Eine Bekannte hat beim Familiengericht ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt. Das Familiengericht hat daraufhin eine Ladung an dem Antragsgegner versendet, die aber als Postrückläufer an das Familiengericht zurück kam.
Was macht das Familiengericht nun wenn der Antragsgegner in eine andere Stadt umgezogen ist?
Wie ist es in so einem Fall mit der Zuständigkeit, muss die Antragstellerin noch mal den Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz einreichen, wenn ein anderes Familiengericht zuständig ist?
Und was bedeutet: Weitere verfahrensleitende Anordnungen ergehen von Amts wegen. Muss sich die Antragstellerin noch um was kümmern und hört man gegebenenfalls wieder vom Familiengericht?