Fälschung von Arbeitszeugnis

Hallo, ich hoffe ich bin in diesem Forum richtig mit meiner Frage und es kann jemand Auskunft geben:

A hat sich einen Vorteil verschaffen wollen in seinem Lebenslauf.Deshalb hat A eine größere „Lücke“ durch Änderung der Beschäftigungszeit seines Arbeitszeugnisses verschwinden lassen. Bei seiner Bewerbung bei Firma B flogen die Unstimmigkeiten bei der Referenzeinholung bei der Firma C auf. Firma C hat A daraufhin angezeigt. A hat nun eine Beschäftigung bei Firma D aufgenommen und nicht bei Firma B.

Frage: Welche rechtlichen Schritte können gegen A eingeleitet werden? A hat bei der Vernehmung erstmal nicht ausgesagt. Außerdem ist die Frage, ob A eine Kündigung von Firma D zu befürchten hätte, wenn Firma D davon unterrichtet werden würde (wenn es überhaupt passieren wird).

Hat jemand vielleicht einen ähnlichen Fall erlebt und kann Erfahrungen schildern?

Vielen Dank vorab für die Beschäftigung des Anliegens!!!

Hallo,

wurde eine Zeugniskopie vorgelegt als Kopie oder eine Kopie als Original?

Wenn zweiteres, dann Urkundenfälschung und versuchter Betrug werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, sonst nur versuchter Betrug.

Ersttäter, die noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, bei Gericht gestehen und reuig sind, werden eine Geldstrafe bekommen, zumal auch kein Schaden entstanden ist.

Unverbindliche Schätzung: 30 Tagessätze, manche Richter statuieren aber auch Exempel, da kann es dann auch 3-4 Monate Haft auf Bewährung geben, gibt es entlastende Umstände beim verzweifelten Bewerber kann es auch weniger werden.

Dringend einen Anwalt beauftragen!!!

VG
EK

Meines Erachtenes dürfte hier für die Beantwortung der Frage, ob eine Urkundenfälschung vorliegt, nicht relevant sein,ob es sich um eine Kopie des zeugnisses handelt, da eine Urkundenfälschung immer dann gegeben ist, wenn über den Aussteller einer Urkunde getäuscht wird. Dies ist jedoch auch bei einer Kopie der Fall, da der Eindruck vermittelt wird, dass die Kopie mit dem konkreten Inhalt eine Abbildung des Originals ist und vom ersichtlichen Aussteller in dieser Form geschaffen wurde. Eindeutig Urkundenfälschung!!

Es geht hierbei um eine Bewerbung per Email. Es wurde keine beglaubigte Kopie oder ein Original vorgelegt.

Urkundenfälschung, obwohl keine Urkunde in dem Sinne vorgelegen hat? Habe im Internet recherchiert und mehrfach gelesen, das eine Kopie keine Urkunde darstellt. Kennt jemand den genauen Gesetzestext dazu?

Urkundenfälschung, obwohl keine Urkunde in dem Sinne
vorgelegen hat? Habe im Internet recherchiert und mehrfach
gelesen, das eine Kopie keine Urkunde darstellt. Kennt jemand
den genauen Gesetzestext dazu?

Und noch etwas: Sollte A sich nun vielleicht selber bei der Polizei anzeigen? Wenn ja, wegen Betrug? Und zu wozu würde das führen?

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Hallo,

ich denke mir etwas dabei, wenn ich etwas hier poste. Es liegt eindeutig keine Urkundenfälschung vor, jedenfalls nach der für Fragen nach dem Veruteilungsrisiko einzig maßgeblichen Strafgerichtsbarkeit:

BGHSt 5, 291 ff. (293) = NJW 1954, 608; BGHSt 24, 140 ff. = NJW 1971, 1812; OLG Stuttgart, MDR 1987, 253; Lackner, StGB, 18. Aufl., § 267 Anm. 2 f. bb; s. auch Meyer, MDR 1973, 9.

Zwei Elemente des Urkundenbegriffs sind es, die bei einer Fotokopie - wie bei einer einfachen Abschrift - fehlen: die Kopie enthält zum einen nicht selbst eine Erklärung, sondern nur die Wiedergabe einer Erklärung; zum anderen ist der Aussteller dieser Erklärung nicht erkennbar. Gegen die daraus folgende Konsequenz, dass Fotokopien keine Urkunden i. S. des § 267 sein können, hat insbesondere Schröder und sich ihm anschließend Cramer geltend gemacht, der Rechtsverkehr akzeptiere die Fotokopie häufig als vollgültiges Beweismittel und dieses Vertrauen müsse auch über § 267 geschützt werden.

Man hat Schröder entgegengehalten, seine Ansicht fördere Bequemlichkeit und Leichtgläubigkeit im Rechtsverkehr. Aber das wäre kein entscheidendes Argument, wenn nur der Rechtsverkehr dabei seine Bequemlichkeit auf ein Objekt stützte, das die Kriterien der „unechten Urkunde" erfüllt. Entscheidend muß der Grundgedanke des strafrechtlichen Urkundenschutzes sein, wonach der Rechtsverkehr deshalb einer vom Urheber abgelösten Erklärung vertraut, weil der Urheber sie als die seine behandelt wissen, „hinter ihr stehen“ will. Dabei wird das Vertrauen auf die Echtheit gerade dadurch begründet, daß die Verkörperung einer Erklärung eine vom Urheber herbeigeführte Verkörperung ist. Man mag also mit einer Fotokopie - beweisrechtlich untechnisch gesagt - glaubhaft machen können, dass eine entsprechende Erklärung des Urhebers vorliegt; ersetzen kann man sie nicht.

Zu Recht wird daher der Fotokopie von der h. M. die Urkundenqualität abgesprochen.

Die einzige Ausnahme besteht in den Fällen, wo die Kopie zum Original aufrückt (z.B. Farbkopie von einem Fahrausweis), aber darum geht es hier ja nicht.

Viele Grüße
EK

1 Like

Hallo,

er kann sich nicht mehr „anzeigen“, denn es wurde ja schon das Vergehen der Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

Nun hat er aber bei der Polizei die Aussage verweigert, was sein gutes Recht ist als Beschuldigter. Als nächstes bekommt er wahrscheinlich Post von anderer Stelle, entweder in Form eines Strafbefehls oder in Form einer Anklageschrift und eine Ladung zur Hauptverhandlung.

Den Strafbefehl kann er akzeptieren und bezahlen, ohne sich zu äußern. Bei einer Anklage kann er sich auch noch in der Hauptverhandlung äußern. Wann und wie das am klügsten ist und ob vielleicht eine Absprache getroffen werden kann, sollte ein erfahrener Anwalt ausloten.

Viele Grüße
EK