Familienversicherung und nicht regelmäßige Einnahmen aus Kapitalvermögen

Hallo,

eine Ehefrau ist über Ihren Mann in der GKV familienversichert.

In einem Jahr läuft in Ihrem Altersvorsorge-Depot ein Wertpapier aus und es fällt ein Gewinn in Höhe von 10.000 EUR an. Anschließend werden Teile ihres Vermögens in ein anderes Wertpapier investiert, in das sie wieder mehrere Jahre investiert bleiben will.

Frage: Besteht die Gefahr, dass die Ehefrau aus der Familienversicherung herausfällt?

Wenn man den einmalig entstandenen Gewinn durch zwölf teilt, dann ergibt sich ein fiktiver monatlicher Verdienst, der über der Grenze von 425 EUR liegt.
Andrerseits habe ich gelesen, dass in bis zu zwei Monaten im Jahr die Einkünfte auch höher als 425 EUR sein dürfen.

Im Voraus schon mal Danke für die Antworten.

Gruß,
mawewa

Servus,

die Sache mit der vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Überschreitung der Grenze in einzelnen Monaten ist hier nicht relevant, dieser „Kulanzbereich“ ist für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemacht worden.

Im vorliegenden Fall geht es um das Wörtlein „regelmäßig“ aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, den Du ja sicherlich auch im Original gelesen hast. Das täte ich bejahen, weil

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen fallen also regelmäßig an, unabhängig davon, in welchen zeitlichen Abständen.

Weil die Möglichkeit der Familienversicherung ohne eigene Beiträge (d.h. ich zahle dann für die Frau mit, obwohl meine Leistungsfähigkeit sehr deutlich geringer ist) aber für jedes Jahr neu beurteilt wird, wird die Familienversicherung nur für die Jahre nicht in Frage kommen, in denen Einnahmen aus Kapitalvermögen zufließen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
Erträge aus Kapitalvermögen sind Einkommen und auch beitragspflichtig, d.h. wenn einmal im Jahr Zinsen oder eine Dividende gibt, dann wird der Betrag auf die Kalendermonate verteilt. Für die Familienversicherung könnte das bedeuten, dass diese dann nicht mehr möglich ist.
Gruss
Czauderna

Hallo,

zunächst ist zu prüfen, wie hoch die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr sein werden (ggf. nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages oder nach Anwendung anderer steuerrechtlicher Regelungen): § 10 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 16 SGB IV

Dann ist im 2. Schritt die Regelmäßigkeit der Einkünfte zu prüfen. Einkünfte für maximal 2 bzw. 3 Monate können als unregelmäßig gelten. Bei jährlichen Zinseinnahmen sind diese zu zwölfteln. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in größeren Zeiträumen ausgezahlt werden, habe ich keine eindeutige Regelung in diesem Rundschreiben gefunden.
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf
-> Punkt 2.5 (Seiten 16-19)
Dann wird die Krankenkasse prüfen, ob es hierzu Gerichtsurteile (z.B. vom Bundessozialgericht) oder Hinweise von der Aufsichtsbehörde gibt.

Gruß
RHW

Servus,

in dem von Dir verlinkten Rundschreiben ist positiv bestätigt, dass einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit als wenigstens einmal jährlich anfallend zu betrachten sind, als regelmäßig anzusehen sind.

Bei Erträgen aus Kapitalvermögen, die nur zufällig wegen der Abrechnungsmodalitäten nicht jährlich anfallen, aber im übrigen ganz planmäßig, systematisch und ohne besondere Ausnahmen, lässt sich eine Regelmäßigkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V wohl kaum bestreiten.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Tatsache ist, dass das Rundschreiben zu Einkünften, die mindestens einmal jährlich anfallen, eine Aussage trifft. Zu Einkünften in größeren Abständen trifft das Rundschreiben keine Aussage. Bei den Urteilen des BSG habe ich keine passende Aussage zu diesem Problem gefunden.

M.E. gibt es hierzu mehrere mögliche Meinungen. Offizielle Belege zu der Höhe der Einkünfte sind die Einkommensteuerbescheide. Wenn auf diesen Bescheiden mehrere Jahre keine Einkünfte aus Kapitalvermögen auftauchen, ist das ein gutes Argument, dass in diesen Jahren keine entsprechenden Einkünfte existierten. Dann könnte man argumentieren, dass diese Einkünfte unregelmäßig sind. Es gibt z. B. beim Weihnachtsgeld Gerichtsurteile, dass ein Weihnachtsgeld, das nur jedes 2. Jahr gezahlt wird, unregelmäßig ist (auch wenn es dann doppelt so hoch ist).

Mir ist keine Quelle bekannt, die diese Konstellation bei den Kapitaleinkünften eindeutig klärt. Ich lasse mich aber gern überzeugen, das es solche offiziellen Quellen gibt.

Wie kommst du denn auf dieses dünne Brett?

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, müssen nicht erklärt werden. Sie tauchen dann auch in keinem Einkommensteuerbescheid auf.

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Hallo Rotalge,

Danke für den Hinweis. Meine Aussage zum Steuerbescheid als Beleg ist schon länger nicht mehr aktuell. Danke für die Korrektur. Entschuldigung wegen der veralteten Aussage.

Gruß
RHW

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Ich habe das Gefühl, dass hier eine eindeutige Aussage schwierig ist. Der Fall scheint wohl in der Praxis nicht so oft vorzukommen?

Noch eine Bemerkung zu folgender Antwort:

Das Wertpapier ist ein Zertifikat auf einen weltweiten Aktienindex. In die Zukunft betrachtet kann man sicherlich schwer sagen, ob hier in den nächsten Jahren Gewinne oder vielleicht sogar Verluste anfallen werden. Kann man hier noch von „planmäßigen, systematischen“ Einnahmen reden?

Der Plan ist natürlich schon, das Zertifikat am Ende zu einem höheren Preis zu verkaufen als den Einstandspreis. Ob der Plan auch wirklich aufgeht, ist jedoch ungewiss.

Der Zeithorizont für die Anlage ist übrigens ca. 10 Jahre. Leider wurde bei der ersten Anlage übersehen, dass das Zertifikat ein Laufzeitende hat. Dumm gelaufen. Jetzt ist die Ehefrau auf ein anderes Zertifikat ohne Laufzeitende umgestiegen.

Gruß,
mawewa

Ich denke, die beste Strategie ist folgende:

  • Der GKV alles genau erklären
  • Abwarten, wie die GKV reagiert
  • Falls die GKV eine Familienversicherung akzeptiert -> gut so
  • Falls die GKV für das betreffende Jahr die Familienversicherung verweigert -> bitte um Begründung, z.B. auf welche Gerichtsurteile oder Hinweise von der Aufsichtsbehörde sich die GKV stützt
  • Argumentation der GKV prüfen
  • Falls immer noch Unsicherheit vorhanden ist, ggf. Beratung durch einen Rechtsanwalt

Was meint ihr dazu?

Gruß,
mawewa

Hallo mawewa,
hört sich für mich sehr vernünftig und zielführend an. Ggf. Nachweise der Bank(en) besorgen, dass in den letzten 3 oder 4 Jahren keine oder nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden.

Nach dem verlinkten Rundschreiben ist es auch möglich, dass die Einkünfte der Ehefrau steuerrechtlich unter bestimmten Bedingungen dem Ehemann zugeordnet werden. Dafür ist der Güterstand der Ehe, die Herkunft des Kapitalvermögens und die Beitragseinstudung des Ehemannes relevant.

Gruß
RHW

Ja, das auf jeden Fall - mit einem anderen Motiv erfolgt so eine Geldanlage nicht, auch wenn sie spekulativ sein mag.

Das SV-Recht borgt in diesem Zusammenhang einiges aus dem Steuerrecht; insofern ist es nicht falsch, hier die Absicht, Einnahmen zu erzielen, als Kriterium heranzuziehen.

Schöne Grüße

MM

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