Fenster und Gaube in einer Grenzwand/Brandwand?

Eine Doppelhaushälfte wurde vor 10 Jahre gekauft.
Die Häuser sind vor 60 Jahre gebaut. Eine Hauseingangstreppe verläuft parallel an einer Grenzwand des Nachbarhauses die nicht der Brandvorschriften des Bayerisches Bauordnung entspricht. Somit ist eine gefahrdrohende Anlage entstanden, die unzumutbaren und unzulässige Einwirkungen auf Dem Nachbargrundstück hat. Ein Küchenfenster, Holzfassaden-Verkleidung und eine Holz-Gaube mit Fenster sind in einer Brandwand nicht gemäß BayBO zulässig. Das Bauamt will aber nicht reagieren und behauptet, das diese gefährliche Situation so weiter geduldet soll, obwohl eine ofene Eingangstreppe (laut BayBO) ist nur dann zulässig, wenn ausreichend Unfall- und Brandgeschutz ist.
Wie kann man richtig gegen Bauamt vorgehen, wenn sie von Amtswegen verpflichtet ist, aber nichts tut?

Hallo!

Die Bausituation ist so unklar,wer soll sich da ein „Bild“ machen und gescheit antworten ?
Das wird man kaum beschreiben können,ein Foto sagt mehr als 1000 Worte und wäre fast selbsterklärend.

Ein symetrisches (nicht versetztes) Doppelhaus mit durchlaufenden Vorder- und Rückfronten und Dachflächen ?

Wo um alles in der Welt sollte da eine Freitreppe?,ein Küchenfenster,eine Gaube in der „Brandwand“,also der Hausteilung sein?

Und wäre das denn neu oder stammt aus der Errichtungszeit vor 60 Jahren ? Bestandsschutz wäre das,wenn damals zulässig.

MfG
duck313

Wie wäre es, wenn in dieser fiktiven Situation die tatsächliche Ursache des Nachbarstreites gelöst würde und nicht immer neue Kriegsschauplätze erfunden werden?

vnA

Eine Doppelhaushälfte wurde vor 10 Jahre gekauft.
Die Häuser sind vor 60 Jahre gebaut.

Die Bayerische Bauordnung ist erst am 01.10.1962 in kraft getreten.

Also kann sie auch für die genannten Häuser nicht zutreffen.

Wegen Gerichtsverhandlungen lange Verzögerung, aber das Problem steht immer noch. Leider diese Information ist nicht Korrekt. Das BayBO gibt es seit !900. In der Fassung 1900-1959 Art. 16 Brandmauer bestimmt, dass Öffnungen und Brandmaterialien in Brandmauer nicht zulässig sind. Seit 1962 gibt es heuere Fassung bis 1997 usw,
Nach Privatrecht AGBGB Art.43 Fensterrecht kann der Nachbar verlangen, dass das Fenster umgebaut werden soll auf eine Höhe von 1,8 m von Innen gemessen, undurchsichtig und fest (nicht geöffnet werden Kann) Dafür gibt es keine Verjährung.
Die Frage ist: Kann ein Gericht gegen das Gesetz anderes entscheiden?

Hallo, leider ist das nicht möglich, weil unter diese Fenster unmittelbar unsere Eingangstreppe steht, die auch unser einziger Rettungsweg vom 1OG ist. Ich brauche Schutz für meine Eingangstreppe, die unter Eiszapfen und Dachlawinen leidet, sowie unter direkter Beobachtung. Brennt das Nachbarhaus, hat das Feuer ungebremst für Minuten das Haus zerstören und auf dem Eingangstreppe stürzen. Ob ich überlebe und rauskomme ist fraglich. Kann auch die Versicherung versagen wegen mangelhafte Brandschützt. Wenn aber der Nachbar nichts unternehmen will, habe ich ein ernsthaftes Problem.

Kurze Erklärung: Die Grenze ist nicht gerade Linie. Der Eingang zu 32 ist eine offene Treppe zum Balkon 1OG(rechts).
Die Treppe verläuft parallel an der Grenzwand des Nachbarhauses mit ganzer Länge und dann verläuft die Grenze wieder nach vorne (Sichtschutzelemente). Über die Eingangstreppe sind die Fenster des Nachbarhauses, mit Holzläden, Fassadenholzverkleidung und Dachüberbau bis Mitte der Treppe. Also die Betontreppe leidet in Winter unter Nässe und Glätte, von Dach fallen Eiszapfen und Dachlawinen, der Eingang steht unter Beobachtung. Das Problem ist gesetzlich geregelt, aber weder das Bauamt, noch der Nachbar reagieren will.
Bitte um Entschuldigung für die Verspätung aber ein privat Gerichtsverfahren hat da Fensterrecht gemäß Art.43 AGBGB nicht zugestimmt und das Bauamt will gegen rechtswidriger Zustands der Grenzwand/Brandwand nicht reagieren.