Falsche Bankverbindung

Moin,

in der Firma ist etwas ziemlich Dämliches passiert. Es mussten vier Rechnungen überwiesen werden. Der Mitarbeiter hat eine Bankverbindung genommen, die nicht zu dem Lieferanten passt. Die Überweisungen sind jetzt drei Wochen her. Das heißt, dass der unrechtmäßige Empfänger sich nicht gemeldet hat. Nach Mahnung des Lieferanten hat sich die Sache geklärt.
Das Problem ist die Überweisung auf ein fremdes Konto. Die Mitarbeiterin der Sparkasse erklärte, dass die Sparkasse auf den Kontoinhaber zugehen würde und ihn auffordern würde, das Geld zurück zu überweisen. Wenn er es nicht macht, was dann? Im BGB gibt es den Entreicherungsparagraphen. Kann man es damit versuchen. Oder tatsächlich sofort Rechtsanwalt und mal schauen, was passiert?

Data

Gute Frage. Ist mir vor 2 Wochen auch passiert. Mal sehen was daraus wird.

Hallo,

§812 BGB regelt die ungerechtfertigte Bereicherung bzw. den Anspruch auf Rückzahlung. Damit kann man es nicht nur versuchen, sondern man sollte es auch. Sofern der unberechtigte Empfänger des Geldes selbiges nicht komplett für eine Kreuzfahrt oder einen Kasinobesuch verjückt hat, gibt es auf dem Wege das Geld auch zurück.

Gruß
C.

Danke,

wir werden jetzt abwarten, ob durch das Schreiben der Sparkasse schon Bewegung in die Kiste kommt.
Wie sieht das denn aus? Auf normalem Weg kommen wir nicht an den Namen des Kontoinhabers? Berechtigtes Interesse greift hier wahrscheinlich nicht. Bankgeheimnis hängt höher? Es geht hier immerhin um einen mittleren vierstelligen Betrag. Wenn man einen Anwalt einschalten würde, würde man dann mehr erreichen? Das Problem ist tatsächlich, dass sich der Kontoinhaber noch nicht gemeldet hat und ich befürchte, dass es, wie von dir schon aufgezeichnet, schon eine schöne Kreuzfahrt gegeben hat.

Data

Hallo,

zunächst sollte man einen Nachforschungsauftrag stellen. Das Ergebnis wird sein, daß der Zahlungsempfänger festgestellt und zur Rückzahlung aufgefordert wird. Sollte der dieser Aufforderung nicht nachkommen und das nicht plausibel begründen können, wird formal eine Güterabwägung durchgeführt, deren Ergebnis sein wird, daß das Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche des Auftraggebers höher zu bewerten sind als das des Zahlungsempfängers am Schutz seiner Daten. Andernfalls wäre ja auch die Durchsetzung der Ansprüche a) auf Unterrichtung über das Ergebnis des Nachforschungsauftrages (§ 675y BGB) und b) auf Rückzahlung des Betrages nicht möglich, die aber vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

Leider gibt es die Möglichkeit nicht mehr, den fraglichen Geldbetrag per einstweiligem Rechtsschutz sperren zu lassen. Insofern kann man nur darauf hoffen, daß der Empfänger das Geld nicht schon verbraten hat.

Gruß
C.

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Vielen Dank!

Sehe jetzt viel klarer.

Eine Frage noch. Gibt es eigentlich eine plausible Begründung, warum die Prüfung bzw. Abstimmung der Kontoinhaber abgeschafft wurde? Die Sparkassenmitarbeiterin meinte, dafür würde wohl die Zeit nicht reichen bei Sepa?

Data

Dazu kann ich nur (qualifizierte) Vermutungen anstellen. Schon zuvor wurde in der Praxis nicht mehr oder ab einem bestimmten Transaktionsvolumen ein Datenabgleich vorgenommen. Ein solcher Abgleich ist natürlich fehlerbehaftet. Ein abgekürzter oder weggelassener Vorname, ein undeutlich geschriebener Buchstabe (natürlich nur bei beleghaften), ein falsch verwendetes/interpretiertes Sonderzeichen - und schon fliegt die Überweisung raus.

Ich könnte mir gut vorstellen, daß die Branchenvertreter gesagt haben, daß sie bei einer Beibehaltung dieser Prüfungen die ambitionierten Vorgaben für die Ausführung nicht mehr halten können. Genauso könnte es aber auch so gewesen sein, daß in anderen Ländern schon vorher kein Abgleich von Name/Kontonummer (mehr) vorgeschrieben war. In diesem Fall hätte eine entsprechende Vorschrift in der Richtlinie in diesen Ländern zu hohen Aufwendungen und nicht zuletzt zu Verzögerungen beim Gesamtprojekt geführt.

So weit mal zwei meiner Ideen.

Gruß
C.

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