Hallo,
ich habe 4 Monate einen Minijob gehabt und je Monat 400 EUR erhalten. Zusätzlich war ich das ganze Jahr über selbstständig, mein Jahresgewinn betrug 1200 EUR p.a. Von den Stunden her ist alles (auch zusammengerechnet) geringfügig, also keine selbstständige Haupttätigkeit.
Jetzt will mich für die 4 Monate (während des Minijobs) aus der Familienversicherung werfen und freiwillig versichern.
Kann das richtig sein, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit gezwölftelt und dann den Monaten mit Minijob zugerechnet werden (so zumindest rechnet die KV)? Rechnet man alles p.a. zusammen und teilt dann durch 12 Monate, liege ich unter der Grenze. Wie wird nun gerechnet?
Unabhängig davon handelt es sich auch noch um den Gewinn des Vorjahres (letzter ESt-Bescheid) und ,das ist mein Hauptkritikpunkt an der KV-Berechnung, ich (gefühlt) bei der Selbstständigkeit in den Monaten des Minijobs nicht so viel Einnahmen hatte wie in den übrigen Monaten.
Trotz Google habe ich nichts gefunden, wie das in diesem konkreten Fall berechnet wird.
Vielen Dank schon mal, VG
Jörg
Hallo Jörg,
Deine Textaufgabe ist mit einer Folge von einfachen Operationen aus den Grundrechenarten zu lösen:
400 * 12 = 4.800
4.800 + 1.200 = 6.000
6.000 / 12 = 500
Dass die Geringfügigkeitsgrenze für Selbständige ein bissle niedriger liegt als beim „Minijob“, spielt also keine Rolle, da ohnehin alle Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind.
Den „gefühlten Kritikpunkt“ lässt Du gegenüber der KK besser stecken, weil Du dann verrätst, dass Du weder gelesen hast, was sie Dir geschrieben hat, noch Dich anderweitig um die rechtlichen Grundlagen der Chose gekümmert hast.
Jetzt musst Du halt schhauen, ob Du es darstellen kannst, dass Du „nebenberuflich selbständig“ bist und Deinen Lebensunterhalt vorwiegend aus Mitteln bestreitest, die Du von Deinem Partner bekommst. Dann kommt ein besonders niedriger KV-Beitrag in Frage - das geht aber besser in Kooperation mit der KK, nicht in Kontroverse.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit werden anhand des Einkommensteuerbescheides grundsätzlich durch 12 geteilt - es sei denn, es ist nachweisbar, das die selbständige Tätigkeit beispielsweise erst Mitte des Jahres begonnen wurde - dann würde die im Einkommensteuerbescheid genannten Einnahmen durch sechs geteilt. Damit ist aber auf jeden Fall die Regelmässigkeit der Einnahmen gegeben - und wenn man 100,00 € Arbeitseinkommen zu 400,00 € Arbeitsentgelt hinzurechnet kommt man eben auf 500,00 € und somit über 450,00 €. Dies wieder führt zum Ende der Familienversicherung - so sehe ich die Sache.
Was die Beurteilung des Status „hauptberuflich Selbständig ja oder nein“ betrifft - so, wie geschildert liet meiner Meinung nach, eindeutig keine hauptberufliche Selbständigkeit vor.
Gruss
Czauderna
Da möchte ich mal anderthalb Einsprüche anmelden.
Der erste wäre der, dass die Grenze mit Minijob immer (derzeit) bei 450€ liegt. Da ist es auch vollkommen Bockwurst, wie hoch der Minijob ist bzw. welchen Anteil der am Gesamteinkommen hat. Beispielsweise könnte man mit 50€ Minijob noch unschädlich weitere 400€ Einkünfte haben.
Der halbe Einspruch bezieht sich dann auf die Berechnung. Vom Minijob kann der volle Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen werden, wenn nicht die Pauschalbesteuerung gewählt wurde.
Dann kämen hier nämlich 5000/12 = 416,67€ heraus. Das läge dann unter 450€.
Grüße
Servus,
nun ist es halt bloß so, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG keinen Einfluss auf das SV- und KV-pflichtige Arbeitsentgelt hat, sondern bloß auf die Höhe der Einkünfte, mithin auf das zu versteuernde Einkommen. Das Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung entspricht in etwa den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des EStG.
Mit dem Hinweis auf § 8 Abs 3 SGB IV, von dem ich nichts gewusst habe, hast Du allerdings Recht.
Schöne Grüße
MM
Ich habe hier explizit die Grenze dargestellt, bis zu der die kostenfreie Familienversicherung möglich ist. Um diese Frage ging es wohl im UP.
Es ging dabei nicht darum, wie das beitragspflichtige Einkommen bei einer eventuellen freiwilligen Versicherung berechnet wird. Da kann die Berechnung/Ermittlung anders sein.
Wenn es um die Frage der Familienversicherung geht, kann der Pauschbetrag abgezogen werden, wenn nicht die Pauschalbesteuerung gewählt wurde.
Grüße