Hallo.
Es gibt in Bayern das so genannte Fensterrecht (AGBGB Bayern, Art 43 Fensterrecht):
Zitat:
Blockquote
Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung abgemessen
Kann mir bitte jemand erklären, wie die Sache mit den 1,80 gemeint ist?
Ich verstehe den Text nicht so richtig, auf welcher Seite genau die 1,80 gemeint sind.
Hintergrund:
Ich kenne einen Fall, wo Häuser von benachbarten Grundstücken nur 2 m auseinanderstehen (es sind uralte Bauernhäuser).
Gleichzeitig steht das eine Haus exakt an der Grundstücksgrenze, und zwar ca. 2m tiefer (!). Dort hat das untere Haus schmale Fenster.
Aus Sicht des oberen Hauses/Grundstückes befinden sich diese Fenster in Fußhöhe, aus Sicht des unteren Hauses (wenn man drinsteht) befinden sich die Fenster in ca. 1,90 m Höhe.
Siehe Skizze.
Vielen Dank
M.