Familienversicherung Nachzahlung

Eine kurze Frage: ich habe vor 2 Jahren im Ausland studiert, mich dann ein Semester beurlauben lassen, dann aber aus privaten Gründen abgebrochen und in Deutschland weiter gemacht. Da ich zu dem Zeitpunkt der Beurlaubung 23 wurde, habe ich mein Beurlaubungsschreiben bei der Krankenkasse vorgezeigt und alles war in Ordnung da ich direkt danach angefangen hab ich Deutschland zu studieren. Nun bekam ich (nach zwei Jahren) ein Schreiben ich solle die Exmatrikulation meiner Auslandsuni nachzeigen. Mir war erst nicht klar warum, aber langsam denke ich dass es daran liegt das zwischen dem Ende meines Beurlaubungszeitraums und dem Beginn der Universität in Deutschland zwei Wochen lagen. Ich weiß auch nicht warum das niemandem vorher aufgefallen ist, aber das was auf mich jetzt zukommen wird ist dann wahrscheinlich eine Nachzahlung für die zwei Wochen ohne Studentenstatus oder? Nachträglich kann man mich nicht aus der Familienversicherung schmeißen da ich ja durchgehend drinnen war? Ich werde bals 25 und wechsel zur studentischen Versicherung, wahrscheinlich ist es ihnen deshalb erst jetzt aufgefallen, aber es ist schon etwas ärgerlich dass sie mich nicht schon damals zu dem Zeitpunkt als ich in Deutschland angefangen hab dazu angeschrieben sondern einfach alles akzeptiert haben :confused:

Hallo,
die Versicherung in der kostenfreien Familienversicherung muss lückenlos und vollständig gegenüber dem Bundesaufsichtsamt von den Krankenkassen nachgewiesen werden. Ich vermute hier geht es nur um die Dokumentation. Denn die Familienversicherung zwischen 2 Ausbildungsabschnitten (in ihrem Fall 1. Studium im Ausland und 2. Studium in Deutschland) bleibt bis zu 4 Monaten ohne Beitragszahlung erhalten.
Ich kann mir nicht vorstellen das es hier um eine Beitragszahlung geht. Falls doch, kann es sich nur um einen halben Monatsbeitrag, also ca. 75 Euro handeln. Aber das dürfte eigentlich nicht sein. Hier mal die gesetzliche Erklärung im Wortlaut:
„Generell gilt für Zeiten des Schulbesuches
oder Studiums, dass diese ab dem
23. Lebensjahr nachzuweisen
sind. Auch über die Dauer des gesetzlichen
Wehr- bzw. Zivildienstes,
des Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienstes, der
Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie für eine gegebenenfalls
vorliegende
Behinderung ist eine Bescheinigung erforderlich.
Familienversicherung in ausbildungsfreien
Zeiträumen
Als Zeit der Schulausbildung bzw. des Studiums ist nicht nur die Zeit anzusehen,
in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt,
sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
In dieser Übergangszeit besteht die Familienversicherung jedoch nur dann
fort, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt
spätestens einen Tag nach
Ablauf des vierten Kalendermonats nach dem Ende des vorherigen Ausbildungsabschnittes
beginnt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten
sinngemäß auch für Übergangszeiten
zwischen einer Ausbildung und einem gesetzlichem Wehr- und Zivildienst,
einem Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer
sowie im Anschluss an einen gesetzlichen
Wehr- und Zivildienst,
einen Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer
bis zu einer erneuten Ausbildung.“

Frohe Ostern
Yvonne

Im schlimmsten Fall musst du die Beiträge für die studentische KV nachzahlen. Dass du damals falsch beraten wurdest, hast du ja höchst wahrscheinlich nicht schriftlich.

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass es wegen 2 Wochen Wartezeit Ärger gibt. Eher wegen des Urlaubssemesters.

Viel Glück

Barmer

Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen, dass die wegen 2 Wochen so einen Aufstand machen. Anspruch auf Familienhilfe besteht bei Schul- oder Berufasubildung bis zum 25 Lebensjahr ( § 10 SGB V). Ich denke nicht, dass die jetzt rückwirkend für 2 Wochen irgend einen Beitrag verlangen. Wenn doch, würde ich Ihnen klar zu verstehen geben, dass sie als KK für dich , wenn du selbst ins Berufsleben einsteigst dann als Krankenkasse sicher nicht in Frage kommen.

VG
ayro

Hallo,

ich komme da nicht ganz mit.
Sind Sie Beitragsfrei in der Familienversicherung versichert oder sind und waren Sie in der Studentischen Krankenversicherung.

Wenn Sie in der familienversicherung waren und noch sind, kann die GKV für die 2 Wochen keinen beitrag verlangen.

Ich denke die Kollegen hier haben das schon richtig beantwortet.

MfG
-Leo!

Hallo … ich kann mir nicht vorstellen, dass es um die zwei Wochen geht. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Übergangszeitraum der schadlos ist. Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich um das Urlaubssemester handelt.

Da Du aber - wie Du geschrieben hast - diesbezüglich Deinen Nachweispflichten nachgekommen bist (keine fehlende Mitwirkung) und die Krankenkasse des Familienversicherung weiter durchgeführt hat (ein sogenannter positiver Verwaltunsakt) kann die Familienversicherung nicht rückwirkend aufgehoben, da ein „pos. Verwaltungsakt“ nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Solltest Du Schwierigkeitedn haben, melde dich bitte und schildere noch einmal konkret… deine Vermutungen sind sicher unzutreffend. Sprich mit der Kasse.

Gruß, Christian

Hallo,

da kann ich auch nicht weiterhelfen. Ich würde mir von der KK belegen lassen, warum sie jetzt diese Bescheinigung benötigen. Außerdem bei der ASTA nachhaken, ob das Rechtens ist.
Alles Gute- Schaddie

Hallo ddbb55

Vielen Dank für deine Anfrage, aber ich bin ein Experte für die private Krankenversicherung und deine Frage betrifft die gesetzliche Krankenkasse, deshalb bitte ich dich dort nachzufragen.

Gruß Signaljony

Hallo, während des Studiums (auch im Ausland) ist man bis 25 kostenlos mitversichert. Deshalb der Nachweis. Bis zum 23. Lebensjahr nur - wenn man arbeitssuchend ist. Es kann also sein, dass die Kasse evtl. Beiträge berechnet, wenn Du arbeitssuchend warst und über 23 Jahre alt.
MFG
Frankie

Hallo - so komplizierte Fälle kann ich sicher nicht pauschal beantworten . Aber grundsätzlich gilt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht " und wenn andere die „Fehler“ machen auch nicht - man kann dagegen i.d.R. Widerspruch einlegen und einen Rechtsanwalt einschalten - der das natürlich nicht umsonst macht.
Aber die KV wird sich ja melden was sie „nachträglich“ von Dir will.
MfG rudi 44

Es kann sein das Sie für 2 Wochen zahlen müssen.

Ihre GKV wird es entscheiden. Sprechen Sie es mit Ihrem Berater bei GKV ab.

Gruß Sergij Titarcuk

http://www.pkv-beratungen.de