Fehler beim Ausfüllen des Kaufvertrages

Habe Anfang der Woche im namhaften Möbelhaus einen Vinylboden im Angebot gekauft, und zwar von € 44,99/qm auf € 19,99/qm reduziert. Wurde von 2 Auszubildenden bedient und sagte ihnen, dass ich lt. Bodenverleger mindestens 41 Platten (à 18x128 cm) brauche. Dann ging die Rechnerei los und beide kamen zu dem Ergebnis: 1 Paket = 2,196 qm = 5 Pakete reichen. Es wurde dann gefragt, ob ich komplett oder nur einen Anteil anzahlen wolle, es wurden dann an der Kasse von mir € 50 Euro bezahlt. Nachdem ich wieder zu Hause war ist mir aufgefallen, dass die Jungs sich ganz schön - zu meinen Gunsten - verrechnet hatten. Es wurden nur 5 qm à € 19,99 berechnet.
Gestern erhielt ich dann ein E-Mail des Abteilungsleiters:
*„auf Grund Ihrer Bestellung vom … aus unserer Werbung zum qm Preis von €19,99 würden Sie nur 5 qm laut Bestellung bekommen. Da Sie aber 5 Pakete benötigen, würde sich der Preis
5 x 2,196 qm = 10,98 qm je @ 19,99 = € 219,95 ergeben.
Die Unklarheit des Auftrages wurde wahrscheinlich durch die Unerfahrenheit des Auszubildenden erzeugt. Da wir Sie telefonisch unter der Nr… nicht erreichen konnten, wählen wir diesen Weg zur Klärung des Sachverhalts.“

*
So - nun meine Frage: Ich füge einen Scan des Auftrags bei. Für mich ganz eindeutig: 5 Pakete wurden bestellt, und nicht wie im Nachhinein behauptet, 5 qm. Was würdet ihr tun.
Ich hoffe, Ihr „zerreist“ mich nun nicht. Es geht mir hier um die Abklärung inwiefern man bei einem fehlerhaft ausgefüllten Kaufvertrag auf die „Erfüllung“ bestehen kann.

Ich würde natürlich den Betrag von 219,95 ,- komplett bezahlen, scheint ja immer noch ein Schnäppchen zu sein.

Meine Erfahrung im Leben " Ehrlichkeit kommt weiter, man sieht sich immer zweimal"

der liebe Peter

Hallo,

bei dem Irrtum des Händlers liegt kein Kalkulationsfehler vor, sondern ein echter „Vertipper“. Statt „pro m²“ wurde der Preis als „pro Paket“ berechnet.
Dieser Irrtum führt meines Erachtens (bin kein Anwalt) zur Anfechtbarkeit nach §119 BGB:

Der Verkäufer beruft sich hier aber nicht auf einen offensichtlichen Irrtum, sondern deutet den - auch meiner Meinung nach - eindeutigen Kaufvertrag eigenmächtig um.
Damit macht er sich keinen Gefallen.
Denn er hat einen Fehler bemerkt, daraus aber nicht die erlaubte Konsequenz der Anfechtung gezogen, sondern will „umdeuten“. Ich vermute, dass er nun den Vertrag nicht mehr wegen Irrtums anfechten kann, denn die Frist dazu ist nun verstrichen (die Frist lautet wörtlich „unverzüglich“! - §121 BGB). Und eine Umdeutung halte ich angesichts der klaren Formulierung: Anzahl 5, Bezeichnung „pro Paket“ für nicht möglich.

Hallo nochmal,

ich ruder mal zurück.

Die Bezeichnung lautet „Designboden Eiche Habsburg - ca. 128 x 0,42 x 18 cm - …“.
Darunter steht zwar, wieviel m² pro Paket enthalten sind, dies halte ich aber nun nicht mehr als verbindliche Bezeichnung der Stückmenge, sondern als Zusatzinformation.
Müsste ich den Vertrag deuten, würde ich daher - im Gegensatz zu meiner obigen Aussage! - sagen:
Es wird geschuldet die Lieferung einer Anzahl von 5 STÜCK.
Jedes Stück ist definiert als „128x0,42x18 cm“.
Du würdest dann fünf einzelne Verlegeplatten erhalten.

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hi,

es ist beiden Seiten doch klar, dass es sich bei dem Preis von 19,99 um den Preis pro m², also gesamt 5 m² handelt.

Der versuch 5 Stück zu verkaufen ist ebenso weit von der Willenserklärung beider Seiten entfernt wie der Versuch 5 Pack für diesen Preis zu bekommen.

Es sind sich letztlich immer noch alle Seiten über den Handel einig, da ändert auch auch ungenaues Stück Papier nichts dran.
Wenn es hart auf hart kommt, wird der Käufer davon nichts wissen wollen, hier jedoch hat er es zugegeben.

grüße
lipi

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