Hallo,
angenommen ein Arzt rechnet seine Leistungen im Arzt-Patienten-Verhältnis falsch ab. Innerhalb welcher Zeiten kann die Krankenkasse abgerechnete Leistungen nachprüfen und wieder zurücknehmen?
Danke im voraus!
Hallo,
angenommen ein Arzt rechnet seine Leistungen im Arzt-Patienten-Verhältnis falsch ab. Innerhalb welcher Zeiten kann die Krankenkasse abgerechnete Leistungen nachprüfen und wieder zurücknehmen?
Danke im voraus!
Hallo,
grundsätzlich ist die Überprüfung der Arztabrechnung Sache der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Falsche Abrechnung der Vertragsärzte werden dort festgestellt und die Regressforderungen werden auch seitens der KV durchgesetzt. Die einzelnen/betroffenen Kassen sind da außen vor.
Meines Wissens gilt auch hier die Verjährungsfrist von vier Jahren, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz 30 Jahre
Gruss
Czauderna
Die Kassenärztlichen Vereinigungen rechnen aber nicht von Hausärzten ab, das machen nur die Krankenkassen? Gelten hier auch die 4 Jahre?
???
Wenn ein Hausarzt mit der Krankenkasse abrechnet, ist die KV mit im Boot.
Wenn er „privat“ mit einem Selbstzahler abrechnet, ist die Krankenkasse nicht mit im Boot.
Schöne Grüße
MM
Hallo, hier mal zum besseren Verständnis eine Erläuterung wie die Ärzte an ihr Geld kommen.
https://www.kbv.de/html/1019.php
Es ging bei der Ausgangsfrage um eine kassenärztliche Behandlung, so habe ich es jedenfalls gelesen.
Gruss
Czauderna
Dann müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen einem ja auch die Abrechnungen zur Einsicht bereitstellen können, so wie ich es in der Patientenquittung von der Krankenkasse sehen kann?
Die Kassenärztliche Vereinigung hatte dazu mitgeteilt, dass Leistungen aus Hausarztverträgen oder sonstigen Direktverträgen, die nicht über sie zur Abrechnung kommen, unberücksichtigt bleiben. Diese erhält man von den Krankenkassen.
Hallo,
super, da hätten wir einige Beiträge sparen können, wenn wir diese Info gleich gehabt hätten.
Richtig, Leistungen aus den Hausarztverträgen können über die Kasse geklärt werden, also mit dem Anliegen an die Kasse wenden.
Gruss
Czauderna
Aber die 4 Jahre bleiben? Über die Patientenquittung bei der Krankenkasse sind nur die letzten zwei Jahre ersichtlich, die Krankenkasse könnte aber trotzdem länger zurückschauen?
Hallo,
das eine sind die Verjährungsfristen, das Andere die Aufbewahrungsfristen. Bei den Aufbewahrungsfristen kann es ein Zeitraum bis zu 10 Jahren sein, aber auch kürzer, dazu gibt es Richtlinien.
Gruss
Czauderna
Es wird wohl auf die Facharztbefunde, auf die sich der Hausarzt wahrscheinlich stützt und die Abrechnungen bei der Krankenkasse hinauslaufen. Die Befunde kann man sich ja immer gleich mitgeben lassen, sodass sie größtenteils vorliegen. Die Abrechnungen hat anscheinend nur die Krankenkasse. Würdet Ihr meinen, dass die Krankenkasse noch ungehindert prüfen kann, wenn die Abrechnung schon fast zwei Jahre zurückliegt?
Hallo,
kommt wahrscheinlich darauf an, was den nun genau geprüft werden soll - vom Grundsatz her dürfte das möglich sein, allerdings sind „Facharztbefunde“ kein Bestandteil der Abrechnung und werden auch der Kasse nicht überlassen.
Gruss
Czauderna
Nichts besonders kostenspieliges, es wurden schließlich nur Befunde ausgehändigt. Die Positionen und Beträge sehen jetzt allerdings eher so aus wie bei einem Arztgespräch oder einem Termin.
Der Patient hatte von einem Facharzt Befunde angefordert. Er erhielt jedoch nur welche ohne Unterschrift, weshalb er sie dann ausdrücklich mit Unterschrift haben wollte. Dazu war der Arzt jedoch nicht bereit gewesen.
Deshalb ging der Patient dann zu der Hausarztpraxis an die die Befunde auch geschickt wurden. Einen der Befunde hatten Sie auch inkl. Unterschrift als Kopie vorliegen, den Sie dem Patienten dann gegeben haben. Wahrscheinlich wurde auch noch die Versichertenkarte dabei eingelesen.
Das Datum der Hausarztabrechnung ist nun aber genau mit dem Tag angegeben, an dem der Patient die Befunde erstmals vom Facharzt angefordert hatte. Er kann sich gar nicht erinnern an diesem Tag auch bei der Hausarztpraxis vorbeigeschaut zu haben. Evtl. können Ärzte ja auch zurückdatieren, wenn bis zu zwei Wochen später die Karte eingelesen wurde.
Ein Arzt-/Patientengespräch fand dabei jedenfalls nicht statt, weil er den Befund direkt von der Rezeption erhalten hat.
Fraglich wäre doch nun ob der Hausarzt überhaupt so abrechnen kann. Rechnen Ärzte normalerweise nicht ab, dass sie Befunde bzw. Kopien herausgeben und nicht all die anderen Pauschalen?
Für mich stellt sich daher nun auch die Frage wie lange die Aufbewahrungsfrist für das ist, wann nun genau die Karte eingelesen wurde?
Überhaupt war er in dem Quartal nur das eine mal zum Befundabholen bei dieser Hausarztpraxis.
Hallo,
ich fürchte, da kann auch die Kasse nicht weiterhelfen.
Wie bereits geschrieben, die Befundberichte selbst bekommt die Kasse ohnehin nicht, weil sie diese für die Erbringung der Leistung (Bezahlung) nicht benötigt.
Die Überprüfung der Abrechnungen im Allgemeinen obliegt der KV.
Zu den abrechnungsfähigen Behandlungsdaten gehören nicht nur persönliche Kontakte in der Praxis
(Rezeptionskontakte nur mit Praxispersonal zählen auch dazu), sondern auch telefonische Kontakte oder Kontakte per E-Mail.
Soweit ich es noch in Erinnerung habe gibt es keine Abrechnungsziffer, die nur das Aushändigen von Bescheinigungen,Verordnungen usw. beinhaltet - die Sachen sind Bestandteile anderer Gebührenziffern, wie z.B. Beratung, aber wie geschrieben, das kann ich nicht mehr so detailliert sagen.
Was das Einlesen der Versichertenkarte betrifft, kenne ich es von meinem Hausarzt so, dass dieser nur einmal im Quartal die Karte eingelesen hat und ich war damals mit meinem Vater sehr oft im Quartal in der Praxis.
Gruss
Czauderna
Also würde die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnung von der Krankenkasse anfordern und dann selbst prüfen, weil die Kasse nicht dazu berechtigt ist?
Müsste das auch vom Datum her festgehalten werden, wann das erste mal im Quartal eingelesen wird? Muss er das auch weitergeben, wenn nachgefragt wird?
Hallo,
das weiss ich nicht, allerdings, bei der heutigen Technik dürfte sich anhand der Arztabrechnung für das betreffende Quartal schon das Datum der Karteneinlesung erkennbar sein, was allerdings nicht mit dem Tag der Leistungserbringung identisch sein muss. Oftmals werden die Karten erst nachgereicht, z.B. erst Anruf, dann Termin und/oder Karte erst nach Termin eingelesen.
Ich empfehle hier tatsächlich sich schriftlich an die Kasse zu wenden, alles zu schildern, eine klare Bitte zu formulieren und die Kasse zu bitten, ggf. die KV. Einzuschalten, wobei ich immer noch selbst grübele, um was es hier genau geht - um Einsichtnahme in einen Befundbericht oder um die Frage was für eine Gebührenziffer Arzt in seiner Abrechnung wann und wofür der Kasse in Rechnung gestellt hat, sowie diese über Pauschalbeträge hinausgegangen ist.
Gruss
Czauderna