Fensterrecht in Bayern

Hallo.

Es gibt in Bayern das so genannte Fensterrecht (AGBGB Bayern, Art 43 Fensterrecht):

Zitat:

Blockquote
Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung abgemessen

Kann mir bitte jemand erklären, wie die Sache mit den 1,80 gemeint ist?
Ich verstehe den Text nicht so richtig, auf welcher Seite genau die 1,80 gemeint sind.

Hintergrund:
Ich kenne einen Fall, wo Häuser von benachbarten Grundstücken nur 2 m auseinanderstehen (es sind uralte Bauernhäuser).
Gleichzeitig steht das eine Haus exakt an der Grundstücksgrenze, und zwar ca. 2m tiefer (!). Dort hat das untere Haus schmale Fenster.
Aus Sicht des oberen Hauses/Grundstückes befinden sich diese Fenster in Fußhöhe, aus Sicht des unteren Hauses (wenn man drinsteht) befinden sich die Fenster in ca. 1,90 m Höhe.
Siehe Skizze.
FensterrechtBayern

Vielen Dank

M.

Hallo!

Du musst dir den Schutzzweck vor Augen halten und hier geht die Verordnung (natürlich) von gleichem Erdniveau aus.
In deinem Beispiel wäre der Schutzzweck LINKS gegeben falls da Fenster wären., Nachbar rechts kann nicht ins linke Haus blicken wenn da Fenster in üblicher Höhe wären. Anders herum könnte Links aber sehr wohl in das tiefe Fenster rechts blicken und hätte wohl auch guten Einblick wegen der erhöhten Blickposition. Hier wird rechts aus Selbstschutz wohl ein nicht durchsichtiges Glas verwenden wollen,was Licht und gekippt Luft hereinbringt, aber Einblick von links verhindert.

Bei höhengleichen Gebäuden sind die 1,80 m( normale Augenhöhe eines Durchschnittsmenschen) ab Fußboden im Haus bis Unterkante Fenster. Es ist also durchaus ein höher gelegendes Oberlicht zulässig .

Grundsätzlich gilt immer „keine Öffnungen in Grenzwand“. Für die Ausnahmen wo man geringere Grenzabstände erlaubt hat man zusätzliche Bedingungen zu erfüllen.

MfG
duck313