Erst hatte sich einer als angeblicher Bischof unter Klerikern gemischt, bis es auffiel. Was passiert denn nun in Sicherheit und bei der Bestrafung?
Erst hatte sich einer als angeblicher Bischof unter Klerikern
gemischt, bis es auffiel. Was passiert denn nun in Sicherheit
und bei der Bestrafung?
Keine Ahnung, was das vatikanische Recht dazu sagt. Allerdings wurde er jawohl nur „vom Gelände geführt“. In Deutschland jedenfalls erwartet ihn dafür keine Strafe - wie es mit zivilrechtlichen Forderungen aussieht, ist wie immer komplizierter und anhand dieser kurzen Meldung kaum zu beurteilen.
Gruß
Anwar
Falsches Brett
Das ist ja wohl eine juristische Frage, odrr?
Erst hatte sich einer als angeblicher Bischof unter Klerikern
gemischt, bis es auffiel. Was passiert denn nun in Sicherheit
und bei der Bestrafung?
Was heisst „passiert denn nun in Sicherheit“?
Gruß
Stefan
Das ist ja wohl eine juristische Frage, odrr?
Ja, aber sie betrifft das Kirchenrecht/vatikanisches Recht. Und nicht deutsches (bzw. nur ganz am Rande). Da sind hier wohl die passenderen Experten anwesend.
Gruß
Anwar
Eine Kirchenstrafe gibt es in jedem Fall, CIC Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Hallo Armin
Ich hätte gar nicht gedacht, dass das Kirchenrecht derart klare, präzise und konkrete Aussagen macht.
…soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Gruss
Dodeka
Hallo!
Nun ja, auch bei denen hängt es von der Schwere des Falls ab. Es gibt schon genügend Delikte, in denen Exkommunikation etc. verbindlich vorgeschrieben ist, aber damit hat der Sünder hier wohl nicht zu rechnen. Er kann sich vielleicht berufen auf CIC Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde; […]
Eine Kirchenstrafe gibt es in jedem Fall, CIC Can. 1381 — § 1.
Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten
Strafe belegt werden.
Ich denke, eine gerechte Strafe wäre, ihn für 1 Jahr für das Amt zu verpflichten.
Hallo,
Es gibt schon genügend Delikte, in denen Exkommunikation etc.
verbindlich vorgeschrieben ist, aber damit hat der Sünder hier
wohl nicht zu rechnen.
Nun ist es natürlich so, dass eine Exkommunikation den Täter hier wohl wenig schrecken würde.
Gruß
Anwar
Nun ist es natürlich so, dass eine Exkommunikation den Täter
hier wohl wenig schrecken würde.
Weiß mans? Aber der Scheiterhaufen ist nun mal aus der Mode gekommen )wobei das ja eine Strafe des „weltlichen Arms“ war und keine Kirchenstrafe…), da gibts nichts härteres mehr.