Fehlerhafte Angaben im Räumungstitel und nicht genannte Mitbesitzer der Wohnung - Folgen?

Zwei Fragen auf einmal, ich hoffe, dass ist nicht schlimm. :slight_smile:

Nehmen wir an, ein Vermieter hätte einen Räumungstitel gegen einen Hauptmieter erstritten, hätte jedoch versäumt, den Untermieter, von dem er schon vor Klageerhebung Kenntnis gehabt hätte, mit in die Klage aufzunehmen zu lassen. Somit würde sich der Titel nur gegen den Hauptmieter richten.

Würde der Gerichtsvollzieher beim Räumungstermin die Wohnung bzw einzelne Zimmer räumen mit Ausnahme des untervermieteten Zimmers (wobei dem Untermieter die gemeinschaftliche Nutzung weitere Räume zugesichert worden wäre) oder wäre eine Räumung der gesamten Wohnung unmöglich, bis auch gegen den Untermieter ein Titel vorläge?

Kleine Frage(n) noch dazu: würde es sich nachteilig auf den Vermieter auswirken, wenn er die Zimmeranzahl in der Räumungsklageschrift (und somit auch später im Titel) falsch benannt hätte? Wenn ja, warum?

Warum fehlerhaft, der Vermieter hat mit den hauptmieter den Vertrag nicht mit den Untermieter.

Gegen den Untermieter wird mit einer sogenannten einstweiligen verfügung vorgegangen.

Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen
einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn
gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der
Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

quelle https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__940a.html

Nay, das funktioniert nicht, da der Vermieter ja bereits deutlich vor der Klageerhebung (und somit vor der mündlichen Verhandlung) Kenntnis vom Untermieter gehabt hätte.

Das „fehlerhaft“ bezieht sich auf die falsche Angabe der Zimmeranzahl, also ob es Folgen hätte, wenn in der Klageschrift und somit auch später im Titel die Rede von einer (zB) 3 Zimmer Wohnung wäre, obwohl es sich um eine 4 Zimmer Wohnung handeln würde.