Falsches Gutachten vor Versteigerung?

Hallo!

Die von dir beschriebene Vorgangsweise ist unmöglich.

Sollte der Schuldner nämlich zahlungsunfähig sein und ein
Insolvenzverfahren eingeleitet haben, dann ist es für einen
Gläubiger überhaupt nicht möglich, die Zwangsversteigerung der
Liegenschaft zu betreiben - der von dir genannte Fall kann
daher gar nicht eintreten.

siehst Du, das ist falsch,
senn ist der Gläubiger erstrangig in der Immobilie eingetragen wird diese freigegeben und dann ist der Fall eingetreten

Wenn sich die Versteigerung der eigenen Liegenschaft schon
nicht verhindern lässt, dann liegt es im ureigensten Interesse
des Schuldners, einen möglichst hohen Verwertungserlös zu
erzielen, auch wenn das schwer ist. Leider kann man das vielen
Schuldnern nicht klar machen und muss dann ständig mit
Gerichtsvollzieher, Schlosser und notfalls mit Polizei
anrücken, was natürlich im Endeffekt dem Schuldner zur Last
fällt, weil der das ja alles schlussendlich zahlen muss.

Sorry Tom auch das ist nicht, oder vielleicht besser gesagt nicht pauschal, richtig.
Denn, er muss schlussendlich zahlen, wenn er etwas hat. Hat er nichts, zahlt er nichts. Ich sage nicht, dass das richtig ist, doch im Endeffekt ist es einzig das Interesse des Gläubigers, denn der Schuldner ist nach seiner RSB raus aus dem Thema.

Ein ganz anderes Thema ist aber, wie kommt es überhaupt soweit ?
Die eine Seite eines Kredites ist der, der sich die Wünsche erfüllen möchte und durch die rosarote Brille schauend, naiv und in Unkenntnis der realen Kosten von Finanzierungen agiert. Auf der anderen Seite das erfahrene Institut, welches nur das Beste des Kunden wünscht und diesem „jeden Wunsch erfüllt“.
Um das deutlich zu sagen. Die so suggerierte Naivität eines Kreditinstitutes, im Bezug auf die tatsächliche Bonität eines Kunden ist ernsthaft weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vielmehr werden Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geschlossen. Es geht nicht um die Vermeidung von Risiken, sondern lediglich darum Geld zu verdienen. Es interessiert überhaupt niemanden, ob jemand mehr konsumiert als er sich leisten kann, solange er die Raten bedient.
Fällt so ein Vertrag runter, geht das zu Lasten der anderen Kunden.
Gut aber das Thema geht zu weit, darum gings ja hier gar nicht…

jedem seine Meinung…

mit 2 Häusern bist du aber schon nicht mehr der
„Durschnittsfall“…

Sicherlich nicht, jedoch hat dies nichts mit Reichtum zu tun, sondern innerfamiliäre Gründe, die auch nichts mit Steuern zu tun haben

Damit beweist du genau das „typische Verhalten“ eines
Schuldners…
Um es es mal ganz Klipp und klar zu sagen,wenn der Gläubiger
(meistens ja die Bank,die den „Traum“ mal finanziert hat)
soweit gekommen ist,das er das Zwangsversteigerungsverfahren
in die Wege leitet,ist der einzige richtige Weg,Aktiv daran
teilzunehmen.
Auch der Schuldner hat eine Menge Möglichkeiten,das Verfahren
zu lenken und für sich noch das beste „rauszuholen“.

Was genau soll der Schuldner denn deines Erachtens für sich da noch „am Besten rausholen“ ? In einer solchen Situation hat man sich schnellstens mit dem Gedanken abzufinden, dass die Immobilie weggeht. Was Du mit dem typischen Verhalten beschreibst, ist eine Schreibtischtheorie, wenn nicht gar Flosskel, die sich in der Theorie für alle Unbetroffenen sinnvoll anhört, aber mit der Realität ausgesprochen wenig zu tun hat.

Warum wird einem das Heim unterm Hintern weggenommen ? - in
den meisten Fällen, weil man zahlungsunfähig ist. Ist man aber
zahlungsunfähig, so wird man doch einen entsprechenden Antrag
vor dem Insolvenzgericht gestellt haben und wenn das so ist,
worin wird wohl das reale Interesse eines Schuldners liegen,
den Interessen des Gläubigers über die gesetzlichen
Bestimmungen hinweg in die Hand zu handeln ? Das ist, mit
Verlaub, widersinnig.

Nein,es kann nur in dem ureigenen Interesse des Schuldners
sein, seine Schulden los zu werden.

loszuwerden Ja

Oder möchtest Du weiterhin noch für

ein nicht mehr vorhandenes Haus zahlen??
Im schlimmsten Fall bleiben dir nämlich noch Schulden „am
Hals“.

Falsch, genau deshalb gibt es die Insolvenz. und RSB

Der Gläubiger lehnt einen Einigungsversuch ab und will die
Immobilie verwerten, wer ist da so freundlich und hilft diesem
dabei ?

Das wird er nur tun,wenn keine Aussicht auf Besserung der
finanziellen Situation des Schuldners besteht.
Da die wirtschaftliche Situation in D momentan nicht gerade
„rosig“
ist,„boomen“ naürlich wieder die ZV-Verfahren weil die Banken
und Versicherung „hinter jedem Cent“ her sind…
Hier wäre eigentlich der Gesetzgeber gefragt,da ja (noch) in
unserem
Grundgesetz der Passus „Eigentum verpflichtet“ drinsteht und
von daher
es eigentlich den Banken und Versicherungen durchaus möglich
wäre,
anders zu handeln…
Zu bestimmten Zeiten (1970er Jahre und kurz nach der Wende in
der DDR) wurde ja um Abschlüsse zu erhalten,vieles
„schöngerechnet“.
Da platzt dann die „Seifenblase Traumhaus“ ganz schnell,wenn
einer
arbeitslos,Krank oder Invalide wird.

Ich sage es noch einmal,„Vogel Strauss-Politik“ ist zwar
menschlich verständlich,bringt aber überhaupt nichts.

Die meisten Leute tauchen hier in unserer Schuldnerberatung
regelmäßig erst dann auf,wenn der Versteigerungstemin gelaufen
ist und der neue
Eigenümer sie zur Räumung auffordert.
Dann ist es aber für alles zu spät…

Ich gebe dir im restlichen Absatz soweit recht. Es ist, wenn der Fall eintritt unwichtig wem die Schuld gegeben wird. Letztlich gibt es einen Betroffenden.
Kommen wir nochmal zum Tehma Verwertungspraxis.
…und jetzt mal was ganz Kurioses…, eigentlich tut die Bank mit dem Verhalten sich nicht unbedingt etwas Gutes. Hätte die Bank versucht mit mir eine Einigung herbeizuführen, klar das sie dies nicht tun würde - aber mal angenommen, wäre sie besser gefahren.
Was passiert jetzt ? Die Immobilie wird weit unter dem finanziertem Wert verkauft. Die restliche Forderung wird an mich gerichtet, ich gehe heute mal davon aus, dass dies nicht wirklich erfolgreich sein wird. Selbst wenn, wird mein Anteil relativ gering sein, die Bank wird einen deutlichen Verlust machen.

Hat man sich erstmal mit dem Gedanken abgefunden, dass man das Häusschen verliert, beginnt die Aussicht auf Freiheit im Umgang mit dem Geld was einem Übrig bleibt, einem deutlich mehr zu gefallen.
Ich jedenfalls habe, solange ich versucht habe die Finanzierung aufrecht zu halten gelebt wie ein Hungerleider. Dagegen geht es mir heute gut (nur im Vergleich dazu) In dieser Zeit habe ich einen gewisse Bescheidenheit erlernen können … mich gegenüber der (vielleicht nur scheinbaren) Arroganz vieler Besserwissenden distanziert zu stellen.
Schuldner ist gleich „Vogel Strauss Taktik“ ist so nicht richtig, was für Viele richtig sein mag, gilt nicht für jeden. Ich war z.B. recht schnell bei der Schuldnerberatung, da war mir recht schnell klar, dass es dort gar nicht möglich ist, auf den Fall so einzugehen wie dies notwendig ist. Letztlich habe ich die Sache selbst in die Hand genommen, mit den Banken verhandelt und verdeutlicht was passieren wird, wenn diese sich nicht bewegen. Im Grunde gabe es zu keiner Zeit die Möglichkeit raus zu kommen, denn stehen diese im Grundbuch ist kein Raum der Verhandlung da, das muss ich dir nicht sagen.
Letztlich bin ich heute nicht wirklich unglücklich darüber.

…aber jetzt genügts zum Thema

Gruß
Theo

Hallo Theo,

zunächst einmal muß ich dir wiedersprechen,was die Beraterqualität
von Schuldnerberatungsstellen angeht…
Bei 1.300 Beratungsstellen Bundesweit und schätzungsweise 4 Millionen!!
„überschuldeten“ Haushalten kann es einfach nicht ausbleiben,das sich
„Wartezeiten“ ergeben…

Als nächstes gibt es sehr wohl zahlreiche Möglichkeiten,wie man in das
ZV-Verfahren als Schuldner eingreifen kann…aber das kann man jeweils nur im direkten Gespräch mit dem Schuldner,da jeder Fall anders ist…

Und das mit dem „Schneckenhaus“ beweist du ja selbst am besten…:smile:)
Denn einige wichtige Information ibst du uns hier nicht…:smile:

Und zur „Restschuld-Befreiung“…ob das wirklich so funktioniert,wird erst die Zeit zeigen…denn erst ab dem 01.Januar
2006 werden die ersten „Privat-Insolvenzen“ ihre „Wohlverhaltensphase“
abgeschlossen haben…
OB es dann wirklich zu einer RSB kommt,wage ich zu bezweifeln…
Dagegen sprechen die Erfahrungen der Schuldnerberatunsgstellen…
Ein „Privatmann“ ist nämlich für Gläubiger „immer zu melken“…
Im Gegensatz zu Geschäftsleuten…

Sinn hätte das „Privat-Insolvenz-Verfahren“ nur dann gemacht,
wenn die betreffende Person in einem „Verzeichnis der Insolvenzen“
oder änhlichem für jeden für 6 Jahre aufgelistet worden wäre,dafür aber die RSB sofort wirksam geworden wäre…

Aber nach dem derzeitigen Verfahren kann der Gläubiger nach Ablauf der
Frist immer noch das ganze Verfahren „kippen“…

mfg

Frank

Hallo Theo,

zunächst einmal muß ich dir wiedersprechen,was die
Beraterqualität
von Schuldnerberatungsstellen angeht…
Bei 1.300 Beratungsstellen Bundesweit und schätzungsweise 4
Millionen!!
„überschuldeten“ Haushalten kann es einfach nicht
ausbleiben,das sich
„Wartezeiten“ ergeben…

das ist doch verständlich und klar

Als nächstes gibt es sehr wohl zahlreiche Möglichkeiten,wie
man in das
ZV-Verfahren als Schuldner eingreifen kann…aber das kann
man jeweils nur im direkten Gespräch mit dem Schuldner,da
jeder Fall anders ist…

Und das mit dem „Schneckenhaus“ beweist du ja selbst am
besten…:smile:)

Falsch !

Denn einige wichtige Information ibst du uns hier
nicht…:smile:

Ehrlich ich wär ja blöd, oder ?

Und zur „Restschuld-Befreiung“…ob das wirklich so
funktioniert,wird erst die Zeit zeigen…denn erst ab dem
01.Januar
2006 werden die ersten „Privat-Insolvenzen“ ihre
„Wohlverhaltensphase“
abgeschlossen haben…
OB es dann wirklich zu einer RSB kommt,wage ich zu
bezweifeln…
Dagegen sprechen die Erfahrungen der
Schuldnerberatunsgstellen…
Ein „Privatmann“ ist nämlich für Gläubiger „immer zu
melken“…
Im Gegensatz zu Geschäftsleuten…

Nun da siehts du den Grund, weshalb ich meine Meinung habe,
Ich habe das Regelinsoverfahren…

Sinn hätte das „Privat-Insolvenz-Verfahren“ nur dann gemacht,
wenn die betreffende Person in einem „Verzeichnis der
Insolvenzen“
oder änhlichem für jeden für 6 Jahre aufgelistet worden
wäre,dafür aber die RSB sofort wirksam geworden wäre…

Aber nach dem derzeitigen Verfahren kann der Gläubiger nach
Ablauf der
Frist immer noch das ganze Verfahren „kippen“…

Das vermag ich nicht zu beurteilen, aber wie gesagt.
Anwendung Regelinso und ich hatte keinerlei Schwierigkeiten, mal abgesehen von einem leidlich genervten Insoverwalter, der eine Nullinsolvenz durchziehen muss.
Ich habe gegenüber dem Gericht sofort anstandslos die Karten auf den Tisch gelegt und hatte in keiner Form Ärger. Im Gegensatz zu den Zeiten davor.

Hallo!

Die von dir beschriebene Vorgangsweise ist unmöglich.

Sollte der Schuldner nämlich zahlungsunfähig sein und ein
Insolvenzverfahren eingeleitet haben, dann ist es für einen
Gläubiger überhaupt nicht möglich, die Zwangsversteigerung der
Liegenschaft zu betreiben - der von dir genannte Fall kann
daher gar nicht eintreten.

siehst Du, das ist falsch,
senn ist der Gläubiger erstrangig in der Immobilie eingetragen
wird diese freigegeben und dann ist der Fall eingetreten

Das ist aber etwas anderes. In diesem Fall hat ja der Schuldner vorher (freiwillig) ein Pfandrecht und damit ein besonderes (konkursfestes) Verwertungsrecht eingeräumt - dieses zu verwerten ist das gute Recht des Pfandgläubigers. Es wäre grober Unfug, dem Pfandgläubiger zu verbieten, die Pfandsache zu verwerten. Außerdem würde die Liegenschaft wahrscheinlich auch im Insolvenzverfahren verwertet, wobei das natürlich auf die Höhe der Belastungen ankommt.

Wenn sich die Versteigerung der eigenen Liegenschaft schon
nicht verhindern lässt, dann liegt es im ureigensten Interesse
des Schuldners, einen möglichst hohen Verwertungserlös zu
erzielen, auch wenn das schwer ist. Leider kann man das vielen
Schuldnern nicht klar machen und muss dann ständig mit
Gerichtsvollzieher, Schlosser und notfalls mit Polizei
anrücken, was natürlich im Endeffekt dem Schuldner zur Last
fällt, weil der das ja alles schlussendlich zahlen muss.

Sorry Tom auch das ist nicht, oder vielleicht besser gesagt
nicht pauschal, richtig.
Denn, er muss schlussendlich zahlen, wenn er etwas hat. Hat er
nichts, zahlt er nichts. Ich sage nicht, dass das richtig ist,
doch im Endeffekt ist es einzig das Interesse des Gläubigers,
denn der Schuldner ist nach seiner RSB raus aus dem Thema.

Ich weiß aber durchaus was du meinst, wobei dies eine bestimmte Konstellation, nämlich ein direktes Zusammenspiel zwischen Liegenschaftsverwertung und Insolvenz, voraussetzt. Das ist aber nicht immer gegeben und auch bei einer Insolvenz ist es besser, die Schulden sind niedriger und nicht höher.

Die eine Seite eines Kredites ist der, der sich die Wünsche
erfüllen möchte und durch die rosarote Brille schauend, naiv
und in Unkenntnis der realen Kosten von Finanzierungen agiert.
Auf der anderen Seite das erfahrene Institut, welches nur das
Beste des Kunden wünscht und diesem „jeden Wunsch erfüllt“.
Um das deutlich zu sagen. Die so suggerierte Naivität eines
Kreditinstitutes, im Bezug auf die tatsächliche Bonität eines
Kunden ist ernsthaft weder glaubhaft noch nachvollziehbar.
Vielmehr werden Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen geschlossen. Es geht nicht um die Vermeidung von
Risiken, sondern lediglich darum Geld zu verdienen. Es
interessiert überhaupt niemanden, ob jemand mehr konsumiert
als er sich leisten kann, solange er die Raten bedient.
Fällt so ein Vertrag runter, geht das zu Lasten der anderen
Kunden.
Gut aber das Thema geht zu weit, darum gings ja hier gar
nicht…

Ja, das ist durchaus teilweise richtig.

Gruß
Tom

Hallo Frank,

ich dachte immer, das wäre eine Automatik
Gruß
Peter
PS: habe jetzt einen Tollen Link zur
„Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen“
der „BAYERISCHE JUSTIZSCHULE PEGNITZ“ gefunden.
Werde den mal extra einstellen.

Daß die Unverletzlichkeit der Wohnung keine schrankenlose
Garantie ist, müsste eigentlich auch ohne Rechtskenntnisse
offensichtlich sein. Schlußendlich kommt ja jeder
Gerichtsvollzieher auch ohne Zustimmung des Wohnungsinhabers

Nein,da bist Du im Irrtum…
Hier in Deutschland muss auch der Gerichtsvollzieher zunächst
einmal einen richterlichen Beschluß zur Öffnung der Wohnung
haben,ansonsten
steht auch er vor verschlossener Türe…

mfg

Frank

Hallo,

es geht um folgenden Fall, wie es mit der rechtlichen Haftung
aussieht, wenn jmd. ein Haus in in einer Versteigerung
erwirbt.

Grundlage des Kaufs ist ja oft das Gutachten des von der Bank
beauftragten Gutachters. Und wie in solchen Fällen so oft,
wird gleich in der ersten Seite gesagt, dass er nur das
aufnehmen könne, was er selbst gesehen hat und auf die Angaben
der Vorbesitzer vertrauen muss. Dann wird z.B. das Haus
durchweg als positiv ohne Mängel beschrieben.

Wenn jedoch dann gravierende Mängel auftreten, die jedem
Gutachter sofort ins Gesicht hätten springen müssen, kann man
dann noch etwas gegen die auftraggebende Bank bzw. dem
Gutachter unternehmen? Sprich ihn auf Schadensersatz
verklagen? Welche Voraussetzngen müssten dann vorliegen?

HM KÄufer->Bank

Hm, die Zwangsvollstreckungsproblematik muß mal einen Moment ausgeblendet werden, dann gehts wie folgt los:

war das grundstück zum zeitpunkt des gefahrübergangs, sprich übergabe, mit einem sachmangel behaftet, von dem der Käufer keine kenntnis hatte. hier liegt das erste tatsachenproblem. du schreibst, daß die mängel so offensichtlich waren, das sie jedem hätten ins auge springen müssen, also eventuell nicht nur gutachtern sondern auch den käufern.

unterstellt, dass das grundstück mangelhaft war, ergeben sich die rechtsfolgen aus dem gewährleistungsrecht des bgb, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung, soweit dieses nicht durch einen Kaufvertrag abbedungen wird.

So, jetzt die zwangsvollstreckung wieder reindenken: zumindest bei beweglichen sachen, ist im falle des erwerbs durch öffentliche versteigerung jede gewährleistung von vornherein ausgeschlossen. zu prüfen wäre, ob es eine ähnliche vorschrift auch im ZVG gibt ? I do not know.

andenken könnte man noch eine täuschungsanfechtung, klappt aber im ergebnnis nicht, weil arglist nicht nachweisbar sein wird und der gutachter möglicherweise dritter im sinne von 123 Abs. 2 BGB ist.

Hm Käufer ->Gutachter

Zwischen beiden besteht kein Vertragsverhältnis, da das Gutachten durch den Verkäufer sprich Bank in Auftrag gegeben wurde. Jezt wäre zu recherchieren, ob es eine Rspr. gibt, nach der der Gutachtervertrag eine Vertrag mit Schutzwirkung auch zugunsten des Käufers ist, so daß dieser aus der Pflichtverletzung des Gutachtervertrages Ansprüche Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter hat. Das es so eine Rspr für Finanzgutachter gibt ist klar, für Baugutachter ? i do not knoff.

irgendwo in diese ideensammlung gehört sicherlich auch noch die frage, ob der gutachter erfüllungsgehilfe der bank war ?

mfg astrachan

Hallo,
wie weiter unten schon ausgeführt, wird in der Zwangsversteigerung das Gutachten vom GERICHT in Auftrag gegeben.
Dann wäre evtl. §839 a einschlägig.
Da Du aber überhaupt nichts über die gravierenden? offensichtlichen? Mängel schreibst ???
Mal ein paar links:

http://www.ra-kotz.de/feuchtigkeit.htm

„…Zwar liegt in der unstreitigen starken Kellerfeuchtigkeit ein Fehler der Kaufsache im Sinne der genannten Vorschrift. Eine Haftung der Beklagten wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels setzt aber zusätzlich voraus, dass die Beklagten den Mangel von sich aus den Klägern hätten offenbaren müssen. Das war aber nicht der Fall.
Nach gefestigter Rechtsprechung trifft den Verkäufer eine Offenbarungspflicht nicht hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind; der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann, vgl. BGH in BGHReport 2001, 362. Das gilt auch für Feuchtigkeitsschäden, die bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1989, V ZR 74/88. …“

http://dejure.org/dienste/ibr/BGB/839a/1.html

http://www.bvsk.de/presse/anzeige_detailarchiv.php?K…
3
"Einfügung eines neuen § 839a BGB

Das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz sieht einen neuen, gesonderten Haftungstatbestand für den gerichtlichen Sachverständigen vor.
Danach soll ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sein, der einem der Verfahrensbeteiligten dadurch entsteht, dass das Gericht auf der Grundlage dieses Gutachtens eine falsche gerichtliche Entscheidung, insbesondere Urteil, fällt.

Diese Schadensersatzpflicht entfällt allerdings, sofern der durch die falsche gerichtliche Entscheidung geschädigte Verfahrensbeteiligte von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen diese keinen Gebrauch macht.

Hervorzuheben ist insoweit, dass sich § 839a BGB nur auf im gerichtlichen Auftrag tätige Sachverständige bezieht und für deren Schadensersatzverpflichtung Vorsatz, zumindest aber grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Erstellung des Falschgutachtens erforderlich ist; leichte Fahrlässigkeit genügt nicht, wobei dies im Einzelfall sicherlich zu Abgrenzungsproblemen führen wird…"

Gruß
Peter

Hallo,

ich werde mal genauer auf den fall eingehen, damit sich jeder ein besseres Bild davon machen kann.

Vor einem Jahr haben wir ein Zweifamilienhaus in einer Versteigerung erworben.
Grundlage des Kaufs war das Gutachten des von der Bank beauftragten Gutachters. Gleich in der ersten Seite schreibt er, dass er nur das aufnehmen konnte, was er selbst gesehen hat und auf die Angaben der Vorbesitzer vertraut. Die Zimmer und Orte, die Schäden audweisen, hat er aber nach eigener Aussage besichitgt!!! Dann wurde das Haus durchweg als positiv beschrieben.

Es sind jedoch sofort nach Einzug folgende gravierenden Mängel aufgetaucht:
a) Die Heizungs- und Wasserleitungen waren aus Plastik und unsachgemäß installiert, was drei!!! Rohrbrüche innerhalb eines Jahres und die Kündigung seitens der Gebäudeversicherung zur Folge hatte. Schaden: 13.000 Euro.
b) Aus einem großen Balkon hatte der Vorbesitzer eine große überdachte Loggia machen lassen. Hier regent es, seit wir eingezogen sind, rein. Wir haben die Loggia von einem Dachdecker und einem Tischler untersuchen lassen. Fazit: Die Loggia ist von vorne bis hinten vom Vorbesitzer selbst völlig unsachgemäß gebaut wurden. Beide waren der Meinung, dass dies ein Gutachter sehen MUSS. Er müsste nur einmal das Fenster der Loggia aufmachen und rausschauen. Der Kostenvoranschlag hier ist ca. 10.000 Euro.
c) Das Dach besteht aus Eternit-Zementplatten, die Asbest enthalten und sehr viele Platten sind sehr locker. Das hat er auch nicht gesagt. Hier ist der Kostenvoranschlag 20.000 Euro.

Hätte gerne euren Kommentar. Ob es trotzdem keinen Sinn macht, den Gutachter zu verklagen!

Danke & Gruss
Malik

Hallo Malik,
ich werde rechtlich nicht darauf antworten sondern nur auf folgendes hinweisen:

Es wurde hier ausreichend und teilweise sehr hilfreich allgemeingültig darauf eingegangen.

Da es jetzt in den einzelfall geht, ist für die Beurteilung ein beauftragter Anwalt Deines Vertrauens zuständig.

Denn wie auch beim Anfangsposting ist es nicht auszuschließen, dass weitere wichtige Punkte aus dem Sachverhalt hier fehlen und die Beurteilung unmöglich machen.

Bei solchen Schadenssummen, wird eine Erstberatung höchstens 260 EUR kosten + UmStr und ist das auch wert um sich hundertprozendig sicher zu sein. Findest Du nicht auch?

Gruß
Barbara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hallo Malik,

Es sind jedoch sofort nach Einzug folgende gravierenden Mängel
aufgetaucht:
a) Die Heizungs- und Wasserleitungen waren aus Plastik und
unsachgemäß installiert, was drei!!! Rohrbrüche innerhalb
eines Jahres und die Kündigung seitens der Gebäudeversicherung
zur Folge hatte. Schaden: 13.000 Euro.

Wie bitteschön,soll der Gutachter in der Wand verlegte Leitungen sehen??

b) Aus einem großen Balkon hatte der Vorbesitzer eine große
überdachte Loggia machen lassen. Hier regent es, seit wir
eingezogen sind, rein. Wir haben die Loggia von einem
Dachdecker und einem Tischler untersuchen lassen. Fazit: Die
Loggia ist von vorne bis hinten vom Vorbesitzer selbst völlig
unsachgemäß gebaut wurden. Beide waren der Meinung, dass dies
ein Gutachter sehen MUSS. Er müsste nur einmal das Fenster der
Loggia aufmachen und rausschauen. Der Kostenvoranschlag hier

???
Was hat das Fenster einer Loggia mit dem reinregnen zu tun???

c) Das Dach besteht aus Eternit-Zementplatten, die Asbest
enthalten und sehr viele Platten sind sehr locker. Das hat er
auch nicht gesagt. Hier ist der Kostenvoranschlag 20.000 Euro

Gut,das ist der einzige Punkt,den der Gutachter hätte sehen müssen…

Es tut mir zwar leid für dich…aber es ist nun einmal so:

BEI Zwangsversteigerungen kauft man halt die „Katze im Sack“…
Daher sollte man sich auch ein persönliches Limit setzen und nur bis zu diesem Bieten…

machen wir doch einmal den Umkehrschluß:

WIE würdest du dich denn verhalten,wenn dein Haus versteigert werden soll??..

Also mein Herz sagt da zu mir:
„Hinterlaß eine Trümmerwüste…“

mfg

Frank

Hallo Malik,
Du besteht ja darauf, daß das Gutachten im Auftrag der Bank erstattet wurde und verwendest den Begriff Versteigerung ohne uns evtl. zu korrigieren.
Nun gibt es ja private Auktionshäuser, die Immobilien versteigern.
Da stellt sich sicher die Rechtslage etwas anders dar (z.B. Bedingungen des Auktionshauses etc.)
Wenn das allerdigs der Fall wäre (keine Zwangsversteigerung) braucht Dir hier niemand mehr zu antworten, denn dann würde Dein Sachvortrag sich selbst disqualifizieren.

Gruß
Peter

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