch keine Familienversicherung für den Ehemann/Student.

Und somit fehlt mir die Begründung für eine Auflösung der privaten Krankenversicherung.

Gruß Merger

ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie uns beraten würden

Individuelle Rechtsberatung können in Deutschland nur dafür
zugelassene Personen leisten. In Ihrem Fall sind das Anwälte
und Versicherungsberater.

Ach nee - und Versicherungsberater haben eine juristische Ausbildung ???

Hallo, ich zitiere mal :
Nach dem wir in Deutschland waren, sind wir anfang November zu AOK gegangen um zu fragen wie wir uns nach unserem heirat versichern können. Die Sachbearbeiterin hat sich von allen dokumenten eine kopie gemacht und es wurde antrag auf eine pflichtversicherung gestellt. Da ich momentan studiere gibt es die möglichkeit über meine Frau als Familienversicherung versichert zu werden. auf meine Frage ob wir sicher aufgenommen werden von der AOK, dagte die Sachbearbeiterin dass es kein Problem und hindernis in unserem fall gibt, und dass wir ab dem 01.01.2013 versichert sind. ich habe sie darum gebeten das ganze schwarz auf weiss mir auszudrucken damit ich das als Nachfolgeversicherung bei meiner PKV einreichen kann um den Vertrag zu kündigen. Dementsprechend hat sie 2 Bescheinigungen ausgedruckt, worauf es steht dass wir ab 01.01.2013 bei der AOK versichert sind.… mehr auf http://w-w-w.ms/a480bn

Gruss
Czauderna

Hallo,

Hallo, ich zitiere mal :
Nach dem wir in Deutschland waren, sind wir anfang November zu
AOK gegangen um zu fragen wie wir uns nach unserem heirat
versichern können. Die Sachbearbeiterin hat sich von allen
dokumenten eine kopie gemacht und es wurde antrag auf eine
pflichtversicherung gestellt.

Hier ist doch schon der erste Fehler - wieso Pflichtversicherung ?
Im weiteren Text handelt es sich doch um eine Freiwillige Versicherung.

Da ich momentan studiere gibt es
die möglichkeit über meine Frau als Familienversicherung
versichert zu werden. auf meine Frage ob wir sicher
aufgenommen werden von der AOK, dagte die Sachbearbeiterin
dass es kein Problem und hindernis in unserem fall gibt, und
dass wir ab dem 01.01.2013 versichert sind.ich habe sie darum
gebeten das ganze schwarz auf weiss mir auszudrucken damit ich
das als Nachfolgeversicherung bei meiner PKV einreichen kann
um den Vertrag zu kündigen. Dementsprechend hat sie 2
Bescheinigungen ausgedruckt, worauf es steht dass wir ab
01.01.2013 bei der AOK versichert sind.

Auch GKV-Mitarbeiter können Fehler machen und nachträglich den Fehler korrigieren.

Nur müssen wir zur Zeit davon ausgehen, dass kein Versicherungsschutz in der GKV besteht.

Also wird der Versicherungsschutz in der PKV für den Studenten wieder hergestellt.

Gruss
Czauderna

Gruß Merger

Hallo,
das ist eine Schlussfolgerung, die voraussetzt, dass der Anspruch auf die Herstellung der (ggf. falschen) Mitgliedschaft abgewiesen wird.
Dir Frage für die Fragestellerin war doch meines Erachtens nach, muss sich die Kasse nicht an die Zusage halten, war diese Bescheinigung/Bestätigung ein rechtswidriger Verwaltungsakt der an sich ungültig ist oder kann die Antragstellerin auf die Umsetzung pochen ?
Ich weiß es nicht - wenn ich allerdings die Kasse wäre, ich würde die Mitgliedschaft herstellen!!
Gruss
Czauderna

Individuelle Rechtsberatung können in Deutschland nur dafür zugelassene Personen leisten.

Ach nee - und Versicherungsberater haben eine juristische Ausbildung ???

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34e.html:
„Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.“

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Hallo Czauderna,

Hallo,
das ist eine Schlussfolgerung, die voraussetzt, dass der
Anspruch auf die Herstellung der (ggf. falschen)
Mitgliedschaft abgewiesen wird.

Daurauf habe ich keinen Einfluss, möchte mich auch aus dieser Antwort heraus halten, das dies nur ein Jurist beantworten kann.

Meiner Meinung nach kommt der § 9 Aufenthg schon nicht zum Zuge da Abs. 2 Nr. 3 nicht zutreffen dürfte.

Nur ist dies nicht meine Baustelle sondern hier sind die GKV-Spezialisten bzw. Juristen gefragt.

Dir Frage für die Fragestellerin war doch meines Erachtens
nach, muss sich die Kasse nicht an die Zusage halten, war
diese Bescheinigung/Bestätigung ein rechtswidriger
Verwaltungsakt der an sich ungültig ist oder kann die
Antragstellerin auf die Umsetzung pochen ?
Ich weiß es nicht - wenn ich allerdings die Kasse wäre, ich
würde die Mitgliedschaft herstellen!!

Für mich ist maßgebend, dass der Versicherungsschutz bei der GKV nicht besteht.

Ergänzend warte ich immer noch darauf, dass Garmin uns mitteilt,
welche Staatsangehörigkeit seine Ehefrau hat.

Gruss
Czauderna

Gruß Merger

Individuelle Rechtsberatung können in Deutschland nur dafür zugelassene Personen leisten.

Ach nee - und Versicherungsberater haben eine juristische Ausbildung ???

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34e.html:
„Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten
und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu
vertreten
.“

Dann fehlte also in der vorherigen Antwort der Hinweis,
dass nur eine außergerichtliche Vertretung durch einen Versicherungsberater möglich ist.

Warum nur immer solche wichtigen Details vergessen werden zu erwähnen.

Hallo,

zunächst mal: wenn die GKV-Versicherung nicht
zustandekommt,muss die PKV ohne Nachteile wieder aufnehmen.

Hallo Barmer.

An der Stelle der Hinweis auf eine kleine Einschränkung. Die PKV-Versicherung muss den Haupttarif wieder wie zuvor fortführen. GGfls. werden aber Zusatztarife (wie z.Bsp. eine Krankentagegeld) nichtmehr oder nur noch zu erschwerten Bedingungen fortgeführt, da diese nicht den Vorschriften der substituiven Krankenversicherung nach SGB unterliegen.

Grüße
Claude Burgard

Hallo Claude,

An der Stelle der Hinweis auf eine kleine Einschränkung. Die
PKV-Versicherung muss den Haupttarif wieder wie zuvor
fortführen. GGfls. werden aber Zusatztarife (wie z.Bsp. eine
Krankentagegeld) nichtmehr oder nur noch zu erschwerten
Bedingungen fortgeführt, da diese nicht den Vorschriften der
substituiven Krankenversicherung nach SGB unterliegen.

Hast Du den Ursprungstext richtig gelesen ?

Eine Krankentagegeldversicherung bei einem Studenten ?

Gruß Norbert

Hallo Claude,

GGfls. werden aber Zusatztarife (wie z.Bsp. eine
Krankentagegeld) nichtmehr oder nur noch zu erschwerten
Bedingungen fortgeführt, da diese nicht den Vorschriften der
substituiven Krankenversicherung nach SGB unterliegen.

Hast Du den Ursprungstext richtig gelesen ?

Eine Krankentagegeldversicherung bei einem Studenten ?

Gruß Norbert

Hallo Norbert.

Gegenfrage: In meiner Antwort steht z.Bsp. eine KTG … , dies bezog sich auf generelle Regelungen im SGB.
Der Zusatztarif könnte ebenso ein Kur- oder Pflegezusatztarif sein.
Übrigens schließt sich Student sein und trotzdem Einnahmen erzielen nicht gegenseitig aus. Ich hatte zu meiner Studentenzeit auch eine Firma.

Grüße
Claude

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Hallo Norbert.

Gegenfrage: In meiner Antwort steht z.Bsp. eine KTG … , dies
bezog sich auf generelle Regelungen im SGB.
Der Zusatztarif könnte ebenso ein Kur- oder Pflegezusatztarif
sein.
Übrigens schließt sich Student sein und trotzdem Einnahmen
erzielen nicht gegenseitig aus. Ich hatte zu meiner
Studentenzeit auch eine Firma.

Dann wäre aber in diesem Fall eine Familienversicherung über die Ehefrau ausgeschlossen !

Gruß Norbert