Es besteht überhaupt keine Pflicht AGB einzusetzen. Verzichtet man hierauf, gilt ohne weiteres Zutun die gesetzliche Regelung. D.h. gegenüber Verbrauchern (private Endkunden) das BGB.
Speziell zum Thema der Zulässigkeit und Höhe von Stornogebühren bei der Buchung von Hotels und Ferienwohnungen/-Häusern existiert eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Zu beachten ist hierbei insbesondere, wie die Wohnung angemietet wurde. Denn nur bei einem gewerblichen Vermittler oder Anbieter gilt Reisevertragsrecht mit einer offiziellen Stornomöglichkeit. Bei privater Anmietung gilt hingegen Mietvertragsrecht ohne offizielle Stornomöglichkeit. Hier muss grundsätzlich voll gezahlt werden. Der Vermieter muss sich lediglich die Aufwendungen anrechnen lassen, die er durch die Nichtbelegung gespart hat. D.h. wenn es ihm gelingt, die Wohnung anderweitig zu vermieten, ist der erste Mieter raus. Stellt sich nur die Frage, warum ein Vermieter sich dies antun sollte, wenn er ja bereits jemanden hat, der zahlt. Bei dem muss er dann höchstens die nicht notwendigen Leistungen in Abzug bringen, die sich aus dem Beziehen der Betten, … ergeben, die er bei einem Leerstand nicht hat.