Grundlagen
Waren, die aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Gemeinschaft verbracht werden, gelten zunächst als „Nichtgemeinschaftsware“ und müssen beim Zoll angemeldet werden. Der Zoll kontrolliert alle Importe, kassiert ggf. Einfuhrabgaben und erteilt dann eine Freigabe, wodurch die Güter den Status „Gemeinschaftsware“ erlangen. Sie dürfen dann weitertransportiert werden und sind innerhalb der EU unbeschränkt nutzbar, man nennt es auch „im freien (Waren-)Verkehr“.
Andere Zollverfahren, bei denen es nicht zu einer Abfertigung in den freien Verkehr kommt, lasse ich hier unerwähnt weil das zu speziell wäre.
Waren, die aus verschiedenen Gründen nicht importiert werden dürfen, werden vom Zoll abgefangen. Beispiele hierfür sind Tiere oder Tierprodukte, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen CITES unterliegen, gefälschte Markenartikel/Produktpiraterie/Plagiate, Medikamente an Privatpersonen, unerlaubte Rauschmittel oder andere nicht einfuhrfähige Transportgüter.
Neben einer eventuellen Strafverfolgung wegen illegaler Einfuhr („Schmuggel“) kann es passieren dass die Waren kostenpflichtig zurückgeschickt oder vernichtet werden. In dem Fall bekommt man die gewünschte Ware nicht, dafür aber Ärger und die Kosten darf man außerdem noch tragen…
Manche Produkte dürfen zwar importiert werden, aber nur innerhalb bestimmter Zollverfahren oder mit Auflagen. Hier kontrolliert der Zoll die korrekte Abwicklung.
Neben der Kontrolle, um den Import unerwünschter Waren zu verhindern, erhebt der Zoll Einfuhrabgaben, deren Sinn es ist den hiesigen Markt zu schützen und manchmal zu beeinflussen. Durch die Einfuhrabgaben können Importgüter nämlich künstlich verteuert werden, was einen Anreiz zum Kauf bei einheimischen Anbietern schafft. Diese bleiben konkurrenzfähiger da der Preisunterschied zu billiger Drittlandsware kleiner wird.
Umgekehrt können z. B. Entwicklungsländer gefördert werden indem man den Import ihrer Produkte durch geringe oder keine Zölle interessant gestaltet.
Waren, an deren Einfuhr wir ein Interesse haben, sind vom Grundgedanken her zollfrei. Da, wo der Staat kräftig verdienen kann (Kaffee und Tabak, zum Beispiel), nimmt er es mit dieser Grundidee allerdings nicht so genau…
Der Zoll wird von den Oberfinanzdirektionen geführt und ist somit ein Organ unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Ablauf der Zollanmeldung
Bei Ankunft der Ware in der EU muss im ersten Hafen oder Flughafen eine Zollanmeldung gemacht und die Einfuhrabgaben müssen entrichtet werden. Diese Formalitäten erledigt im Postdienst meistens der Transporteur der Ware, also die Spedition oder der Paketdienst. Allerdings dürfen sie es - mit Ausnahme von DHL, dort gibt es noch Sonderregelungen aus der Zeit der alten Post - nicht ohne Rückfrage machen, sondern brauchen dazu eine Authorisierung des Warenempfängers.
Bei kleineren Sendungen wird oft trotzdem nicht nachgefragt weil es nur um geringe Summen geht, bei etwas kostspieligeren Waren wird in der Regel angerufen (deswegen: immer eine Telefonnummer mit der eigenen Erreichbarkeit in den Begleitdokumenten zum Paket vermerken lassen!). Bei sehr teuren Waren und damit oft auch hohen Importgebühren muss gewöhnlich eine schriftliche Verzollungsvollmacht mit Kostenübernahmeerklärung für die Einfuhrabgaben an den Paketdienst gesandt werden.
Manchmal ist auch der Inhalt des Paketes nicht eindeutig, auch dann muss erst nachgefragt werden um die weitere Abwicklung der Sendung bearbeiten zu können. Ein zusätzlicher Grund, warum eine Telefonnummer mit der Erreichbarkeit des Warenempfängers auf den Begleitdokumenten des Paketes stehen sollte.
Liegt die Zustimmung zur Zollabwicklung vor und ist der Paketinhalt klar meldet der Paketdienst oder die Spedition die Sendung beim Zoll an, bezahlt eventuelle Einfuhrabgaben und bekommt dann im Normalfall eine Freigabe. Aus Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung werden so Gemeinschaftswaren, über die frei verfügt werden kann. Die Waren können dann abtransportiert, zum Empfänger gebracht und frei gehandelt werden.
In der Regel kassiert der Zusteller die beim Zoll ausgelegten Einfuhrabgaben bei Übergabe des Paketes beim Warenempfänger. Wer sehr oft Sendungen importiert kann auch einen Vertrag mit dem Paketdienst oder seiner Spedition machen, dann werden die aufgelaufenen Gebühren nicht in bar bei Zustellung des Paketes eingefordert, sondern über eine monatliche Rechnung beglichen.
Welche Kosten fallen an?
- kostenfreie Sendungen:
Es gibt Sendungen, die kostenfrei importiert werden können. Dazu zählen beispielsweise Sendungen von geringem Wert (bis 22 EUR Warenwert) oder Geschenke, die offiziell „Kleinsendung von privat an privat“ genannt werden. Es gibt Bedingungen für eine kostenfreie Einfuhr als private Kleinsendung, sprich Geschenk, und es ist ein nicht auszurottender Irrglaube dass es reichen würde „gift“ auf’s Paket zu schreiben um es problemlos und kostenfrei importieren zu können. Eine Abfertigung als Geschenk setzt voraus:
- Warenwert unter 45 EUR
- Absender und Empfänger müssen erkennbar Privatpersonen sein (kein Versand mit der Firmenpost oder an eine Firmenadresse!)
- die Ware wird unentgeltlich gesendet, wird also nicht bezahlt
- Waren dienen dem persönlichen Ge- und Verbrauch (also keine Waren oder Mengen, die den Verdacht aufkommen lassen, dass es ein gewerblicher Import ist - kein Mensch bekommt zugleich 10 Armbanduhren geschenkt, es liegt nahe dass diese zum Weiterverkauf erworben wurden)
- nur gelegentliche und keine regelmäßige Sendungen (heißt: nicht 2x in der Woche. Regelmäßig zum Geburtstag, zu Weihnachten etc. ist natürlich erlaubt).
- Achtung! Sonderregeln für verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Kaffee, Zigaretten, Tabak, Alkohol, Parfum usw.!
Sind die obigen Bedingungen der privaten Sendung erfüllt, aber der Warenwert liegt zwischen 45 und 700 EUR, fallen zwar Einfuhrabgaben an, der Einfachheit halber gibt es aber die Möglichkeit der „Pauschalisierung“: 13,5% Abgabe nur auf den Warenwert und vereinfachte Zollanmeldung.
Sind mehrere Gegenstände im Paket können Waren bis zu einem Wert von 45 EUR freigeschrieben werden, was darüber hinaus geht muss pauschalisiert werden. Teure Gegenstände können aber nicht gesplittet werden, also ein Artikel mit einem Wert von 300 EUR kann nicht mit 45 EUR freigeschrieben und 255 EUR pauschalisiert werden, sondern da geht nur Pauschalisierung der 300 EUR Gesamtsumme.
Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten Waren kostenfrei einzuführen, beispielsweise Übersiedlungsgut (Umzug aus einem Nicht-EU-Land zurück in die Gemeinschaft), Warenmuster und Proben, Rückwaren, Waren zur vorübergehenden Verwendung, wissenschaftliche Güter oder Pressematerial. Eingangsabgabenbefreiungen gibt es auch für Heiratsgut (falls man Kamele zur Hochzeit geschenkt bekam :-0), Erbschaftsgut, Särge und Urnen, Auszeichnungen und Ehrengaben - sowie einige mehr.
Michael Schumachers Formel 1-Pokal war seinerzeit dennoch nicht zollfrei als Auszeichnung/Ehrengabe importierbar weil die F1 rechtlich eine Privatveranstaltung des Herrn Ecclestone ist. Dieses Beispiel zeigt dass für derartige Eingangsabgabenbefreiungen jeweils spezielle Regeln, Bedingungen und Auflagen gelten, die hier nicht im Detail ausgeführt werden können.
- kostenpflichtige Sendungen:
Besteht nicht die Möglichkeit, die einzuführenden Waren kostenfrei zu importieren und findet auch kein spezielles Zollverfahren Anwendung, muss kostenpflichtig „in den freien Verkehr“ abgefertigt werden und es werden Einfuhrgebühren fällig.
Es gibt nun 2 Möglichkeiten:
Variante 1: Der Warenwert liegt zwischen 22 und 150 EUR. Dann werden keine Zölle erhoben, aber man zahlt 19% Einfuhrumsatzsteuer (ermäßigt 7%, z. B. für Bücher und Lebensmittel).
Variante 2: Alles andere. Also Waren, die teurer als 150 EUR sind, nicht die Bedingungen für Geschenksendungen erfüllen und wo auch keine speziellen Zollverfahren stattfinden. Dann wird regulär verzollt - und das geht so: Die abzuführenden Einfuhrabgaben setzen sich aus 2 Bestandteilen zusammen, nämlich…
1) dem Zollbetrag und
2) der Einfuhrumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) .
Der Zollbetrag ist eine EU-weit gleiche Abgabe, während die Steuer eine nationale Abgabe ist, die in jedem EU-Mitgliedsstaat unterschiedlich ausfallen kann.
1) Zollbetrag:
Der Zollbetrag ergibt sich a) aus dem Transaktionswert und b) dem Zollsatz auf die jeweiligen Importgüter. Grundlage dazu ist der TARIC-Code / Elektronische Zolltarif (EZT): http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/tar…
Für Laien dürfte es aber oft schwer bis unmöglich sein damit zurecht zu kommen weil viele Produkte anders benannt oder kathegorisiert sind als im Alltag üblich: Notebooks zum Beispiel heißen im Amtsdeutsch „Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend“, Mobiltelefone gab es lange gar nicht als eigenständige Position (inzwischen schon), sie wurden früher als Unterposition von Sende- und Empfangsanlagen geführt - und nicht etwa als Telefone eintarifiert, wie viele vielleicht erstmal annehmen würden.
Bei Bekleidung muss nach gewissen Regeln, was beispielsweise Mischgewebe und ihre Anteile angeht, vorgegangen werden.
Es gibt also zahlreiche „Stolperfallen“ - Vorsicht daher mit auf die Schnelle selbst herausgesuchten Warentarifnummern!
Bei der Angabe des Ursprungs-/Herkunftslandes ist gemeint wo das Produkt hergestellt oder zuletzt „wesentlich be- oder verarbeitet“ wurde. Es spielt also in diesem Zusammenhang keine Rolle woher das Paket kommt, maßgeblich ist der Ursprung der Ware!
Ist die korrekte Warentarifnummer ermittelt kann man den zugehörigen Zollsatz ersehen. Er kann 0 sein - zollfreier Import - aber auch sehr hoch gehen (Tabak: knapp unter 60%).
Der Zollsatz muss nun nicht nur auf die reinen Warenwerte, sondern den sogenannten Transaktionswert angewendet werden. Dieser umfasst neben dem Warenwert auch sämtliche Aufwendungen und Abzüge, die der Käufer hat um die Ware zu bekommen. Es werden also Plus- und Minusfaktoren wie Versicherungskosten, Verpackungskosten, Maklerprovisionen etc. als Plus-, und Preisermäßigungen, Skonto, Montagekosten in der EU etc. als Minusfaktoren berücksichtigt. Diese Posten müssen, wenn sie auf der Rechnung stehen, einbezogen werden.
Weiterhin müssen auch Teile der Transportkosten verzollt werden, da ein Teil der Transportleistung außerhalb der EU stattfand. Der zu verzollende Transportkostenanteil beträgt beispielsweise bei Sendungen aus New York 70%, Los Angeles 78%, Shanghai und Hong Kong 70%, aus der Schweiz 5%.
Der innerhalb der EU liegende Transportkostenanteil muss nicht verzollt werden, da man diesen aber unmöglich individuell für jedes Paket ermitteln kann, richtet sich der Zoll hier nach Standardwerten, wie ich sie beispielhaft erwähnt habe.
Bei nicht zeitkritischen Sendungen senken preiswerte Versandkosten auch die Einfuhrabgaben, während teure Express-Sendungen diese erhöhen.
2) Einfuhrumsatzsteuer:
Die EUSt ist das Pendant zur Mehrwertsteuer bei Inlandskäufen und liegt daher ebenfalls bei 19%. Ausnahmen sind z. B. Bücher und Lebensmittel, die einen ermäßigten Steuersatz von nur 7% haben.
Versteuert werden muss „alles“, also neben dem Transaktionswert auch die gesamten (!) Transportkosten und sogar der Zollbetrag.
Die insgesamt zu entrichtenden Einfuhrabgaben setzen sich dann aus den beiden genannten Komponenten zusammen, dem Zollbetrag und der Einfuhrumsatzsteuer. Letztere muss auch bei zollfreien Waren gezahlt werden, für gewerbliche Einführer ist sie allerdings ein durchlaufender Posten.
Generelles:
Zollbeteiligter und Zollverpflichteter
Nach deutschem Recht gilt der Warenempfänger als Zollbeteiligter und Zollverpflichteter. Da die deutschen Behörden schlecht auf einen Versender im Ausland zugreifen können halten sie sich immer an den Warenempfänger hierzulande.
Die bei Problemen nahe liegende Ausrede dass man nicht gewusst habe was einem geschickt wird oder welchen Wert es hat, zieht nicht weil die Gesetzeslage den Warenempfänger unangenehm in die Pflicht nimmt. Realistischerweise ist es aber auch so dass die meisten Warenempfänger sehr wohl wissen was da kommt weil sie etwas online bestellt haben oder es Absprachen mit Freunden im Ausland gibt.
Auf das in Problemfällen typische „sich blöd stellen“ lässt sich kein Zöllner ein. Man sollte deswegen im eigenen Interesse vermeiden Dinge geschickt zu bekommen, wegen denen es Ärger geben kann - denn der Zoll hat weitgehende rechtliche Möglichkeiten einem sehr unangenehme Schwierigkeiten zu machen.
Dazu gehört vor allem eine Beweislastumkehr. Im Gegensatz zu sonstigen Gepflogenheiten gilt hier: im Zweifel muss nicht der Zoll eine illegale Einfuhr oder einen Warenwert beweisen, sondern der Zollverpflichtete muss Nachweise für seine Einlassungen bringen.
Der Gesetzgeber trägt hier der Tatsache Rechnung dass der Zoll bei anderer Rechtslage nie einen Verstoß nachweisen könnte, denn er kann in keinem Fall Ermittlungen in entfernten Drittländern durchführen, könnte somit also nie nachweisen dass jemand Waren illegal einführen will. Daher gilt beim Zoll: der Importierende / Warenempfänger ist verpflichtet und muss ggf. Beweise beibringen.
Wie muss das Paket hergerichtet sein? Die Rechnung als Begleitdokument…
Grundlage der unumgänglichen Zollanmeldung ist eine dem Paket beizufügende Rechnung. Bei Kaufgeschäften ist es die
- Handelsrechnung („Commercial Invoice“),
bei Geschenken, Warenmustern und anderen Sendungen, die nicht bezahlt werden, eine
- Proforma-Rechnung („Proforma Invoice“, Unterzeile: „for customs purposes only“ und „gift“ bei Geschenksendungen).
Internationale Regeln legen fest dass eine Rechnung das maßgebliche Begleitdokument zu jeder Sendung ist. Es geht also nicht darum ob die Ware tatsächlich bezahlt wird oder nicht, es ist einfach nur so festgelegt worden dass eine Rechnung das zugehörige Dokument zu sein hat - auch bei unentgeltlichen Warensendungen.
Man hätte sich genauso für einen Lieferschein mit Wertangaben entscheiden können und vielleicht wäre das sogar sinnvoller gewesen - aber es hat sich eben anders eingebürgert.
Auf der Rechnung müssen stehen:
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der „Titel“ (Commercial Invoice oder Proforma Invoice)
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Name und Anschrift des Absenders
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Name und Anschrift des Empfängers, außerdem - wichtig! - seine Telefonnummer für Rückfragen bei der Verzollung
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eine genaue Auflistung der Waren im Paket. Hier gilt: je genauer und detaillierter, desto besser!
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Bei technischen Geräten die genaue Hersteller- und Modellbezeichnung, ggf. Farbangabe, Auflistung allen Zubehörs (Netzteil, Ladekabel, Treiber-CD…) und idealerweise die Seriennummer.
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Bei Bekleidung gehören zur Warenbeschreibung genaue Stoff-, Größen- und Farbangaben, also immer alles so genau wie nur möglich und keine Oberbegriffe wie beispielsweise „Bekleidung“! Der Zoll will eine detaillierte Aufstellung haben weil jede Ware, z. B. jedes Kleidungsstück, eine eigene Warentarifnummer hat.
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das Herstellungsland jedes Artikels im Paket - ersichtlich aus Aufklebern und Einnähern wie „Made in Germany“ oder „Product of China“; weiter oben hatte ich ja schon erklärt dass das Ursprungsland für die Ermittlung des Zollsatzes wichtig ist.
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der Warenwert jedes Artikels. Maßgeblich für die Zollwertermittlung ist der Wert der Ware - auch bei Geschenken, Mustern, Proben etc. Auch wenn diese nicht bezahlt werden muss dennoch ein realistischer Warenwert angegeben werden. „Proforma 1 Dollar“ geht also nicht wenn der Artikel tatsächlich mehr als 1 Dollar wert ist.
Die angegebenen Werte müssen realistisch sein weil der Zoll offensichtlich zu niedrig angesetzte Wertangaben nicht akzeptiert und in letzter Konsequenz sogar Warenwerte schätzen kann - wobei die Schätzungen dann immer sehr ungünstig für den Importierenden ausfallen. -
die Währung, in der die Warenwerte abgegeben sind, sollte deutlich erkennbar sein
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Zusatzleistungen wie Versicherung des Pakets oder auch die Transportkosten (falls schon bekannt) sollten aufgeführt werden
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unten drunter: Datum, Ort, Unterschrift
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eine (Phantasie-)Rechnungsnummer ist als Referenz nie verkehrt um das Dokument bezeichnen zu können
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wenn die Warentarifnummern der Artikel im Paket bekannt sind können sie idealerweise dazugeschrieben werden. Hier gilt aber: bitte nur wenn man sich sicher ist. Wer nicht sicher weiß dass er die richtige Nummer zur Hand hat sollte diese Angabe besser weglassen.
Die Rechnung sollte in einer Versandtasche außen am Paket angebracht sein. Dennoch legt man idealerweise eine Kopie in das Paket um bei Verlust der äußeren Rechnung eine Sicherheit zu haben.
Wird jedes Paket vom Zoll kontrolliert?
Ja, jede Sendung muss beim Zoll angemeldet und von diesem freigegeben werden, auch Geschenke, zollfreie Sendungen und „Kleinigkeiten“. Die Zollanmeldung geschieht heute auf elektronischem Weg und im Zusammenhang mit den Trackingnummern der Paketdienste. Ein „Durchrutschen“ einzelner Sendungen ist daher nahezu ausgeschlossen.
Öffnet der Zoll jedes Paket?
Nein. Eine Beschau findet stichprobenweise statt und wenn Verdachtsmomente bestehen dass mit einer Sendung etwas nicht stimmt. Der Zoll hat gewisse Schemata entwickelt, bestimmte Absender-, Empfänger- oder sonstige Daten sind erfahrungsgemäß auffällig und führen, neben zufällig ausgewählten Sendungen, dazu dass der Zoll Pakete öffnet und untersucht.
Auch unklare, dubiose oder fehlende Angaben zur Ware im Paket oder gar ganz fehlende Rechnungen an Paketen führen dazu dass der Zoll eine Beschau anordnet.
Bei privaten Sendungen ist die Wahrscheinlichkeit hoch dass nicht oder nur schwer einführbare Waren wie z. B. Lebensmittel oder Medikamente im Paket liegen. Aus diesem Grund werden private Sendungen recht häufig einer Beschau unterzogen, also tatsächlich geöffnet.
Welche Waren sind nicht oder nur schwer einfuhrfähig?
Insbesondere VuB- (Verbote und Beschränkungen) Waren. Dazu zählen gefälschte Waren / Markenpiraterie, Tiere oder Tierwaren geschützter Arten (Washingtoner Artenschutzabkommen CITES), also Elfenbein, Krokoleder usw., pornografische, gewaltverherrlichende oder verfassungsfeindliche Medien und Waffen.
Ebenfalls bis auf Ausnahmen nicht einfuhrfähig: Medikamente! Zwar kann man rezeptfreie Arzneimittel problemlos in jeder Apotheke erwerben - importieren darf man sie aber nicht.
Grund: Viele ausländische Medikamente haben weder eine Zulassung für den deutschen Markt noch einen deutschen Beipackzettel. Sollte jemand Nebenwirkungen oder Schäden davontragen, beispielsweise weil die Zusammensetzung des Mittels nicht den hier bekannten Spezifikationen entspricht, kann weder der Patient noch sein behandelnder Arzt auf hiesige Datenbanken zurückgreifen und die notwendigen Daten auch nicht klar aus dem in fremder Sprache verfassten Beipackzettel ersehen.
Der im Ausland ansässige Hersteller kann vor deutschen Gerichten nicht zur Verantwortung gezogen und zu Schadensersatz gezwungen werden. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist der private Import von Medikamenten im Postverkehr daher generell verboten, auch Firmen dürfen normalerweise keine Medikamente importieren.
Arzneimittel dürfen nur von Apotheken und nur mit Rezept importiert werden.
Sehr heikel sind auch Nahrungsergänzungsmittel: im Einzelfall ist es schwer die Grenze zwischen „Brausepulver“ und „Medikament“ zu ziehen und wenn der Zoll erst der Meinung ist dass ein Mittel nicht eindeutig „kein Medikament“ ist, ist der Schlamassel da.
Tierische Produkte wie Fleisch, Geflügel, Molkereiprodukte und Honig: müssen zur Vermeidung der Einschleppung von Seuchen einer Veterinärbeschau unterzogen werden. Das ist sehr umständlich und teuer und steht regelmäßig in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen. Kauft lieber im Asia-Markt oder beim Türken um die Ecke - preiswerter, stressfreier und weniger kompliziert.
Markenpiraterie ist strafbar und der Zoll verfolgt Einführer gefälschter / imitierter Waren und Plagiate.
Bei Reisenden wird es zwar in der Praxis nicht allzu streng gehandhabt weil man sonst z. B. 99% aller Türkeiurlaub-Heimkehrer am Schlafittchen packen müsste, daher werden Fälschungen wie eine einzelne Armbanduhr oder einige wenige Kleidungsstücke im Reiseverkehr meist stillschweigend geduldet bzw. nicht verfolgt. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht, die Einfuhr bleibt ein Verstoß gegen geltendes Recht und das kann jederzeit geahndet werden.
Im Postverkehr werden auch Kleinmengen rigoros einkassiert.
Eine Rolle spielt hier auch wie vehement der eigentliche Rechteinhaber gegen Plagiate vorgeht. Abgesehen vom grundsätzlichen Strafverfolgungsauftrag müssen die Zollbehörden auf Antrag des Geschädigten tätig werden, es kann also theoretisch sein dass Plagiate von Produkten der Firma X weitgehend stillschweigend geduldet werden, während Plagiate der Firma Y vehement aus dem Verkehr gezogen werden. Es gibt aber zunehmend Beispiele wo Hersteller sich durch Markenpiraterie wirtschaftlich oder im Bezug auf ihr Image gefährdet sehen und es deswegen nicht mehr hinnehmen dass sich ein stillschweigender Markt mit illegalen Kopien bildet. Der Zoll muss dann tätig werden und so könnte es auch Privatpersonen, die bisher immer dachten dass sie nicht im Fadenkreuz seien, erwischen obwohl sie vielleicht nur „läppsche Kleinmengen“ zum persönlichen Bedarf importieren.
Wo ist mein Paket? Ich verstehe die Online-Sendungsverfolgung nicht…
Tja, wenn du selber es nicht weißt - woher sollen wir es wissen? Letztlich kann man den Verbleib einer Sendung immer nur beim zuständigen Transportführer aufklären, nicht aber hier bei wer-weiss-was.de.
Ein paar Stunden Zeit sollte man den Paketdiensten aber immer lassen weil die Angaben in der Online-Sendungsverfolgung oft nicht zeitsynchron sind, sondern mitunter stark verzögert.
Außerdem arbeiten manche Paketdienste bei internationalen Sendungen mit Partnern, zu deren Systemen die eigene Sendungsverfolgung nicht kompatibel ist. Blöd für den Kunden, aber so ist es nun mal.
Ich habe Post vom Zoll bekommen. Was bedeutet das?
Wie weiter oben schon erwähnt wurde gibt es „aus der guten alten Zeit“ noch Sonderregelungen für die Post (heute DHL). Die Post durfte und DHL darf Sendungen ohne vorherige Rückfrage und Verzollungsvollmacht durch den Warenempfänger beim Zoll anmelden.
Ist nun aber der Paketinhalt unklar oder gibt es sonstige Ungereimtheiten - unleserliche / fehlende Begleitdokumentation am Paket, uneindeutige Warenbeschreibungen oder Mengenangaben, Geschenke, die bezahlt wurden oder über der Freigrenze für Geschenksendungen liegen, unpassende Warenwerte, nicht einfuhrfähige Güter im Paket etc. - bekommt DHL keine Zollfreigabe um das Paket dem Adressaten zuzustellen. Die Sendung bleibt dann unter zollamtlicher Überwachung, wird aber - im Gegensatz zum Ablauf bei anderen Transportdienstleistern, wo die Ware im Ankunftshafen oder -flughafen liegen bleiben muss bis alles weitere geklärt wurde - von DHL zum zuständigen Binnenzollamt in der Nähe des Warenempfängers transportiert.
Das Zollamt informiert den Warenempfänger dann mittels der Karte über die vorliegende Sendung und derjenige muss zum Zollamt kommen um die Unklarheiten zu beseitigen und die Zollanmeldung persönlich vorzunehmen.
In den meisten Fällen fehlen einfach nur Begleitdokumente, Warenbeschreibungen oder Wertangaben. Es ist also nicht schlimm, sondern nur lästig das Paket persönlich dort anmelden und abholen zu müssen. Schuld daran ist aber nicht der Zoll, sondern ein Absender, der nicht einfuhrfähige Waren oder unvollständige Dokumente verschickte.
Man sollte daher Unterlagen wie Ebay-Ausdrucke, Kontoauszüge, Bestellbestätigungen etc. zum Zollamt mitnehmen um dort Nachweise zu der Sendung vorlegen zu können. Einer erfolgreichen Zollanmeldung steht dann normalerweise nichts mehr im Wege.
Reiseverkehr
Im Unterschied zu den oben beschriebenen Regeln im Postverkehr darf man im Reiseverkehr Waren bis zu einem Gesamtwert von…
- 430 EUR als Flug- oder See-Reisender
- 300 EUR als Reisender mit anderen Verkehrsträgern, (z. B. Bahn oder PKW)
- 175 EUR für Reisende unter 15 Jahren, unabhängig vom Verkehrsträger
… als Freimenge einführen, also ohne dafür Importabgaben zahlen zu müssen.
Waren, die offensichtlich im Ausland erworben wurden, werden vom Zoll in die Freimenge einkalkuliert.
Finden sich aber keine Anhaltspunkte für einen Kauf im Ausland und besitzen Waren auch noch Gebrauchsspuren, geht der Zoll normalerweise davon aus dass man die jeweiligen Artikel bereits bei der Ausreise mitgeführt hat, diese Gegenstände also nicht verzollt und auch nicht in der Freimenge berücksichtigt werden müssen.
Wie im Kapitel „Zollbeteiligter und Zollverpflichteter“ bereits erwähnt liegt „der schwarze Peter“ in Zweifelsfällen aber beim Reisenden - und nicht beim Zoll. Wer also ein nagelneues, außergewöhnlich teures, offensichtlich ausländisches Gerät ohne Gebrauchsspuren mitführt, tut gut daran eine deutsche Kaufrechnung als Beleg vorzuhalten oder, noch besser, bereits vor der Abreise eine kostenfreie Nämlichkeitsbescheinigung bei einem Zollamt fertigen zu lassen.
In der Nämlichkeitsbescheinigung werden individuelle Merkmale wie die genaue Warenbezeichnung, Seriennummern, auffällige Kratzer, Gravuren, Umbauten etc. erfasst, so dass man bei der späteren Rückkehr einen Nachweis darüber hat dass die Ware nicht im Ausland erworben wurde, sondern bereits bei der Ausreise mitgeführt wurde.
Wer nur eine offensichtlich in Benutzung befindliche Kamera, ein Handy oder plausible Mengen an Bekleidung mitführt, wird normalerweise nicht verdächtigt dieses im Ausland erworben zu haben. Wer aber nach 7 Tagen USA mit 25 Levis-Jeans in diversen Größen oder aus Asien mit 10 iPhones zurückkehrt, wird sich unangenehme Fragen stellen lassen müssen wenn er die Ware nicht beim Zoll anmeldet.
Generell ist es kein Problem Warenmengen, die über den Freigrenzen liegen, mitzubringen. Dann muss man am Flughafen aber über den „roten Kanal“ gehen und eine Zollanmeldung für die importierten Güter vornehmen.
Das Durchschreiten des grünen Ausgangs gilt rechtlich als konkludente Zollerklärung, d. h. wer durch die grüne Tür geht erklärt damit zugleich dass er nichts zu verzollen habe. Wer dann kontrolliert wird und mehr als die Freimenge im Gepäck hat, hat sich strafbar gemacht. Je nach Menge und Art der nicht korrekt angemeldeten Waren bleibt es bei einer Nachverzollung nebst Erhebung der doppelten Gebühr als Strafe, in größeren Fällen wird es aber auch zur Eröffnung eines Strafverfahrens kommen.
Im Gegensatz zum Postverkehr dürfen Reisende Medikamente mitführen, allerdings nur in einer „der Reise angemessenen Menge“; wieviel das konkret ist, wurde nicht genau definiert. Da man keine einzelnen Tabletten kauft ist eine kleine Packung Aspirin o. ä. kein Problem. Eine amerikanische 5000er-Dose allerdings schon, denn da kann niemand mehr argumentieren dass man nur eine notwendige Ration für die Reisedauer mitführen würde.
Um Ärger zu vermeiden sollte man nur nachvollziehbare, kleine Mengen wirklich notwendiger Arzneien mitführen. Wer eine ganze Apotheke oder allzu große Mengen mitführt muss mit kostenpflichtiger Vernichtung der Mittel rechnen.
Wie im Postverkehr gelten auch bei Reisenden Sonderregeln für verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Kaffee, Zigaretten, Tabak, Alkohol, Parfum usw. Man achte hier auf die Reisefreigrenzen!
Regelmäßige gewerbliche Einfuhren
Wer mehr als 3x im Jahr gewerblich Waren importiert braucht eine ATLAS-Zollnummer. Das ist eine Art Kundennummer beim Zoll, die kostenfrei bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe angefordert werden kann:
Tel.: 0721/7909-0 (Zentrale)
Fax: 0721/7909-319 (Zentrale)
Tel.: 0721/7909-200 (Auskünfte zu Zollnummern)
Fax: 0721/7909-110 (Auskünfte zu Zollnummern)
E-Mail: [email protected]
Service Desk
Tel.: 0800/1012631
Fax: 069/20971-584
E-Mail: [email protected]
Wo finde ich weitere Infos?
Die - wirklich gut gemachte - Webseite des Zolls findet man natürlich unter http://www.zoll.de - ansonsten fragt hier im Brett nach…
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Diese FAQ sind natürlich keine Rechtsberatung und es ist auch klar dass ihr euch nicht auf die Richtigkeit der Angaben berufen könnt. Heute muss man sowas ja vorsorglich dazuschreiben…
Ansonsten viel Spaß mit euren Importen und auf Reisen!
©MecFleih - Stand 01.12.2008