Rein theoretisch ist einem AN aufgrund mehrerer nicht zusammenrechenbarer Diagnosen (Schwerbehinderung) i m Januar die Lohnfortzahlung auf reine Vermutung des AG eingestellt worden für 3 Wochen.
Der AN war für ca 7 Wochen wieder auf Arbeit.
Rein theoretisch wird unmotiviert der AN zusammen mit seiner Familie zu Hause zusammengeschlagen. Damit lt. Arbeitsrecht der AN dem AG mitgeteilt hat, dass dieser einen der Polizei bekannten Täter, gegen den die Polizei noch seit mehreren Wochen ermittelt, wegen Lohnfortzahlung in Regress nehmen kann, droht der AG schriftlich dem AN , bei Nichtmitteilung der Daten des Täters lt. §7 Lohnfortzahlung dies einzustellen wegen angeblicher fehlender Mitwirkung des AN. Der Täter ist dem AN nicht bekannt. AN hat mehrfach AG angeraten Akteneinsicht zu nehmen über seinen Anwalt.
Ist dieses kaum nachvollziehbare Verhalten des AG ein Fall auch für Strafrecht? Strafanzeige möglich, wenn ja worüber?
Hallo,
nun merkwürdig ist das ganze schon,denn bei einer Straftat erhält das Opfer von der Polizei den Namen des Täters.
Denn unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei kann das Opfer ja auf zivilrechtlichem Wege gegen den Täter vorgehen.
Logischerweise erhaelt das Opfer einer Straftat von der Polizei während der Ermittlungsarbeiten keine Auskunft über die Daten des Täters, erst wenn dies zur Staatsanwaltschaft geht, kann ein Anwalt Akteneinsicht nehmen und fann Svchmerzensgeld einklagen. Hier geht es mir darum, ob man gegen den AG etwas strafrechtlich unternehmen kann, denn dieser müsste sich die Lohnfortzahlung N MICH VOM tÄTER WIEDERHOLEN:
Hallo,
es ist ziemlich klar geregelt:
Der AG muß auch bei AU zahlen, die durch Straftaten Dritter verursacht wurde. Der AG kann dann versuchen, sich den Schaden vom Verursacher ersetzen zu lassen. Dafür muß der AN dem AG die entsprechenden Ansprüche abtreten. Das Risiko des Forderungsausfalles muß der AG tragen. Geregelt in § 6 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__6.html
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
das
Logischerweise erhaelt das Opfer einer Straftat von der Polizei während
der Ermittlungsarbeiten keine Auskunft über die Daten des Täters, erst
wenn dies zur Staatsanwaltschaft geht, kann ein Anwalt Akteneinsicht
nehmen und fann Svchmerzensgeld einklagen
entspricht nicht der Rechtslage bei einer Körperverletzung.
Das Opfer hat dabei sehr weitgehende Rechte im gesamten Strafverfahren.
interessant. warum steht da nur leider nichts dementsprechendes im gesetz? hast du wieder mal dein eigenes?
akteneinsicht gibt es für einen anwalt. oder für einen beschuldigten, der keinen anwalt hat. das ist völlig unabhängig von der straftat.
und das ist auch gut so, denn bis zum urteil gibt es keinen straftäter, sondern nur einen beschuldigten.
Hallo,
nun, dann schau einfach mal in
-Opferrechtsreformgesetz vom 29.7.2009
-die StPO
sowie in den Rahmenbeschluß des Rates der EU vom 15.März 2001.
ich habe. du offensichtlich nicht.
zitier die stelle, an der das zu finden ist oder halte einfach die finger still.
btw., dass irgendein rahmenbeschluss der eu neuerdings als gesetz gilt ist ja mal eine ganz kreative idee von deinem stammtisch. war’s besonders lustig gestern?