Falsche Angaben Bußgeld-Anhörung

Hallo,
kurze Frage zu einem fiktiven Fall aus der Steinzeit:
Fred Feierstein war mit seiner Frau beim Amy-Mac-Marmor Konzert.
Nachts auf dem Heimweg überfährt er eine Ampel. Der Blitz-Dino meisselt das Fahrergesicht auf Stein und Fred bekommt einige Wochen später die Anhörung.
Fred weiß, daß, wenn er bewußt falsche Angaben macht, dies strafbar ist. Seine Wilma fährt aber nie mit dem Stone-Mobil. Da sie am Blitzlichtverstoß schuldig fühlt, weil sie Fred - aufgewühlt durch das Konzert - spontan umarmt hatte, nimmt den Bußgeldbescheid underklärt ihrerseits, daß sie gefahren ist.

Fred kann sich hierbei nicht strafbar machen - und Wilma? EIne falsche Selbstbeschuldigung - wird das bestraft???

Gruß,
Michael

Fred kann sich hierbei nicht strafbar machen - und Wilma? EIne
falsche Selbstbeschuldigung - wird das bestraft???

Fred macht sich strafbar wenn er Halter des Fahrzeugs ist und damit auch Empfänger des Anhörungsbogens. Wilma kann ihre Daten also gar nicht selbst angeben da sie nicht angeschrieben wurde. Wenn nun also Fred angibt das Wilma die Fahrerin war dann muss Fred mit einer Anzeige wegen Falscher Verdächtigung nach §164 StGB rechnen.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html

Sollte aber Wilma Halterin des Fahrzeugs sein dann darf sie sich ungestraft selbst beschuldigen.

Gruß Crack


natürlich darf Fred als Empfänger des Anhörungsmarmors diesen an Wilma abgeben, die daraufhin sich selbst als fahrerin einmeißelt.
Da jedoch ein Abmarmor von Fred existiert ist fraglich, ob dass der Steinpolizei nicht auffällt, dass Fred und Wilma sich nicht ähnlich sehen. (noch nicht mal vom Geschlecht)
Das geht natürlich nur, wenn noch kein Bußgeldmarmor bei Fred angekommen ist, danach hilft nur ein Einspruch und ein lautes
„Wiiilllllmmaaaaaaaaaaaaaaaaa“

Gruß
haWeThie

natürlich darf Fred als Empfänger des Anhörungsmarmors diesen
an Wilma abgeben, die daraufhin sich selbst als fahrerin
einmeißelt.

In der Steinzeit mag das ja noch anders gewesen sein, heutzutage beantwortet aber der Empfänger die an ihn adressierte Post selbst und gibt sie nicht einfach weiter. Schließlich wird er als Halter ja durch die Zusendung eines Anhörungsbogens aufgefordert sich zur Sache zu äußern. Wenn von vornherein klar ist das der Halter nicht der Fahrer sein kann dann wird ein Zeugenfragebogen verschickt, und auch hier gilt: Beantworten, aber nicht weitergeben.

Gruß Crack

Du hast geschrieben, dass der Halter sich strafbar macht, wenn er den Bogen weitergibt - und das ist nicht der Fall.
Natürlich darf der Halter den Bogen

  • ignorieren
  • sich ein Hütchen draus basteln
  • zum Kaminanzünden benutzen
  • einen Flieger draus basteln
  • selber drauf antworten
  • ihn an jemanden anders weitergeben (der dann auch drauf antworten darf)

Gruß
HaweThie

Du hast geschrieben, dass der Halter sich strafbar macht, wenn
er den Bogen weitergibt

Wo hast Du das gelesen?

Ich habe geschrieben das sich Fred strafbar macht wenn er Halter des Fahrzeugs ist und jemand Anderen als Fahrer angibt obwohl er selbst gefahren ist. [Falsche Verdächtigung nach §164 StGB]

http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html

  • ihn an jemanden anders weitergeben (der dann auch drauf
    antworten darf)

Nein, darf er nicht.

Denn wenn ein Anhörungsbogen verschickt wird dann geht die Bußgeldbehörde davon aus das der Halter auch der Fahrer war, er ist somit Betroffener und kann sich zum Sachverhalt äußern.

Geht die Bußgeldbehörde fälschlicherweise davon aus das Fred der Fahrer war dann darf er das natürlich richtig stellen. Ob er dann den tatsächlichen Fahrer angibt ist eine andere Sache, aber grundsätzlich hat er das Schreiben zu beantworten und kann es nicht einfach weiter geben, denn die Bußgeldbehörde hat ihn angeschrieben und erwartet auch von ihm eine Antwort und nicht von einem Anderen.

Gruß Crack