so wirklich habe ich keine passende Kategorie gefunden, daher versuche ich mein Glück mal hier.
Kürzlich klingelte an meiner Wohnungstür ein Vodafone-„Mitarbeiter“, der mir erzählte, dass ab Januar 2024 der vorhandene Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden kann/darf und nun jeder Mieter selbst seinen Anschluss bestellen müsse.
Als ich ihm sagte, dass ich den Anschluss eigentlich nicht benötige (was auch stimmt), sagte er nur, er werde meine Namen aufschreiben und das mitteilen und war zackig verschwunden.
Nun stellt sich mir aber die Frage, wie Vodafone (bzw. deren Techniker) eine solche Abschaltung tatsächlich realisieren möchte? Das Haus (mit mehr als einem Dutzend Wohnungen) ist relativ alt und ich habe schon mal Teile der Verkabelung gesehen. Da gibt es (meines Wissens nach), anders als beim Telefon, ja keine einzelnen Adern, die man einfach im Keller abknipsen könnte?
In die Wohnung muss ich einen Techniker ja sicher nicht lassen, oder?
Das ganze ist ein riesengroßes Problem für Vodafone, weil die nämlich zu Millionen Haushalten jemanden rausschicken müssten, um Zugänge abzuklemmen. Ob nun im Keller oder in der Wohnung: worin besteht da der Vorteil? Das kostet ein Heidengeld, während ein genutzter, aber nicht bezahlter Zugang exakt nichts kostet. Will sagen: ich bliebe gelassen. Könnte wohl sein, dass der Zugang bestehen bleibt, obwohl nichts mehr zu bezahlen ist.
Wenn Fernsehen über IPTV in die Haushalte kommt, braucht der Nutzer ein Kundenkonto. Da klemmt man einfach zentral per Software ab. Keine Zugangsdaten, kein Fernsehen.
Auch bei mir gibt es Koaxialkabel, die in einer „Antennendose“ an der Wand enden, um Fernsehen und auf Wunsch Internet liefert. In jedem Hausaufgang gibt es einen Verteilerkasten, in dem von einem ankommenden Kabel auf die Kabel der Wohnung „gesplittet“ wird. Ob in diesem Kasten irgendwelche Elektronik sitzt, kann ich nicht sagen, denn im Gegensatz zum Telekom-Verteiler für „verdrillte Klingeldrähte“, ist der Vodafone-Kasten gesichert. Aber hier könnte man ganz sicher einzelne Leitungen trennen.
Die meisten Programme sind jedoch verschlüsselt und man braucht eine Entschlüsselungskarte für das Empfangsgerät. Bei einem Vertragende würde man dieser Karte die Berechtigung entziehen. Wie schon @C_Punkt schrieb, könnte es aber auch sein, dass Vodafone niemanden zum Abklemmen der Leitung schickt, und ich so noch die Sender des ÖRR sehen könnte und ein paar private.
… es geht hier eher um die technische Basis wie man es auch mit einer Satellitenschüssel oder per Antenne machen könnte, so dass freie Sender empfangbar sind.
Darauf hat aber eigentlich der Netzbetreiber keinen Zugriff. Das sind in der Regel getrennte Verträge.
Ich bezog mich auf die Millionen Verträge, die VF durch die Übernahme von Kabel Deutschland im Bestand hat. Einen solchen Vertrag scheint der Fragesteller auch zu haben, denn der Typ an der Tür sprach ja genau von der Neuregelung, vor der VF eine Riesenpanik hat, nämlich dass der Mieter automatisch einen Kabelanschluss nutzt und vor allem zahlt, nur weil der Vermieter den Vertrag mal irgendwann abgeschlossen hat.
Bei klassischem Antennenkabel und einem so großen Objekt wird es einen Verstärker mit diversen Ausgängen geben, an dem bei vernünftiger Planung jede Wohnung bzw. sogar jede Antennendose einen eigenen Ausgang nutzt. Stecker ab und das war es.
Es stellt sich aber in der Praxis tatsächlich die Frage, ob das passiert. In meiner ersten Wohnung sollte ich auch einen Vertrag für das Kabelfernsehen abschließen/sollte hierzu (da Neubau) jemand vom Betreiber vorbei kommen. Es kam aber nie jemand, und oh Wunder auf der Dose war trotzdem ein Signal. Ist natürlich so ganz streng strafrechtlich eine Leistungserschleichung, dieses Signal dann auch ohne entsprechenden Vertrag tatsächlich zu nutzen, was ich selbstverständlich niemals nicht getan habe.
Das hängt damit zusammen, dass die Grundversorgung (also, I., II., III. Fernseh- und ein Rundfunkprogramm) gewährleistet bleiben muss.
Früher, zu Analogzeiten, kam bei Sternverteilung ein Sperrfilter auf den Verteiler. Heute ist das technisch nicht mehr so einfach, da die Pakete über die gesamten VHF- und Sonderkanalbänder verteilt sind.
Schreiben wir evtl. aneinander vorbei? Beim Kabelfernsehen von Vodafone, ehemals Kabel Deutschland, ehemals Deutsche Telekom, ehemals Post (vereinfacht dargestellt) werden die Signale heute ausschließlich digital versendet. Parallel zu den Sendungen gibt es Updates für die Boxen und auch Updates für die Karten in den Boxen. Auf diesem Wege werden Statusänderungen am Vertrag mit Vodafone in die technische Realität umgesetzt. Das kann die Freischaltung aber auch die Sperrung der Karte sein. Aber auch das Zu- und Abbuchen von Programmblöcken ist so möglich und tägliche Realität.
Im Fall meiner Wohnung ist die Sache ein wenig verzwickt. Die Kabel und Dosen gehören dem Vermieter, einer Genossenschaft. Diese verpachtet die Kabel und Dosen an die Vodafone. Früher haben viele Mieter in Deutschland die Gebühren fürs Kabelfernsehen über die Mietnebenkosten pauschal bezahlt, ob sie Kabelfernsehen nutzten oder nicht. Mit einer Modernisierung des Telekommunikationsrechts im Jahr 2021 wurde diese Variante der Bezahlung gestrichen und es gibt einen Vertrag direkt zwischen Kunden (Mieter) und Anbieter (in meinem Fall Vodafone). Zum 30. Juni 2024 tritt, nach meinen Recherchen, die Regelung in Kraft. Mein Vermieter verfährt schon deutlich länger so - es jährt sich bald zum 10. mal.
Im zweiten Absatz steckt aber die Krux für Vodafone (und seine Konkurrenten). Wenn jetzt ganz viele der ehemaligen „Zwangskunden“ keinen Vertrag mit VD abschließen wollen, entgehen denen Einnahmen. Und evtl. wollen im Bereich von @steve_m tatsächlich so viele keine Kunden von VD werden, dass es sich lohnt, durch die Häuser zu gehen und die Anschlüsse auch elektrisch zu deaktivieren, sprich abzuklemmen.
Stimmt. Ein paar kleine weiße Flecken gibt es. (https://www.dvb-t2hd.de/empfangscheck/empfangscheck) Das ist aber immer noch nicht das Problem des Kabelanbieters. Die angebliche Verpflichtung hätte ich gern nachgewiesen.
Das kannst du dir bitteschön selber suchen. Wenn du schon Internet hast.
Eine bereits bestehende Signalleitung darf der Vermieter nicht kappen, wenn nur so die Grundversorgung gewährleistet ist.
Weil das Thema aktuell ist, hat sich ihm auch die Verbraucherzentrale NRW gewidmet: Link
Die schreiben nichts davon, dass der Kabelanbieter eine Pflicht zur (kostenfreien) Grundversorgung hätte.
Auch die Allrecht Rechtschutzversicherung sieht keine Pflicht, dass der Vermieter (und in seinem Auftrag der Kabelbetreiber) dem Mieter (kostenfreies) Fernsehen zur Verfügung stellen muss. Link
Ich als Laie sehe ich Sache so: wenn dem Mieter die kostenpflichtige Möglichkeit zum Empfang eingeräumt wird und er sie ablehnt, hat er Pech. Dann gibts kein Fernsehen.
Auch ich konnte keinen Beleg für diese Behauptung finden. Trotz intensiver Suche und Recherche. Überall steht geschrieben, dass selbst die Grundversorgung Geld kostet (und kosten darf).
Also mitnichten bedeutet die „Grundversorgung“, dass der Empfang von irgendjemandem kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Statt dessen erhielt der ÖRR einen bestimmten Umfang an Aufgaben, den er erfüllen muss.
Entschuldige bitte, das habe ich aus dieser Aussage geschlossen:
Denn wenn der potentielle Kunde keinen Vertrag abschließen möchte, kein Geld bezahlen möchte, dann würde ein solches Verbot automatisch eine kostenfreie Leistung bedeuten. Aber vielleicht verstehe ich Deine Aussage einfach nur völlig falsch und Du bist so freundlich, mir zu erklären, was Du meinst.
Lang ist es her, und ich habe jetzt keine Lust, da noch mal zu recherchieren, daher ohne Gewähr. Aber wenn ich mich recht erinnere lief die Geschichte so, dass der Vermieter dem Mieter eine Möglichkeit des Rundfunkempfangs gestatten/zur Verfügung stellen muss, die eine Grundversorgung ohne zusätzliche Kosten (abgesehen von GEZ) sicherstellt. Das kann heißen, dass er selbst eine terrestrische Antennenanlage zur Grundversorgung unabhängig von einem kostenpflichtigen Kabelanschluss bereit hält, über einen Kabelnetzbetreiber in dessen Netz oder über eine eigene Sat-Anlage mit entsprechender Kopfstation den kostenfreien Empfang einer Grundversorgung ermöglicht oder auch dem Mieter die Möglichkeit einräumt sich selbst eine Antenne am Balkon anzubauen. Da dies oft aus technischen Gründen (falsche Hausseite) nicht möglich und optischen Gründen (Sat-Schüsseln an allen Balkonen) nicht gewünscht, als auch vertraglichen Gründen (Kabelnetzbetreiber hat kein Interesse daran, dass es eine parallele Struktur im Haus gibt, an der er nichts verdient) nicht möglich war (DVB-T mit recht gutem Empfang vielfach auch mit Zimmerantenne ist ja noch nicht so alt), … hat man dann tatsächlich solche Dinge wie technisch gefilterte Anschlüsse gemacht.
Ich zitiere mal aus dem Link zu Allrecht, den ich oben gepostet habe:
Aus diesen beiden Punkten lese ich nur, dass der Vermieter dafür sorgen muss, dass die bereitgestellte Technik auch funktioniert. Nicht, dass er eine Leistung darüber kostenfrei bereitstellen muss. Ganz im Gegenteil:
Möglicherweise gab es mal eine andere Regelung, als es noch das Nebenkostenpriveleg gab. Aber mit der Neuregulierung ist auch die Pflicht für den Vermieter weggefallen.
Umstellung von Gemeinschaftsantenne auf „Kabel“:
In dem Mietshaus bestand eine Gemeinschaftsantenne, die Benutzung dieser Antenne war im Mietvertrag vereinbart worden. Der Vermieter wollte „zwangsweise“ auf einen Kabelanschluß umstellen und kappte die Antennenleitungen zur bestehenden Gemeinschaftsantenne. Dazu entschied das LG Berlin:
Ein Vermieter von Mietwohnungen ist nicht berechtigt, die mitvermietete Gemeinschaftsantenne zu kappen und seine Mieter hinsichtlich der Wiederherstellung des Radio- und Fernsehempfangs auf den Abschluß von Verträgen mit einer Kabelservicegesellschaft verweisen. Er darf die von ihm übernommene Hauptleistungspflicht zur Ermöglichung des Radio- und Fernsehempfangs nicht an einen Dritten delegieren mit der Folge, daß seine Mieter mit diesem Dritten gesonderte entgeltliche Verträge schließen müssen. LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 1997, Az: 64 S 418/96, Quelle: MM 1997, 374.
Nun ist es aber so, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung genau das erreichen wollte, was in diesem Urteil untersagt wurde: dass der Mieter einen Vertrag mit einem Anbieter seiner Wahl abschließt und entsprechend direkt mit dem die Leistung nach Nutzung abrechnet. Aus meiner Sicht ist damit das Urteil für die heutige Situation nicht mehr heran zu ziehen.
Der Berliner Mieterverein sieht das aber anders:
Die vermieterseitige Versorgung mit mietvertraglich vereinbarten Telekommunikationsleistungen (Kabelfernsehen) darf vor dem 1.7.2024 nicht (einseitig) eingestellt werden (arg. e. § 230 Abs. 5 TKG).
Misslicher Weise ist im TKG nirgends ausdrücklich geregelt, ob der Vermieter nach dem 30.6.2024 noch eine Bereitstellungpflicht für das Kabelfernsehen bei Bestandsmietverträgen hat. Laut Mietvertrag bzw. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB müsste er eigentlich weiterhin den Rundfunk und TV-Empfang gewährleisten, und zwar nunmehr „kostenlos“. Offensichtlich geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass durch die Änderungen des TKG der Vermieter von dieser Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB (Unmöglichkeit) oder nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) frei wird (zweifelhaft, Rechtsberatung aufsuchen!).
Allerdings nach nunmehr fast 2 h Recherche auch die einzige Institution, die ich mit dieser Meinung finden konnte. Und sie bezieht sich nur auf bestehende Mietverträge. Neue Mietverträge, in denen die Bereitstellung von Kabelfernsehempfang nicht mehr genannt wird, wären davon sicher nicht betroffen.