Festsetzung einer Erziehungsmaßnahme gem. NSchg

Hallo zusammen,

nach einer Streitigkeit mit einer Mitschülerin, wurde meinem Sohn vorgeworfen, dieser Mitschülerin grob ins Gesicht geschlagen zu haben. Auf Grund diesen Vorfalls bekam ich gestern eine Einladung zur Festsetzung einer Erziehungsmaßnahme gem. §61 des NSCHG gegen meinen Sohn. Dort steht geschrieben, dass es beabsichtigt ist, dieses Fehlverhalten einer Erziehungsmaßnahme gem. § 61 NSchG zu ahnden.
Die Klassenkonferenz findet dann am 28.09. statt.

Nun mal meine Frage:

Erstmal trägt mein Sohn nicht allein die Schuld an diesem Vorfall. Die Kinder haben sich „gekabbelt“, dass Mädchen hat ihm ihre Trinkflasche auf den Rücken gehauen und mein Sohn hat offensichtlich im Reflex zurückgeschlagen - und nunmehr das Gesicht des Mädchens getroffen. Über die Gewalt beider Kinder brauchen wir nicht zu reden. Mein Sohn hätte sich genauso in den Griff haben müssen wie das Mädchen…Mein Sohn hat ein blauen Fleck auf dem Rücken, der heute noch (der Vorfall war letzte Woche Donnerstag) im Abdruck der Trinkflasche zu sehen ist…

Nun habe ich eben mal gegoogelt und mich generell über eine Klassenkonferenz kundig gemacht. Allerdings stolpere ich darüber, dass dort immer über eine Erziehungsmittel gesprochen wird oder einer Ordnungsmaßnahme. Was, so wie ich es verstanden habe, zweierlei Dinge sind.

Auf was muss/sollte ich mich nun vorbereiten ? Bekommt mein Sohn eine Ordnungsmaßnahme oder Erziehungsmittel ? Wie würdet ihr die Einladung zur Klassenkonferenz verstehen ? Über den Vorfall selber hat mich „nur“ mein Sohn informiert, am gleichen Tag. Ein Anruf der Lehrerin bekam ich nicht. Ist das normal ?

Viele Fragen…ich hoffe, dass ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen könnt.

Herzliche Grüsse
Blondschopf100

Hallo,

Schule ist Ländersache. Da aus Deiner ViKa nicht hervorgeht, wo Ihr lebt, müßtest Du schon noch sagen, um welches Bundesland es geht.

Gruß

Iris

Hallo Iris,

so sorry - ich wohne in Niedersachsen.

Vielen Dank und herzliche Grüße
Blondschopf100

Kinder und Staat.
Kinder zanken.
Die Eltern richten das im Normalfall.
Wenn die Eltern dazu zu blöde sind, muß eben der Staat zum Wohle der Kinder - die ja nix dafür können - eingreifen.
Greift aber der Staat trotz kompetenter eltern über die Eltern hinweg auf deren Kinder zu. … [Komma] … , ist es grundgesetzwidrig.
Zuerst sind di Eltern verantworzlich.
NUR, wenn die es nicht können, greift der Staat ein.
Greift der Staat ein, obwohl die Eltern fähig und kompetent und soweiter unangefochten snd, dann ist das Einreifen des Staates grundgesetzwidrig.

So hab’ ich es verstanden und wäre es sinnvoll zum Wohle Aller.

… es kann und darf nicht sein, daß der Staat Ansprüche auf fremder Leute Kinder erhabt, aus irgendwelchen allgemeinen Erwägungen oder Experten- oder Gutachter-Meinungen.
… irgenwo hört’s nämlich auf!!

Hallo,

was hast du denn heute geraucht?
Der Vorfall hat sich in der Schule ereignet und fällt somit sehr wohl in die Kompetenz der Schule.

Gruß
Elke

HLLO;

… es kann und darf nicht sein, daß der Staat Ansprüche auf
fremder Leute Kinder erhabt, aus irgendwelchen allgemeinen
Erwägungen oder Experten- oder Gutachter-Meinungen.
… irgenwo hört’s nämlich auf:

Genau. Und es hört exakt da auf, wo sich anderer Leute Kinder prügeln in einem Raum, der unter meiner Aufsichtspflicht liegt, so dass ich den Eltern dafür verantwortlich bin, dass ihren Kindern nichts passiert. Wenn das geschieht, vor allem im Wiederholungsfall, dann ist Schluss mit lustig. Dann müssen Kinder und Eltern begreifen, dass hier der Ernst anfängt und Gewalt in der Schule tabu ist.
Gruß Orchidee

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