Darf ich zur Identitatsfeststellung eines flüchtigen Schlägers einen seiner Freunde bis zum Eintreffen der Polizei vorübergehend festhalten, um die Personalien des Zeugen feststellen zu lassen? Im konkreten Fall hat ein Mann einem Bekannten einen Zahn ausgeschlagen und ist geflüchtet. Ich habe die Freundin des Schlägers nach Ihren Personalien gefragt, und da Sie diese nicht geben wollte durch Versperren des Weges gehindert in der Nacht zu verschwinden. Nach fünf Minuten wurde ein Zeuge gefunden, der den Täter kannte, und dann habe ich die junge Frau ziehen lassen. Ich habe sie nicht angefasst, lediglich mit ausgebreiteten Armen den Weg versperrt.
Natürlich dürfen Sie das. Sie dürfen auch als Zivilperson jemanden festnehmen, wenn es sein muss.
Alles Gute
Hallo Eifelholz,
zur Verhinderung bzw. zur Aufklärung einer Straftat ist die Hilfestellung (wie in Deinem Fall geschildert) richtig abgelaufen. Somit haben Sie sich völlig richtig verhalten. Eine Personalienfeststellung ist aber immer von Vorteil, da es die weitere Ermittlung bzw. Auffindigmachung der verdächtigten Personen vereinfacht. Es könnte nähmlich sein das der Zeuge etwas gesehen hat, aber der Täter dadurch auch nicht ermittelt werden kann. / Also Daten sammeln wenn möglich ist der einfachere Weg.
Sie dürfen im Rahmen der Nothilfe Täter festhalten. Bei Zeugen wage ich dies zu bezweifeln. Ich fürchte, das war eine Nötigung Ihrerseits.
Hallo,
Zeugen dürfen grundsätzlich nicht von anderen Zivilpersonen festgehalten werden. Einem „Festhalten“ steht es auch gleich, wenn du die Person an der Fortbewegung hinderst. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der bzw. die Zeugin sich selbst strafbar gemacht hat, z. B. durch unterlassene Hilfeleistung. Anderenfalls hast du - theoretisch - nur die Möglichkeit, auf die Polizei zu warten und zu hoffen, dass kein Zeuge voreilig verschwindet.
Gruß, Mathias
Hallo,
das Gesetz spricht ausdrücklich davon, dass der „auf frischer Tat betroffene oder verfolgte“ vorl. festgenommen werden darf - von Zeugen steht da nix.
Man kann sich allerdings darauf berufen (ohne Gewähr), dass die Freundin selbst eine Straftat begeht, wenn sie den Täter nicht nennt (Strafvereitelung).
Gruß
HaWeThie
Grundsätzlich dürfen Personen zwecks Identitätsfeststellung nur von Amtspersonen (z.B. Polizei) festgehalten werden, egal ob Straftatverdächtige oder Zeugen (siehe § 163b StPO) oder auch Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Jedermann (also der übliche Bürger) darf lediglich eine Person festhalten, welche er „auf frischer Tat“ (Straftat) antrifft; jedoch selbst hier obliegt die Identitätsfeststellung der Staatsanwaltschaft, bzw. der Polizei (§127 StPO).
Bei Zeugen einer Straftat kann man als Privatbürger lediglich auf die freiwillige Herausgabe der Personalien hoffen/drängen.
Dieses Umstands waren Sie sich offensichtlich bewusst, da Sie die Zeugin bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollten. „Festhalten“ dürfte auch auf „Weg versperren“ und andere geeignete Maßnahmen zutreffen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken.
Ich halte aufgrund fehlender Rechtsgrundlage das Festhalten in jeglicher Form von Zeugen durch Privatpersonen rechtlich für bedenklich, auch wenn der gesunde Menschenverstand dieses Vorgehen situationsbezogen als das Sinnvollste ansieht.
Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, sondern lediglich meine persönliche Meinung.
Also für die Festnahme eines Tatbeteiligten gilt das Jedermannrecht. Dieses gestattet, Den- bzw. Diejenige solange festzuhalten, bis die Polizei die Personalien feststellen kann. Bei Zeugen, also quasi unbeteiligten, gilt dies m.E. nicht. jedoch muss ja in der jeweiligen Situation nicht eindeutig gewesen sein, wer beteiligt ist.Es gibt ja auch Beihilfestraftaten.
Gruß
Tobi
Weiss ich leider nicht. Dein handeln ist jedoch nachvollziehbar.