Wenn man als Anwalt eine Pauschale in einer streitigen Sache vereinbart, dann macht dies - auch und gerade im Interesse des Mandanten - nur Sinn, wenn man sich dabei auf die 1. Instanz beschränkt, da doch überhaupt nicht klar ist, wie es nach dieser Instanz weiter geht, und welcher weitere Aufwand nach der 1. Instanz noch entstehen und zu bezahlen sein wird. Wollte man einen möglichen Instanzenzug bis zum BGH hoch und mit Rückverweisung wieder nach unten in einer Pauschale kalkulieren wollen, käme das den Mandanten ordentlich teuer, und er würde sich zurecht ärgern, wenn er nach der 1. Instanz sein Wunschergebnis hat, die Gegenseite nicht in Berufung geht und das Thema damit erledigt ist, er jetzt aber für das Risiko des Anwalts, ggf. deutlich mehr leisten zu müssen, eine Stange Geld auf den Tisch gelegt hat.
D.h. die Pauschale wird sich aus nachvollziehbaren Gründen nur auf die 1. Instanz bezogen haben. Insoweit steht dem Anwalt natürlich noch eine Vergütung für die 2. Instanz zu, und er beschränkt sich hierbei netterweise offenbar auf den Satz, den er hierfür aus der Staatskasse vergütet bekommt. Er hätte hierüber aber auch im Voraus eine Vereinbarung treffen können, wonach er darüber hinaus noch vom Mandanten hätte Geld verlangen können.