Moin,
bei einem Onlinekauf wird über ein onlineportal ein falscher Artikel geliefert. Das sieht VK ein und erstattet den Gesamtkaufpreis. So weit, so gut.
Bei der Erstattung gab er an (bzw. das onlineportal), ein Retourenlabel „sei auf dem Weg“. Für das onlineportal ist der Fall hiermit erledigt.
Nun will VK den falsch gelieferten Artikel zurück. Das Label allerdings kommt nicht und K möchte nicht auf eigene Kosten zurückschicken. Meiner Meinung nach ist durch Anerkennen der Falschlieferung via onlineportal (wie in BGB §439) incl. kompletter Rückerstattung auch wenn VK wortkarg kommuniziert, weitgehend alles klar. Aber er will den Artikel immer noch zurück (um 35€ Ware ohne Versand könnte sich ja lohnen).
Eher rhetorisch: es entsteht bzw. besteht keine Pflicht zur Rücksendung seitens K auf eigene Kosten, oder? Aber: Wie lange muss K die Ware aufbewahren, damit VK sie zurückholen kann (ob via label oder zu Fuß ist ja eigentlich wurscht). Es scheint so, als ob VK nicht aus den Puschen käme und sozusagen nur die Aufbewahrungsfrist ablaufen müsste, nur wie lange ist die und wo steht das?
Grüße
Setz dem Händler doch erst einmal eine Frist zur Übersendung eines Rücksendelabels zwecks kostenfreier Rücksendung oder sogar Abholung beim kunden.
Kündige an, sollte die Frist erfolglos verstreichen entsorgst Du die Ware.
Die Rücksendung für den Kunden muss kostenfrei sein. Nun könnte man darüber streiten, ob Kunde in Vorkasse tritt und Händler dann den Preis erstattet. oder gleich so wie angestrebt, Rücksendeaufkleber (ist der nicht eigentlich bei Händlern immer schon dabei ?)
Unfreie Rücksendung hat den Nachteil, sollte der Händler die Ware nicht annehmen, zahlst Du der Post die Versandkosten und hast die Ware immer noch an den Hacken.
Setze Frist und warte auf die Reaktion.
mfG
duck313
Manchmal ja, manchmal nein.
Grüße
Dirk
Hallo,
danke und soweit verstanden. Bis auf die (bisher nicht erfolgte) Fristsetzung ist alles erfolglos verstrichen. Wie sieht es mit der Aufbewahrung ohne Fristsetzung aus?
Und ich nehme an, eine angemessene Frist ist auch hier 14 Tage.
Rücksendelabel sind nicht immer dabei, dies ist so ein Fall, sonst wäre die Frage gar nicht aufgekommen. Unfrei kommt so wenig in Frage wie Vorleistung und Rückforderung, da die Kommunikation so schon dürftig ist. Da hinter Geld herzulaufen wäre kein erfolgversprechendes Unterfangen… Deshalb kommt Verstreichenlassen der gesetzlichen Aufbewahrung in Frage.
Grüße
Ja, sehe ich auch so.
es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für so etwas. Nicht mal bei unverlangter Ware ist es so eindeutig. Manches kann man schon nach 1 Tag (Zeitung,Zeitschrift) wegwerfen, manches muss man angemessen lange aufbewahren.
Je höher der Wert desto länger als Faustformel. Weil man hier immer annehmen muss, es liegt ein Versehen vor und Händler will Ware zurück. Deshalb sollte man ihm auch Bescheid geben, selbst wenn man dazu nicht verpflichtet wäre.
Aber irgendwann ist Schluss und „Lagerkosten“ oder sonstige Auslagen kann man immer geltend machen.
Ich habe nur selten ene Ware zurückgeschickt. Wenn ich es tun wollte, und der Lieferant ein Rücksendetikett schickte, musste ich ihm leider mitteilen, dass Rücksendeettiketten für das spanishe Festland hier auf den Kanaren, wo ich lebe, nicht akzptiert werden,
Da es aber anscheinend keine Rücksendeetiekttern für die Kanaren gibt, und Frankierung von hier aus extrem teuer ist, „darf“ ich die Ware dann „behalten“, was für mich „entsorgen“ heißt.
Regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB - drei Jahre ab Ende des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das Porto „lohnt sich“ also.
Schöne Grüße
MM