Familiengericht: Postrückläufer

Eine Bekannte hat beim Familiengericht ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt. Das Familiengericht hat daraufhin eine Ladung an dem Antragsgegner versendet, die aber als Postrückläufer an das Familiengericht zurück kam.

Was macht das Familiengericht nun wenn der Antragsgegner in eine andere Stadt umgezogen ist?

Wie ist es in so einem Fall mit der Zuständigkeit, muss die Antragstellerin noch mal den Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz einreichen, wenn ein anderes Familiengericht zuständig ist?

Und was bedeutet: Weitere verfahrensleitende Anordnungen ergehen von Amts wegen. Muss sich die Antragstellerin noch um was kümmern und hört man gegebenenfalls wieder vom Familiengericht?

Hallo,
es gibt Sachen, die sollte man nicht ohne einen Anwalt machen.
Der kann im Extremfall schneller und rechtssicherer Handeln, als (evtl. falsche) Tipps aus einem Forum geholt werden. können
CU

Das bedeutet, dass die Bekannte aktuell nichts tun muss, sondern das Gericht von sich aus tätig wird. D.h. es wird jetzt versuchen die Adresse zu ermitteln und neu zuzustellen. Soweit weitere Anträge durch die Bekannte notwendig werden, wird das Gericht noch mitteilen, dass diese zu stellen sind, damit es weiter geht.

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Top Antwort! Danke für die tolle Antwort, stimmt. :relieved:

Wird nach dem Antragsgegner auch noch der Antragsteller vom Richter geladen bzw, angehört oder ist das von Fall zu Fall unterschiedlich?

Grundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen nur glaubhaft gemacht werden. Dies geschieht regelmäßig durch Versicherung der Angaben an Eides statt, Urkunden, wie z.B. ein ärztliches Attest, … Eine persönliche Anhörung des Antragstellers ist grundsätzlich nicht vorgesehen, der Richter kann aber eine persönliche Inaugenscheinnahme ansetzen. Eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag des Antragsgegners statt.