Hi,
Ds Einkommensteuergesetz hat hiermit nichts zu tun, sondern
regelt steuerrechtlich Einkünfte.
und deine Aussage ist hier also, dass die KV eine eigene vom EStG unabhängige Bemessungsgrundlage hat. Wenn ja, dann beleg das doch bitte mit Verweis auf die entsprechenden Gesetzestexte.
Einkommenslose ohne „Rechtsgrund“ an seine getrennt lebende
Ehefrau Zahlungen erbringt?
vielleicht, weil er nicht schon während des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Trennungsjahres kostenpflichtig prozessieren wollte?
Ohne Einkommen bedeutet aber nicht, ohne Vermögen!
hat ja auch keiner behauptet, aber das Vermögen des Ehemannes hat nun gar nichts mit einer potentiellen Versicherungspflicht der Noch-Ehefrau zu tun, oder ? Denn, wenn das so wäre, dann wäre die Ehefrau ja schon während der Ehe verpflichtet gewesen, aus der Familienversicherung auszuscheiden.
Also erfolgen die Zahlungen an die „Ehefrau“ aus dem Vermögen;
hier erhebt sich erst recht die Frage, warum der
Einkommenslose nunmehr „ohne rechtliche Verpflichtung“ sein
Vermögen reduziert?
dürfte dich und die KV nichts angehen.
Steuerrechtlich könnte der Ehemann die Leistungen an seine
„Noch-Ehefrau“ geltend machen, wenn die Ehefrau die Leistungen
wiederum als Einkünfte steuerrechtlich angeben würde.
würde er aber nicht tun, wozu auch, bei 0 Einnahmen.
Es besteht hier auch kein Realsplitting, wenn du darauf abzielst.
Das Risiko besteht dahingehend, dass bei vorsätzlichen oder
fahrlässig falschen Angaben eine zum Vorteil der Ehefrau
getroffene Entscheidung der GKV widerrufen und entsprechende
wieso falsche Angaben? Wo steht das?
Sofern das EStG als Grundlage dient, so liegt keine Einnahme vor. Also könnte man auch keine angeben. Es obliegt dir nun (siehe oben), mir zu beweisen, dass hier eine andere Grundlage herangezogen wird.
„Schusslinie“ geraten könnte; ein „findiger Rechtsanwalt“
könnte nunmehr auf die Idee verfallen, Trennungsunterhalt aus
dem Vermögen geltend zu machen.
und du bist Anwalt, um das beurteilen zu können? Der Trennungsunterhalt wird nur bis zur Scheidung gezahlt, das kann dem Ehemann nach der Scheidung doch wohl egal sein.
Gruss
E.